1 Umsatzsteuer bei PV-Anlagen
Neben der Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ergaben sich durch das Jahressteuergesetz 2022 auch wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer. So gilt für Lieferungen von Solarmodulen (einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher) an PV-Anlagen-Betreiber ab dem 01.01.2023 ein sog. „Nullsteuersatz“, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Faktisch erfolgen die genannten Leistungen damit ohne Umsatzsteuer zum „Nettopreis“.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des „Nullsteuersatzes“ gelten aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die PV-Anlage lt. Markstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Zu einigen Zweifelsfragen bezüglich der Neuregelung hat die Finanzverwaltung kürzlich wie folgt Stellung genommen:
Entnahme der PV-Anlage
Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer PV-Anlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer – allerdings (unter den übrigen Voraussetzungen) zum neuen „Nullsteuersatz“. Die teilweise Entnahme einer PV-Anlage soll nicht möglich sein.
Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen nur dann möglich sein soll, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Insbesondere diese Aussage wird in der Fachliteratur heftig kritisiert.
Vielleicht deshalb gewährt die Finanzverwaltung auch hier Erleichterungen. So soll aus Vereinfachungsgründen immer dann eine Entnahme möglich sein, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder eine Rentabilitätsrechnung eine private Nutzung der PV-Anlage von über 90% nahelegt.
Die Entnahme einer seit dem 01.01.2023 erworbenen PV-Anlage unterliegt demgegenüber ohnehin nicht der Umsatzsteuer.
Begünstigte Nebenleistungen
Neben der Lieferung der Solarmodule und dessen wesentlicher Komponenten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch folgende Nebenleistungen vom „Nullsteuersatz“ umfasst:
- Übernahme der Anmeldung in das MaStR,
- die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
- die Montage der Solarmodule (inkl. Dachhalterungen),
- die Kabelinstallationen,
- die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
- die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
- die Herstellung des AC-Anschlusses,
- die Bereitstellung von Gerüsten,
- die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch
- die Erneuerung des Zählerschranks, wenn dieses vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.
- Energiemanagement-System
- Einspeisesteckdose
- Funk-Rundsteuerungsempfänger
- Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen
Bauträgerfälle
Bei der Lieferung Aufdachanlagen durch Bauträger handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine eigenständige Leistung und nicht um eine bloße Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung (der Erstellung des Gebäudes). Folglich ist auch in diesen Fällen auf die Lieferung der PV-Anlage der „Nullsteuersatz“ anzuwenden.
Was heißt „…in der Nähe…“?
In der Nähe der begünstigten Gebäudearten (z.B. Privatwohnung) befindet sich eine PV-Anlage nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung (z.B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal).
Vereinfachungsregelung: Bestimmung der 30 kW-Grenze
Die 30 kW-Grenze ist nach Ansicht der Finanzverwaltung einheitenbezogen zu prüfen. Bei der nachträglichen Erweiterung einer PV-Anlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar.
Was gilt bei gemischt genutzten Gebäuden außerhalb der Vereinfachungsregel
Die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ (z.B. Errichtung auf bzw. in der Nähe eines Wohngebäudes) gelten bei PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) aus Vereinfachungsgründen stets als erfüllt (s.o.). Bei größeren Anlagen ist allerdings der Nachweis im Einzelfall zu erbringen.
Fraglich war, wie in diesem Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden umgegangen werden soll (z.B. Wohnnutzung 40%, gewerbliche Nutzung 60%). Die Finanzverwaltung ist in diesen Fällen der Auffassung, dass grundsätzlich eine Begünstigung vorliegt. Ausgenommen sind jedoch z.B. Fälle, bei denen die Wohnnutzung weniger als 10% ausmacht oder bei einer Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass sich Finanzverwaltung zeitnah bezüglich vieler Zweifelsfragen zur gesetzlichen Neuregelung geäußert hat. In einigen Punkten werden jedoch die Gerichte das letzte Wort haben (z.B. Entnahme einer Altanlage nur bei mehr als 90% zukünftiger Privatnutzung).
2 Finanzverwaltung bremst: Abschreibung Immobilien anhand tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer
Hintergrund
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden meist mit 2% jährlich abgeschrieben. Bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Immobilien beträgt der Abschreibungssatz meist 3%. Diese Abschreibungsregeln entsprechen einer typisierten gesetzlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren (bei Wohngebäuden) bzw. ca. 33 Jahren (bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden).
