1 Entwurf eines Wachstumsschancengesetzes
In unserer letzten Mandanteninformation hatten wir über den ersten Entwurf eines sog. Wachstumschancengesetzes berichtet. Nachfolgend ein kurzes Update zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
Das Gesetz wurde am 02.10.2023 in den Bundestag eingebracht, die erste Lesung fand am 13.10.2023 statt. Der Entwurf wurde unverändert an den Finanzausschuss überwiesen, die 2. und 3. Lesung im Bundestag sind für den 17.11.2023 geplant.
So weit, so gut – nun aber hat der Bundesrat Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen und fordert umfangreiche Änderungen. Die wesentlichen Kritikpunkte sind:
Klimaschutz-Investitionsprämie
Die Bundesregierung plant anstatt einer ursprünglich angedachten „Super-Afa“ eine Investitionsprämie für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert.
Angedacht ist eine Förderung in Höhe von 15 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (natürliche Personen und Unternehmen) von entsprechenden Investitionen bis zum Jahr 2028.
Der Bundesrat lehnt diese angedachte Förderung aufgrund der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Situation der Länder als „zu teuer“ ab, soweit keine umfassende Kompensation der finanziellen Belastungen der Länder und Gemeinden in Form von einer zusätzlichen Beteiligung an den Umsatzsteuereinnahmen erfolgt.
Hinweis: Entsprechende Förderanträge sind auch nach dem aktuellen Gesetzentwurf erst ab dem Jahr 2025 möglich. Es ist zu erwarten, dass die Klimaschutz-Investitionsprämie in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert wird.
GWG-Grenze und Sonderposten
Der Gesetzentwurf sieht die Anhebung der Grenze sog. geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 € ab dem Jahr 2024 vor.
Daneben ist eine Heraufsetzung der Betragsgrenze für die Bildung eines Sammelpostens für die Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 1.000 € auf 5.000 € vorgesehen. Zusätzlich soll die Auflösung des Sammelpostens von derzeit fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
Der Bundesrat fordert eine weitergehende Vereinfachung dahingehend, dass die Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 2000 € angehoben wird und die Poolabschreibung (Sammelposten) vollständig gestrichen wird.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerbefreiung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit die Einnahmen pro Jahr weniger als 1.000 € betragen, lehnt der Bundesrat ab.
Daneben fordert der Bundesrat jedoch eine gesetzliche Regelung zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes. Hier soll dem BMF die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Vorgaben für den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer über Verwaltungsanweisungen zu bestimmen.
Hinweis: Dem Bundesrat ist hierbei die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Dorn im Auge, wonach sich der Steuerpflichtige zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden „jeder Darlegungsmethode bedienen kann“ – ein gesondertes Gutachten eines Sachverständigen ist hiernach nicht notwendig. Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung bislang ab.
Verlustabzug
Angedacht ist, den Verlustrücktrag auf drei Jahre auszudehnen und daneben die sog. Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von derzeit 60 % temporär auf 80 % anzuheben.
Dem Bundesrat gehen diese Vorschläge zu weit. Insbesondere sehen die Länder hier bei der Erweiterung der Mindestbesteuerung eine zu hohe Belastung kleinerer Kommunen aufgrund zu erwartender GewSt-Ausfälle.
Elektromobilität
Zur weiteren Förderung der Elektromobilität soll die Begünstigung auf die Begrenzung des geldwerten Vorteils auf ¼ des Bruttolistenpreises bei reinen E-Fahrzeugen von 60.000 € auf 80.000 € des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs angehoben werden.
Nicht zielgenau meint der Bundesrat. Die Förderung solle besser über die Ausweitung des Umweltbonus als über steuerliche Regelungen erfolgen. Daneben soll die Begünstigung des halben Listenpreises bei Hybridfahrzeugen nur noch dann greifen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat.
Rentenbesteuerung
Bei der Rentenbesteuerung sieht der Gesetzentwurf zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ab dem Jahr 2023 einen Anstieg des Besteuerungsanteils von lediglich einem halben Prozentpunkt jährlich vor. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen. Eine Vollversteuerung wird nach dieser Anpassung erstmals für die Kohorte 2058 erreicht werden.
