1 Jahressteuergesetz 2024 auf der Zielgeraden
Das Gesetzgebungsverfahren eines Jahressteuergesetzes 2024 ist mittlerweile auf der Zielgeraden. Der Bundestag hat dem – vom Finanzausschuss noch wesentlich geänderten – Entwurf am 18.10.2024 zugestimmt, nun muss auch noch der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Dies könnte schon in der Sitzung am 22.11.2024 erfolgen, zumindest steht die Abstimmung über den Gesetzentwurf hier auf der Tagesordnung.
Nachfolgend ein erster kurzer Überblick über für die Praxis wesentliche Änderungen, die mit dem Gesetz ins Haus stehen.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) soll auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.
Beachten Sie: Es handelt sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. D. h. wird die zulässige Bruttoleistung überschritten, gilt aktuell und auch in Zukunft: Die Steuerbefreiung gilt nicht – die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage sind voll steuerpflichtig, soweit keine sog. „Liebhaberei“ vorliegt (mit der Photovoltaikanlage werden langfristig gar keine Überschüsse erwirtschaftet, siehe unsere Mandanteninformation vom Mai 2024).
Die Neuregelung soll erst für Anlagen gelten, die ab dem Jahr 2025 angeschafft bzw. in Betrieb genommen werden – für Bestandsanlagen bliebe es daher bei der Steuerpflicht.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Eine gesetzliche Neuregelung soll zukünftig die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ohne Aufdeckung stiller Reserven ermöglichen.
Hinweis: Der Gesetzgeber setzt damit den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts um, welcher die alte Auffassung der Finanzämter, dass solche Übertragungen immer zu einer faktischen steuerpflichtigen Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter führen würde, im vergangenen Jahr verworfen hat. Damit ist nun der Weg frei, bspw. Immobilienvermögen gezielt steuerneutral aus der Haftungsmasse einer operativ tätigen Personengesellschaft „auszulagern“. Der Gesetzentwurf sieht hierbei ausdrücklich vor, dass die Beteiligung eines sog. 0 %-Gesellschafters unschädlich ist. Für die Praxis heißt dies: Sowohl das abgebende als auch das übernehmende Unternehmen kann unproblematisch in der Rechtsform der beliebten GmbH & Co. KG firmieren.
Anpassung bei den Kinderbetreuungskosten
Nach der aktuellen Regelung können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar.
Nunmehr soll die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4 000 EUR je Kind auf 4 800 EUR je Kind erhöht werden. Die Neuregelung soll ab dem Jahr 2025 gelten.
Sonderausgabenabzug bei Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Vom Ausschluss des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen soll eine Ausnahme gemacht werden, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen „aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ im Zusammenhang stehen, diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt.
Hinweis: Die Ausnahmeregelung soll über Arbeitnehmereinkünfte hinaus (z. B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit) und in allen offenen Fällen Anwendung finden.
Bonusleistungen der Krankenkassen
Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen von Krankenkassen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten.
Hinweis: Die diese Summe übersteigende Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten, es sei denn der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass diese Beträge nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Steuervergünstigung bei Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
Zukünftig soll die aufgeschobene Besteuerung für geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen nicht nur dann greifen, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn es sich um Anteile an verbundenen Unternehmen handelt.
Hinweis: Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Regelung soll bereits rückwirkend ab dem Jahr 2024 gelten.
Verlustverrechnung von Termingeschäften
Nach aktuellem Recht können Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen nur bis zu einer Höhe von 20.000 EUR mit entsprechenden Gewinnen aus entsprechenden Kapitalanlagen verrechnet werden. Die Frage, ob diese Einschränkung der Verlustverrechnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorgriff auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lenkt der Gesetzgeber nun ein und streicht die Regelung einfach vollständig aus dem Gesetz.
Hinweis: Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sollen damit in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sein. D. h. bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen stehen ab sofort für eine Verlustverrechnung mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen zur Verfügung. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1. Januar 2026 erfolgt.
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Hinweis: Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Sie kennen es: Voraussetzung des Abzugs von Handwerkerleistungen (siehe auch unsere Urteilsbesprechung unten) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist u.a., dass die Rechnung „unbar“ durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers beglichen wird.
Das Gesetz soll nun dahingehend konkretisiert werden, dass dieser Grundsatz auch für die Geltendmachung von Pflege- und Betreuungsleistungen gilt. Der Bundesfinanzhof hatte hier angemahnt, dass dies aus dem aktuellen Wortlaut der Regelung nicht zweifelsfrei hervorgehe. Mit der Änderung sorgt der Gesetzgeber nun für Klarheit.
Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren
Das Gesetz sieht eine Neuregelung vor, wonach der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden kann.
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Der Pauschbetrag soll für alle Erwerbe ab dem kommenden Jahr von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht werden.
Gewerbesteuerliche Grundstückskürzung
Die sog. einfache Gewerbesteuerkürzung sieht aktuell noch einen Verweis auf die alten Einheitswerte des Grundbesitzes an. Ab dem Jahr 2025 war hier ursprünglich eine komplizierte Berechnung auf Grundlage der neu festgestellten Grundbesitzwerte angedacht. Dies hätte je nach Bundesland aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu teilweise erheblichen Mehrbelastungen für Unternehmen geführt. Nun hat der Gesetzgeber eine pragmatische Lösung gefunden: Ab 2025 knüpft die gewerbesteuerliche Kürzung nicht (wie bisher) an den Grundsteuerwert, sondern an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz an.
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer
Nachdem in den letzten Jahren das Grunderwerbsteuergesetz immer weiter verkompliziert wurde, rudert nun der Gesetzgeber (zumindest ein klein wenig) zurück: Durch eine gesetzliche Neuregelung wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand eines Erwerbs im Rechtsverkehr (in der Regel in der Form des Kaufs) verwirklicht hat. Diese vermeintliche „Normalität“ ist im aktuellen Recht keine Selbstverständlichkeit! So ist es bspw. möglich, dass ein und dasselbe Grundstück sowohl einer Gesellschaft (bspw. GmbH) zugerechnet wird und gleichzeitig (!) auch einem beherrschenden Gesellschafter. Es liegt auf der Hand, dass dies eine für steuerliche Zwecke gefährliche Gemengelage darstellt, die der Gesetzgeber nun etwas entschärfen möchte.
Hinweis: Nach wie vor gilt jedoch, dass Veränderungen im Gesellschafterbestand immobilienbesitzender Gesellschaften einer sorgfältigen Prüfung im Vorfeld bedürfen, um hier keine bösen Überraschungen zu erleben.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Anbei einige wichtige Kurzhinweise:
- Aus der Leistungserbringung eines sog. „Ist-Versteuerers“ soll ab dem kommenden Jahr der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung eröffnet sein. Entsprechende Unternehmen haben daher zwingend auf Ihren steuerlichen Status der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Versteuerer) hinzuweisen.
- Die Regelungen zu sog. Kleinunternehmern werden umfangreich angepasst! Wesentliche Neuregelung ist hierbei sicherlich die Anhebung der entsprechenden Umsatzgrenzen von 22.000 EUR auf 25.000 EUR für Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und von 50.000 EUR auf 100.000 EUR im laufenden Wirtschaftsjahr.
- Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist für den Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr der Betrag von 25.000 EUR maßgeblich. Wird dieser überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei.
- Eine weitere Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte soll nicht erfolgen, es bleibt daher bei dem Pauschalsatz von 8,4 %.
- Die Möglichkeit der Differenzbesteuerung soll zukünftig auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden können, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.
Ausblick
Neben dem Jahressteuergesetz 2024 steht mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (siehe unseren Mandanteninfobrief vom September 2024) ein weiteres Gesetzgebungsverfahren in der Abstimmung. Es erwarten uns daher umfassende und wichtige steuerliche Änderungen, welche teilweise auch schon auf das Jahr 2024 rückwirkende Anwendung finden werden. Gerne halten wir Sie in unserem Mandanteninfobrief zum Jahresende auf dem Laufenden!
2 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft!
Nachdem der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz Ende September beschlossen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 18.10.2024 zu. Mittlerweile ist das Gesetz auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Insbesondere wurden darin folgende Maßnahmen zur Entbürokratisierung mit steuerlichem Bezug umgesetzt:
Anhebung der Grenze für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist derzeit der Kalendermonat der maßgebliche Voranmeldungszeitraum. Um Unternehmer von den mit der Voranmeldung verbundenen Bürokratiekosten zu entlasten, wurde der Schwellenwert auf 9.000 Euro angehoben, sodass mehr Unternehmer lediglich vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Die Regelung gilt ab 2025.
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Buchungsbelege müssen künftig nur noch acht, statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, deren bisherige (zehnjährige) Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung betrifft also auch bereits archivierte Belege. Sie wirkt insoweit zurück und führt dazu, dass zum 31.12.2024 bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen kumuliert für gleich drei Wirtschaftsjahre endet.
Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt nur für die Buchungsbelege. Insbesondere für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lagebericht und Konzernabschlüsse bleibt es wie bisher bei der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. Für Handelsbriefe gilt weiterhin die sechsjährige Aufbewahrungspflicht.
Verlängerung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen zur Quellensteuerentlastung
Bisher war die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug nach § 50a EStG für beschränkt Steuerpflichtige auf maximal drei Jahre befristet. Nun mehr ist eine Befristung auf maximal fünf Jahre zulässig.
Zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater
Es wurde die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater in Verwaltungsverfahren nach den Sozialgesetzbüchern geschaffen. Ziel ist, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche (General-)Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen.
Die neue Vollmachstdatenbank soll ab 01.01.2028 optional genutzt werden können und ab 01.01.2030 obligatorisch genutzt werden müssen.
Mehr digitale Rechtsgeschäfte
In vielen Fällen wurden digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht zugelassen (Textform). Eine eigenhändige Unterschrift ist in diesen Fällen nicht länger erforderlich (Schriftform). Betroffen sind z.B.: Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, Widerspruch des Mieters gegen Kündigung des Vermieters oder die Beschlussfassung der Gesellschafter von GmbHs außerhalb einer Versammlung.
Digitale Arbeitsverträge
Auch im Bereich der Arbeitsverträge wurde verstärkt die elektronische Form zugelassen. Beispielsweise kann der Arbeitgeber künftig auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren.
Digitale Steuerbescheide
Es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um zukünftig Steuerbescheide digital bekanntgeben zu können (statt wie bisher in Papierform). Die Regelung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Auch nach einem Start der digitalen Bekanntgabe wird es aber weiterhin möglich sein, eine postalische Bekanntgabe von Steuerbescheiden zu beantragen.
3 Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (soweit keine Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme stattfindet) vermindert sich die tarifliche Einkommensteuerbelastung auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist. Begünstigt sind allein die Arbeits- bzw. Lohnkosten, der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angabenin der Rechnung gesondert ermittelt werden können.
Das FG Düsseldorf hat hier aktuell entschieden, dass eine reine Vorauszahlung der Lohnkosten (ohne eine entsprechende Abschlagsrechnung des Handwerkers) nicht ausreicht, um die Tarifbegünstigung zu erlangen. Die Düsseldorfer Richter führen in ihrem Urteil ergänzend aus, dass etwas anderes gelten würde, wenn zumindest eine Anforderung auf Vorauszahlung des Handwerksbetriebs vorliegt, aus welcher sich auch eine Aufschlüsselung auf Personal – und Materialkosten ergibt.
Hinweis: Bei bereits dieses Jahr begonnenen und erst im Folgejahr abgeschlossenen Werkleistungen sollte mit dem Handwerksunternehmen eine entsprechende Abschlagszahlung vereinbart werden, sofern der Begünstigungshöchstbetrag von 1.200 EUR im aktuellen Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde.
4 Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel
Bereits entschieden hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht, dass die Aufwendungen für eine Diätverpflegung keine Krankheitskosten darstellen und damit nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Nur solche Aufwendungen seien als Krankheitskosten zu berücksichtigen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl.
Fraglich ist nunmehr, ob diese strenge Sichtweise auch bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln bei Krebserkrankung greift. Das Finanzgericht München hat dies zunächst bestätigt und auch solche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung anerkannt.
Der Steuerpflichtige hat nunmehr die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt – Betroffene sollten daher entsprechende Einkommensteuerbescheide prüfen und offen halten. Gerne unterstützen wir Sie hier.
5 Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage
Eine weitere, für Immobilienbesitzer mit Vermietungseinnahmen wichtige Frage, wird der Bundesfinanzhof ebenfalls zu klären haben: Sind zu leistende Beiträge in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sofort abzugsfähige Werbungskosten oder entstehen dem Miteigentümer erst in dem Zeitpunkt steuerlich anzuerkennende Aufwendungen, in dem der Wohnungsverwalter die entsprechenden Beträge der Erhaltungsrücklage verwendet? Letzteres ist die Auffassung der Finanzämter – allerdings bestehen an der Richtigkeit dieser Auffassung aufgrund der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 durchaus Zweifel. Wohnungseigentümer, die aus der Vermietung Ihres Sondereigentums Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen, sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten. Selbstverständlich übernehmen wir diese Arbeit gerne für Sie!
6 Weitere Informationen
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