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes niedriger (z.B. 25 Jahre), so lässt es der Gesetzgeber seit jeher zu, nach dieser kürzeren Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies führt im Nutzungszeitraum jährlich zu einer höheren Abschreibung und damit zu einer niedrigeren Steuerbelastung.
Urteil des Bundesfinanzhofs
An den Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer stellte die Finanzverwaltung bislang hohe Anforderungen (z.B. in Form eines Bausubstanzgutachten). Die Möglichkeit der schnelleren Abschreibung wurde daher in der Vergangenheit nur selten genutzt.
Im Jahr 2021 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch, dass Steuerpflichtige, die eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer in Anspruch nehmen wollen, keinesfalls zwingend ein Bausubstanzgutachten vorlegen müssen. Vielmehr stünden ihnen auch andere Formen der Darlegung offen. Erforderlich sei insoweit lediglich, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.
Insbesondere hat es der BFH nicht beanstandet, wenn Ermittlungsmethoden verwendet werden, die von einer modellhaften wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ausgehen. Im Streitfall war die Nutzungsdauer z.B. anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt worden. Dass dieses Verfahren i.d.R. der Verkehrswertermittlung diene – und nicht gezielt der Bestimmung der Restnutzungsdauer – war für den BFH unbeachtlich.
Geplante Gesetzesänderung geplatzt
Aufgrund der positiven BFH-Rechtsprechung haben die Anträge auf Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer stark zugenommen. Der Gesetzgeber plante daher Ende 2022, diese für den Steuerpflichtigen günstige Regelung gänzlich zu streichen.
Das Vorhaben wurde jedoch auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallen gelassen. Somit ist es nach wie vor möglich, die Abschreibung anhand der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen.
Aufgrund der nun durch den BFH ausgeweiteten Nachweismöglichkeiten ist daher mit einer weiteren Zunahme der entsprechenden Fälle zu rechnen. Insbesondere die Ermittlung anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung scheint hier eine praxisgerechte Darlegungsmethode zu sein.
Reaktion der Finanzverwaltung
Mit einem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung entsprechende Anträge nun aber „ausgebremst“. Ungeachtet der BFH-Rechtsprechung hat sie deutlich gemacht, Nachweise einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer auch zukünftig nur bei Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anzuerkennen. Insbesondere sei die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten nicht als Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer geeignet.
Folgen für die Praxis
Aufgrund des obigen BMF-Schreibens wird es in der Praxis (wie bisher) zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer eines speziellen Gutachtens bedürfen (z.B. Bausubstanzgutachten). In allen anderen Fällen muss wohl der Weg des Rechtsbehelfsverfahrens (ggf. bis zum Finanzgericht) beschritten werden.
3 Solidaritätszuschlag 2020 und 2021
Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter wiesen damit die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Klage eines Ehepaars aus Aschaffenburg ab.
Die Kläger hatten vorgebracht, dass der Solidaritätszuschlag mittlerweile verfassungswidrig sei. Sein ursprünglicher Zweck sei entfallen, da der Solidarpakt II zur Unterstützung der neuen Bundesländer 2019 ausgelaufen sei.
Dies überzeugte den BFH allerdings nicht. Schließlich bestehe der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 weiter fort. Dies betreffe z.B. den Bereich der Rentenversicherung, des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder den Arbeitsmarkt.
Unerheblich sei auch, ob die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zweckgebunden für den „Aufbau Ost“ verwendet werden. Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Insofern sei auch eine etwaige Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht problematisch.
Hinweis:
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch bei „Besserverdienern“ erhoben (sog. „Reichen-Soli“). Als solcher gilt, wessen Steuerlast folgende Beträge überschreitet:
- 2021 und 2022: 16.956 € (bzw. 33.912 € bei Zusammenveranlagung)
- 2023: 17.543 € (bzw. 35.086 € bei Zusammenveranlagung)
- 2024: 18.130 € (bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung)
Der Soli ist daher nur von ca. 10% der Einkommensteuerzahler zu entrichten.
Für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sind die seit 2021 geltenden Regelungen nicht anwendbar. Sie zahlen den Solidaritätszuschlag unverändert weiter.