Dem Bundesrat geht dies nicht weit genug. Dieser befürchtet, dass trotz der Glättung des Besteuerungsanteils Doppelbesteuerungen in Einzelfällen nicht vermieden werden können. Konkrete Alternativen zeigt der Bundesrat jedoch nicht auf, sondern regt ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren an.
Thesaurierungsbegünstigung
Die Thesaurierungsbegünstigung für unternehmerische Gewinne von Personenunternehmen soll vollständig reformiert und attraktiver gestaltet werden.
Der Bundesrat steht dieser Idee nicht entgegen, fordert aber eine Verschiebung auf das Jahr 2025 um den erforderlichen „programmtechnischen Umsetzungsaufwand“ bewältigen zu können.
Fazit
Insbesondere in dem neuen „Wachstumsmotor“ der Klimaschutz-Investitionsprämie liegen Bundesregierung und die Länder über Kreuz. Daneben gehen in einer Vielzahl von angedachten Neuregelungen den Ländern die Begünstigungen zu weit.
Spannend bleibt, ob die Länder weitergehende Forderungen, wie den ermäßigten USt-Satz für Gastronomiebetriebe ab dem Jahr 2024, durchsetzen können und falls ja, zu welchem Preis. Zumindest hinsichtlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens erwartet uns hier ein heißer Herbst.
2 Photovoltaikanlagen: Ihre Fragen – unsere Antworten
einem In unserer Mandanteninformation aus dem September diesen Jahres hatten wir Sie über die Stellungnahme der Finanzverwaltung zu der (rückwirkend ab dem Jahr 2022) geltenden Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen informiert.
Uns erreichten nachfolgend viele Fragen zur Anwendung der Steuerbefreiung für PV-Anlagen. Anbei ein paar ausgewählte Fragen und unsere Antworten hierzu.
Frage
Wie ist ein Carport einzuordnen, der ein paar Meter entfernt vom Wohnhaus steht?
Antwort
Ein Carport wird vom BMF als Nebengebäude behandelt.
Gehört der Carport zuEinfamilienhaus, gilt die 30 kWp-Grenze. PV-Anlagen auf dem Carport und auf dem Haus sind zusammenzurechnen.
Frage
Auf einem gewerblichen Gebäude mit vier Einheiten ist eine PV-Anlage installiert. Zusätzlich gibt es eine Lagerhalle. Ist diese ein eigenständiges Gebäude oder ein Nebengebäude?
Antwort
Eine Definition, was unter einem Nebengebäude zu verstehen ist, gibt die Finanzverwaltung leider nicht. Es zählt als Beispiele lediglich das Gartenhaus, die Garage oder den Carport auf.
Nach unserem Verständnis ist die Lagerhalle aber kein Nebengebäude, da es nicht nur ein Hauptgebäude ergänzt. Sondern die Lagerhalle ist selbständig nutzbar und damit ein eigenständiges Gebäude. Es könnte u. E. eine weitere PV-Anlage mit bis zu 30 kWp auf der Lagerhalle steuerfrei installiert werden.
Frage
Greift die Steuerfreiheit auch, wenn die PV-Anlagen auf fremden, nur angemieteten Hausdächern installiert werden?
Antwort
Für die Steuerfreiheit ist erforderlich, dass man Betreiber der PV-Anlage ist.
Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
Frage
Was passiert, wenn ein Betreiber auf einem Einfamilienhaus zwei PV-Anlagen betreibt; eine PV-Anlage hat eine Leistung von 15 kWp, die andere von 32 kWp.
Antwort
Es ist bei der Prüfung der Leistungsgrenze eine gebäudebezogene Betrachtungje Steuerpflichtigen vorzunehmen. Alle PV-Anlagen, die derselbe Steuerpflichtige auf einem Haus betreibt, sind zusammenzurechnen.
