Allgemeines
Am 28.10.2020 hatte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) einen „Teil-Lockdown“ beschlossen. Die auf Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Schließungsverordnungen der Länder führen in einigen Branchen zur Einstellung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Monats November 2020.
Zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen wird eine Außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) eingerichtet. Hierzu liegen mittlerweile Pressemitteilungen des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums vom 05.11.2020 und vom 12.11.2020 sowie eine FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums vom 05.11.2020 vor.
Anträge auf „Novemberhilfe“ sollen nunmehr voraussichtlich ab dem 25.11.2020 gestellt werden können.
Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief (Stand 13.11.2020) erhalten Sie hierzu wichtige Hinweise und Erläuterungen.
Inhalt
- Ziel des Programms
- Wer ist antragsberechtigt?
- Höhe der „Novemberhilfe“
- Anrechnung erhaltener Leistungen und erzielter Umsätze
- Beispiele zur Förderhöhe
- Antragsverfahren
- Steuerliche Behandlung
- Handlungsbedarf
- Weitere Informationen
- 1 Ziel des Programms
Ziel der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) ist es, Unternehmen, die direkt oder indirekt durch die Schließungsverordnungen der Länder aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 („Teil-Lockdown“), für den Monat November 2020 einen weitergehenden Fixkostenzuschuss in Form einer über den Umsatz bemessenen Kostenpauschale zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
2 Wer ist antragsberechtigt?
Direkt betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
3 Höhe der „Novemberhilfe“
Grundsatz
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Ausnahme: Restaurants
Bei Restaurants, die Speisen im Außer-Haus- Verkauf anbieten wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19% unterlagen (Verzehr im Restaurant).
Ausnahme: Junge Unternehmen
Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.
Höchstförderung
Die maximale Höhe der Förderung beträgt von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission.
4 Anrechnung erhaltener Leistungen und erzielter Umsätze
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die
„Novemberhilfe“ angerechnet.
Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
Anrechnung erzielter Umsätze
Grundsatz
Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, werden bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung, um eine Überförderung von mehr als 100% Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden.
Ausnahme
Für Restaurants gilt eine Ausnahme, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Im Gegenzug zur Nichtberücksichtigung der Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf bei der Bemessung der „Novemberhilfe“ werden diese Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
5 Beispiele zur Förderhöhe
Beispiel 1:
Das Kosmetikstudio Schöne Augen & Co. erzielte im November 2019 einen Umsatz in Höhe von
20.000 Euro. Aufgrund der Schließung im November 2020 wurde ein Online-Angebot
„Gurken Maske Home“ aufgelegt, aus dem im November 2020 ein Umsatz in Höhe von 7.500 Euro erzielt wurde.
Lösung
Das Kosmetikstudio erhält grundsätzlich folgende
„Novemberhilfe“:
20.000 € x 75% : 15.000 €
Durch den erzielten Umsatz kommt es zu folgender Anrechnung:
Umsatz November 2020: 7.500 €
./. 20.000 € x 25% 5.000 €
Anrechnungsbetrag: 2.500 €
Somit erhält das Kosmetikstudio „Novemberhilfe“ in Höhe von 12.500 Euro. Dies führt zu einer Gleichstellung mit dem Monat November 2019 und einem Umsatz in Höhe von 20.000 Euro.
Beispiel 2:
Die Pizzeria Vincente Duo hat im November 2019
8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt.
Lösung
Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (8.000 € x 75%), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25% x
10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
6 Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch StB/WP/vBP/RA über die Überbrückungshilfe- Plattform.
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt ohne die Einschaltung eines StB/WP/vBP/RA antragsberechtigt sein.
Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
7 Steuerliche Behandlung
Umsatzsteuer
Es handelt sich umsatzsteuerlich um sog. nichtsteuerbare Zuschüsse. Somit fällt keine Umsatzsteuer an.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die gewährte „Novemberhilfe“ stellt bei den Ertragsteuern einen steuerpflichtigen Zuschuss dar. Somit unterliegt die „Novemberhilfe“ der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen unterliegt die „Novemberhilfe“ zudem der Gewerbesteuer.
8 Handlungsbedarf
Der Antrag auf „Novemberhilfe“ sollte so schnell wie möglich gestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass ein vollständiger und richtiger Antrag rechtzeitig elektronisch übermittelt werden kann.
9 Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.