4 Bürgerliche Kleidung steuerlich absetzen?
Aufwendungen für Kleidung fallen grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung und sind Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
5 Bundesfinanzhof entscheidet zu Kryptowerten
Bezüglich der Besteuerung von Kryptowerten (z.B. Bitcoin) sind viele Fragen offen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bereits im Jahr 2022 mit einem BMF-Schreiben positioniert. Demnach geht sie im Kern davon aus, dass es sich bei Kryptowerten um „Wirtschaftsgüter“ handelt, womit der Gewinn aus dem An- und Verkauf der Besteuerung unterliegt. Für den Kryptohandel im privaten Bereich gilt dies allerdings nur, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.
Jedenfalls für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei den Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil diese Sichtweise bestätigt. Im Streitjahr 2017 hatte der Kläger aus dem privaten Handel mit den genannten Krpytowerten einen Gewinn i.H.v. 3,4 Mio. EUR erzielt. Strittig war,
- ob hier tatsächlich Wirtschaftsgüter vorliegen, so dass die Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegen und
- ob im Streitjahr ein sog. „strukturelles Vollzugsdefizit“ bestand, welches die Finanzverwaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Erhebung der Steuer hindern könnte (vgl. auch Hinweise im Mandanteninformationsbrief zum 01. März 2022, Punkt 5).
Beide Fragen entschied der BFH zugunsten der Finanzverwaltung.
Virtuelle Währungen als Wirtschaftsgut
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen seiner Ansicht nach „Wirtschaftsgüter“ dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sieht der BFH bei virtuellen Währungen als gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details bzw. Unterschiede der einzelnen virtuellen Währungen sah der BFH als nicht relevant an.
Strukturelles Vollzugsdefizit
Der BFH hatte auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel aufgrund eines etwaigen strukturellen Vollzugdefizits. Es seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstünden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten. Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen gelänge, sich der Besteuerung beim Handel mit Kryptowerten zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Fazit
Die wesentlichen Grundannahmen der Finanzverwaltung bezüglich Besteuerung von Kryptowerten wurden durch das BFH-Urteil nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Auch wenn die Entscheidung (insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege) auf Kritik stößt, sind damit jedenfalls für Zeiträume ab 2017 wichtige steuerliche Fragen geklärt.
6 PV-Anlage: Vorsteuerabzug bei Dachreparatur am Einfamilienhaus
Ob der Vorsteuerabzug für eine Dachreparatur am selbstgenutzten Einfamilienhaus möglich ist, wenn dieses bei der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) beschädigt worden ist, musste jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger war als Betreiber einer PV-Anlage auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus unternehmerisch tätig. Den erzeugten Strom lieferte er umsatzsteuerpflichtig an den örtlichen Netzbetreiber (= kein Kleinunternehmer). Aus den Anschaffungskosten für die PV-Anlage zog er die Vorsteuern.
Nach ca. 10 Jahren zeigten sich Feuchtigkeitsschäden am Dach. Es stellte sich heraus, dass damals bei der Montage der Anlage die Dachziegel unsachgemäß durchbohrt worden waren, wodurch Feuchtigkeit eindringen konnte.
Der Kläger beauftragte eine Zimmerei- und Dachdeckerei mit der erforderlichen Sanierung des Daches. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer beim Finanzamt geltend. Er begründete dies damit, dass die Montage der unternehmerisch genutzten PV-Anlage ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sei.
Das Finanzamt verwies dagegen darauf, dass es auf die Verursachung des Schadens nicht ankomme. Maßgeblich sei, ob das reparierte Dach des Einfamilienhauses Teil des Unternehmensvermögens des Klägers sei. Nur dann wäre die Dachreparatur für das Unternehmen des Klägers bezogen bzw. verwendet worden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wurde der Vorsteuerabzug versagt.
Entscheidung des BFH
Der BFH gab nun dem Kläger Recht. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten PV-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, so stehe dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug nach Ansicht der obersten Finanzrichter zu.
Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei entgegen der Auffassung des Finanzamts nämlich nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Die weitere auch zu eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs sei für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft würde.
Auswirkungen der neuen Rechtslage ab 2023?
Seit dem 01. Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation einer PV-Anlage unter bestimmten Bedingungen keine Umsatzsteuer mehr an (sog. „Nullsteuersatz“). Die begünstigten Leistungen umfassen dabei auch die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation). Allerdings unterliegen Arbeiten, die auch anderen Zwecken als dem Betrieb der PV-Anlage zugutekommen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht dem Nullsteuersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie (wie hier) isoliert von der Installation der Anlage beauftragt wurden.