Es handelt sich bei dem Einfamilienhaus um ein Gebäude mit einer maßgeblichen Grenze von 30,00 kWp. Da die PV-Anlagen in Summe eine Leistung von 47 kWp haben, sind beide Anlagen steuerpflichtig.
Frage
Wir haben zu zweit jeweils Module für eine Photovoltaikanlage erworben, teilen uns aber einen Wechselrichter. Wie viele PV-Anlagen liegen vor?
Antwort
Eine Photovoltaikanlage besteht üblicherweise aus Solarmodulen, einem Wechselrichter und einem Einspeisepunkt mit Einspeisezähler.
Wenn sich die Module nur einen Wechselrichter „teilen“, liegt nur eine PV-Anlage vor.
Frage
Was passiert, wenn sich während des Jahres die Verhältnisse durch den Rückbau einer PV-Anlage ändern?
Antwort
Bei einer unterjährigen Veränderung hinein oder heraus aus der Steuerbefreiung ist die Steuerbefreiung zeitanteilig anzuwenden. D. h. ab dem Zeitpunkt des Rückbaus der PV-Anlage greift die Steuerfreiheit.
Beachten Sie: Die (neue) niedrigere Leistung muss im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Weitergehende Fragen?
Sie haben weitere Fragen rund um die Steuerbefreiung von PV-Anlagen? Gerne beantworten wir auch Ihre Anfrage in einem persönlichen Gespräch.
Aufgrund der positiven BFH-Rechtsprechung haben die Anträge auf Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer stark zugenommen. Der Gesetzgeber plante daher Ende 2022, diese für den Steuerpflichtigen günstige Regelung gänzlich zu streichen.
Das Vorhaben wurde jedoch auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallen gelassen. Somit ist es nach wie vor möglich, die Abschreibung anhand der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen.
Aufgrund der nun durch den BFH ausgeweiteten Nachweismöglichkeiten ist daher mit einer weiteren Zunahme der entsprechenden Fälle zu rechnen. Insbesondere die Ermittlung anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung scheint hier eine praxisgerechte Darlegungsmethode zu sein.
Reaktion der Finanzverwaltung
Mit einem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung entsprechende Anträge nun aber „ausgebremst“. Ungeachtet der BFH-Rechtsprechung hat sie deutlich gemacht, Nachweise einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer auch zukünftig nur bei Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anzuerkennen. Insbesondere sei die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten nicht als Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer geeignet.
Folgen für die Praxis
Aufgrund des obigen BMF-Schreibens wird es in der Praxis (wie bisher) zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer eines speziellen Gutachtens bedürfen (z.B. Bausubstanzgutachten). In allen anderen Fällen muss wohl der Weg des Rechtsbehelfsverfahrens (ggf. bis zum Finanzgericht) beschritten werden.
3 Keine Pauschalierung der Lohnsteuer für einen Gesellschafter Geschäftsführer!
Ein Alleingesellschafter ist kein Beschäftigter i.S.d. Sozialversicherungsrechts, da es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit fehlt. Auch wenn der Alleingesellschafter selbst kein Geschäftsführer ist, ist der bestellte Geschäftsführer vom Willen des Alleingesellschafters abhängig und kann jederzeit von diesem abberufen werden.
Aus diesem Grund kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen auch kein geringfügig Beschäftigter (sog. Minijobber) der GmbH sein. Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage der Pauschalierung der Lohnsteuer entschied der BFH. Diese ist nur bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. Sozialversicherungsrechts möglich, nicht jedoch bei entsprechend angestellten Gesellschaftern einer GmbH.
Beachten Sie: Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich ist, wurde zum 1.10.2022 an den jeweils gelten Mindestlohn gekoppelt und damit von 450 € auf 520 € im Monat angehoben. Zum 1.1.2024 könnte sie durch eine geplante Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 € auf 538 € steigen.
4 Keine Sofortabschreibung für eine Hompage
Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können mit Billigung der Finanzverwaltung im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig abgeschrieben werden, obwohl diese grundsätzlich über eine mehr als einjährige Nutzungsdauer verfügen.