In vergleichbaren Fällen ab dem 01. Januar.2023 ist daher davon auszugehen, dass weiterhin Umsatzsteuer auf die Dachreparatur anfällt. Der Vorsteuerabzug ist dann unter den vom BFH aufgestellten Grundsätzen möglich. Ist der Betreiber der PV-Anlage Kleinunternehmer scheidet ein Vorsteuerabzug aus.
7 Veräußerung Einfamilienhaus nach Ehescheidung
Lassen sich Ehegatten scheiden, die gemeinsam ein Eigenheim besitzen, so führt dies häufig zu steuerlichen Problemen. Veräußert nämlich einer der beiden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an den früheren Ehepartner, so kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil nun noch einmal bekräftigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Aufgrund der mittlerweile gestiegenen Immobilienpreise veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil zu einem über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegenden Preis – erzielte also einen Gewinn. Das Finanzamt unterwarf diesen Gewinn der Einkommensteuer.
Der BFH bestätigte nun die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft läge vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert würde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert würde.
Die Ausnahmeregelung, wonach die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar ist, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, greife vorliegend nicht. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nämlich nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen sei und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnten.
Es läge hier auch keine Zwangslage vor, wie dies etwa bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung der Fall sei. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
8 Erbschaftsteuer möglicherweise verfassungswidrig?
Ob die derzeit geltenden Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebs- und Privatvermögen verfassungswidrig sind, ist in der Fachwelt umstritten. Die Bundesrechtsanwaltskammer pflichtet nun einem Erben bei, der die Frage gerichtlich klären lassen will und aktuell beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Doch der Reihe nach:
Vorgeschichte
Bereits im Jahr 2014 urteilte das BVerfG in einer vielbeachteten Entscheidung, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den damals geltenden Regelungen Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen überprivilegiert war. Als Folge wertete es sowohl die Besteuerung von Betriebsvermögen als auch von Privatvermögen als verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber auf, innerhalb einer bestimmten Frist verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.
Ob die daraufhin vom Gesetzgeber im Jahr 2016 vorgenommene Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Verfassungsverstoß wirklich beseitigt hat, möchte ein Erbe im nun anhängigen Verfahren klären lassen.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Der Kläger erbte im Jahr 2018 Privatvermögen und wandte sich gegen dessen Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer zunächst an das Finanzgericht Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter hatten keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung bzw. hielten sie die Frage für die Besteuerung von Privatvermögen für nicht relevant. Außerdem ließen sie die Revision zur nächsthöheren Instanz – dem Bundesfinanzhof (BFH) – nicht zu.
Dagegen wehrte sich der Erbe mittels sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim BFH. Er war der Ansicht, dass die Frage der Verfassungskonformität der gesetzlichen Neuregelung auch für das Privatvermögen von Bedeutung und die Revision daher zuzulassen sei. Doch auch der BFH sah keinen Grund für ein Revisionsverfahren. Er hielt die Frage der Verfassungskonformität der Erbschaftsteuer für mittlerweile geklärt, da er sich damit bereits in einem anderen Verfahren befasst hatte.
Worüber hat das BVerfG zu entscheiden?
Gegen diesen Beschluss des BFH hat der Erbe nun wie erwähnt Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Dieses muss nun klären, ob ein Revisionsverfahren vor dem BFH vorliegend nicht doch zulässig ist. Insbesondere wird es hierbei darum gehen, ob sich der BFH in dem anderen Verfahren tatsächlich schon in ausreichendem Maße mit der Frage der Verfassungskonformität der Neuregelung auseinandergesetzt hat.
In der o.g. Stellungnahme verneint die Bundesrechtsanwaltskammer nun diese Frage und ergreift damit Partei für die Argumente des Erben. Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer verletzt die Entscheidung des BFH den Kläger in seinem Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Die Revision sei zuzulassen. Der BFH müsse sich noch einmal mit der Frage der Verfassungskonformität der reformierten Besteuerungsregeln auseinandersetzen.
Fazit
Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer lässt hoffen. Sollte das BVerfG positiv für den Erben entscheiden, müsste sich der BFH noch einmal inhaltlich eingehend mit der aufgeworfenen Frage der Verfassungswidrigkeit befassen. Bis zur Klärung dieser Fragen können Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide mittels Einspruchs offengehalten werden.
9 Geänderte Pflegeversicherungsbeiträge – Praktische Umsetzung ab Juli
Zum 01. Juli 2023 ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten (für nähere Informationen vgl. auch Mandanteninformationsbrief vom 01. Mai 2023, Punkt 6). Unter anderem bewirkt das neue Gesetz eine Veränderung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen. Während es für viele Menschen ab Juli 2023 zu einer Erhöhung des Beitragssatzes kommt, profitieren Eltern möglicherweise. Sie erhalten zukünftig ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Da die Höhe des Beitragssatzes nunmehr auch von Anzahl und Alter der Kinder abhängt, benötigen Arbeitgeber von allen ihren gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmern neuerdings die diesbezüglichen Informationen (insb. das Geburtsdatum der Kinder) inklusive der zugehörigen Nachweise (z.B. Geburtsurkunden). Die Nachweise hat der Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflegereform ist für Arbeitgeber also mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.
Zur Vereinfachung ist zwar die Schaffung eines digitalen Nachweisverfahrens vorgesehen. Aktuell steht ein solches aber noch nicht zur Verfügung. Es wird voraussichtlich noch bis 31. März 2025 auf sich warten lassen.
Deswegen gilt für die neuen Beitragsabschläge eine Übergangsfrist. Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 haben die Arbeitgeber hinsichtlich der kinderbezogenen Abschläge folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Sie können:
- sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
- sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen oder
- die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.
Entscheidet man sich für Variante 1, so löst dies unmittelbar bürokratischen Aufwand aus. Die erforderlichen Umstellungen durch das PUEG sind dann aber wohl erledigt.
Entscheidet man sich für Variante 2, müssen die Informationen zwar von den Arbeitnehmern eingeholt werden. Man kann aber auf die Vorlage konkreter Nachweise zunächst verzichten. Spätestens nach dem o.g. Übergangszeitraum hat aber eine Überprüfung zu erfolgen. Die erforderlichen Nachweise werden dann voraussichtlich in digitaler Form vorliegen.
Entscheidet man sich für Variante 3, können die betroffenen Arbeitnehmer zunächst nicht von den gesenkten Beiträgen profitieren. Sobald das digitale Nachweisverfahren einsatzbereit ist, erhalten die Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise. Die kinderbezogenen Pflegeversicherungsabschläge sind dann rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten. Weitere Einzelheiten sind hierzu derzeit noch nicht bekannt.
10 Ermäßigter Steuersatz für Corona-Hilfen?
Aufgrund der Corona-Krise haben viele Unternehmen (insbesondere in den Jahren 2020 und 2021) staatliche Hilfen erhalten. Dass diese Hilfen als Betriebseinnahmen der Besteuerung unterliegen, war von Anfang an klar.
Strittig ist hingegen, ob die Hilfen mit dem normalen persönlichen Steuersatz zu besteuern sind oder ob hier der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte zur Anwendung kommt. Wichtig ist diese Frage vor allem für solche Unternehmen, die staatliche Hilfen erhalten haben, aber schlussendlich (trotz Corona) gute Gewinne erzielen konnten.
Das Finanzgericht Münster hat nun erstmals zu einem solchen Sachverhalt entschieden. Geklagt hatte ein Gastwirt, der für den Veranlagungszeitraum 2020 zutreffenderweise ca. 64.000 € an Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, November-/Dezemberhilfe) erhalten hatte. Auf den genauen Zuflusszeitpunkt der Hilfen kam es bei diesem Gastwirt nicht, da er seinen Gewinn mittels Bilanz ermittelte.
Die rechtmäßig gewährten Hilfen machten die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Krise im konkreten Fall mehr als wett. Zwar lagen die Einnahmen des Gastwirts aufgrund der Lockdowns und anderer Einschränkungen trotz der Hilfen unter dem Niveau der Vorjahre – allerdings entstanden ihm natürlich auch erheblich geringere Kosten. Im Vergleich zu den Vorjahren erzielte der Gastwirt im Corona-Jahr 2020 einen um 50% höheren Gewinn. Entsprechend erhöhte sich auch seine Steuerbelastung.