Diese, für die Steuerpflichtigen i.d.R. vorteilhafte, Vereinfachungsregelung der Finanzämter, soll jedoch nicht für die Aufwendungen zur Erstellung einer Homepage gelten. Hier sei für die Abschreibung von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
Beachten Sie: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst u.a. auch Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer sowie Peripheriegeräte (Tastatur, Scanner, Headset etc.). Hier besteht die Möglichkeit – nicht die Pflicht – die entsprechenden Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abzusetzen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten.
5 AirBnB-Vermieter aufgepasst!
Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass ihr Auskunftsersuchen an das Vermittlungsportal AirBnB erfolgreich war! Das Unternehmen habe über seine Europazentrale in Irland die geforderten steuerlich relevanten Daten der Steuerfahndung Hamburg übermittelt. Die Daten betreffen zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über AirBnB vermietet haben.
Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.
Es ist daher damit zu rechnen, dass bald deutschlandweit entsprechende Anschreiben an Steuerpflichtige versandt werden, in denen eine entsprechende Nacherklärung der Einkünfte gefordert werden wird.
Beachten Sie: Spätestens ab dem Zugang eines solchen Schreibens ist den betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige verwehrt. Mit den Rohdaten haben die Steuerbehörden nunmehr ein wirksames Instrument gegen steuerunehrliche Vermieter in der Hand.
6 Anschaffungskosten für einen (Super-)Sportwagen
Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind bei der Gewinnermittlung steuermindernd abziehbar. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen infolge der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen. Allerdings ist bei der Anschaffung von hochwertigen Fahrzeugen zu beachten, dass hier bei unangemessen hohen Kosten im Einzelfall eine Kürzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben folgen kann. Noch weiter geht aktuell das FG München, welches bei der Anschaffung eines Supersportwagens (nicht bekannten Fabrikats) mit Straßenzulassung zur gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs gelangte.
Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Anschaffung des Sportwagens allein der Vermittlung eines „Rennfeelings“ an potentielle Geschäftspartner und zu Marketingzwecken diente. Damit sei keine betriebliche Veranlassung der Anschaffung gegeben und ein Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten vollständig zu versagen.
Beachten Sie: Luxusfahrzeuge in einem Betriebsvermögen sind regelmäßig Auslöser von Diskussionen mit den Finanzämtern. Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass hohe Gewinne hier korrespondierend den „Zweck der Mittel“ heilen. So hat auch schon der BFH einem Tierarzt mit gut gehender Praxis die vollständige Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben für das Leasing eines Ferrari-Spider versagt. Allerdings war in diesem Fall auch der betriebliche Nutzungsumfang äußerst gering, da das Fahrzeug durch den Tierarzt nur für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt wurde.
7 Handwerksleistungen auch bei Mietern abzugsfähig
Steuerpflichtige können Handwerkerleistungen (reine Arbeitskosten) in ihrem Haushalt steuerlich bis in Höhe von 20 %, höchstens jedoch 4.000 € im Jahr steuerlich geltend machen.
Der BFH musste nun klären, ob dies auch dann gilt, wenn die Wohnung unentgeltlich genutzt wird. Im Sachverhalt nutzte der Sohn im Haus seiner Mutter ein Zimmer im Dachgeschoss – die Neueindeckung des Daches zahlte der Sohn und begehrte die Steuerermäßigung für die Lohnkosten des Dachdeckers.
Zu Recht entschied nun der BFH! Maßgeblich sei allein, dass der S einen Haushalt in dem Haus unterhielt, was unstreitig war. Dass die Sanierung „dem ganzen Haus“ zu Gute komme, sei hingegen ebenso ohne Bedeutung, wie die Tatsache, dass der S die Räumlichkeiten im Haus unentgeltlich nutzte.
Beachten Sie: Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder in der EU/dem EWR belegenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies kann auch eine tatsächlich genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sein. Ausgenommen von der Begünstigung sind jedoch öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B über eine KfW-Förderung) in Anspruch genommen werden.
8 Weitere Informationen
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