Vor dem Finanzgericht wollte der Gastwirt nun erreichen, dass die Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte eingestuft würden und folglich lediglich ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung käme. Dem folgten die Richter beim Finanzgericht Münster jedoch nicht.
Ihrer Ansicht nach fehle es an dem für außerordentliche Einkünfte erforderlichen Merkmal der „Zusammenballung“. Schließlich habe der Kläger im Veranlagungszeitraum 2020 durch die Corona-Hilfen lediglich einen höheren Gewinn aber keine höheren Einnahmen als beim normalen Verlauf der Dinge erzielt. Außerdem wären im Veranlagungszeitraum 2020 nur solche Hilfen steuerlich erfasst worden, die auch für diesen Zeitraum gewährt wurden.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Derzeit ist noch unklar, ob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Vielleicht erhalten die obersten Bundesrichter Gelegenheit, sich der Frage anzunehmen.
Hinweis für andere Fälle:
In dem geschilderten Fall spielte die Form der Gewinnermittlung eine entscheidende Rolle. Dort wurde der Gewinn anhand einer Bilanz ermittelt.
Wird der Gewinn hingegen in Form einer sog. „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ ermittelt, so ist die Rechtslage weiterhin völlig offen. Hier greift nämlich das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen sind in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem sie zufließen. Hier kann es folglich dazu kommen, dass Corona-Hilfen, die für verschiedene Veranlagungszeiträume gedacht waren, in ein einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurden und damit „geballt“ zu versteuern sind (z.B. in 2021). Sind die gesamten Einnahmen deswegen höher als beim normalen Verlauf der Dinge, so könnten tatsächlich außerordentliche Einkünfte vorliegen.
Es könnte in solchen Fällen weiter darauf ankommen, ob die Corona-Hilfen nach Ansicht der Richter Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder bloße (pauschal bemessene) Kostenerstattungen darstellen. Diese Frage ließ das Finanzgericht Münster offen.
11 Betriebsausgabenpauschalen wurden erhöht
Hauptberuflich tätige Schriftsteller und Journalisten sowie für nebenberuflich tätige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller und Lehrer/Prüfer können ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Die entsprechenden Pauschalbeträge wurden nun ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wie folgt erhöht:
- Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 3.600 € jährlich.
Hinweis: Bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2022 beträgt der Höchstbetrag 2.455 €.
- Bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich kann der Steuerpflichtige 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Nebentätigkeit pauschal als Betriebsausgaben geltend machen, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann nur einmal für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, gewährt werden.
- Hinweis: Zu den nebenberuflichen Tätigkeiten gehört auch eine Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, sofern sie nicht steuerfrei ist. Bislang betrug der Höchstbetrag 614 €.
Beachten Sie: Auf Nachweis können betroffene Steuerpflichtige natürlich auch einen höheren Betriebsausgabenabzug geltend machen, die Betriebsausgabenpauschale ist lediglich eine Vereinfachungsregelung.
12 Verzinsung bei Gesellschafterdarlehen und Co. prüfen!
Seit Anfang 2022 ist der Leitzins der EZB von 0% auf mittlerweile 4% gestiegen. Die Auswirkungen für die Wirtschaft sind enorm. Es ergeben sich durch das gestiegene Zinsniveau aber auch steuerliche Folgen.
Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus gehören insbesondere Zinsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder zwischen Gesellschaftern und ihren Kapitalgesellschaften auf den Prüfstand. Steuerlich ist hier auf den sog. „Fremdvergleich“ zu achten. Wurde keine Zinsbindungsfrist vereinbart oder läuft diese aus, so sollte geprüft werden, ob die damals vereinbarten Zinsen jetzt noch fremdüblich sind oder ob eine Anhebung erforderlich ist.
Beispielsweise können Vereinbarungen bezüglich folgender Rechtsverhältnisse betroffen sein:
- Darlehen zwischen nahen Angehörigen
- Verrechnungskonten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
- Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft (und umgekehrt)
- Bürgschaften des Gesellschafters an die Gesellschaft (und umgekehrt)
- Darlehen im Konzern
Welcher Zinssatz fremdüblich ist, hängt dabei zwar immer von den Umständen des Einzelfalls ab (Darlehenssumme, Laufzeit, Bonität des Schuldners…). Kürzlich bestätigte der Bundesfinanzhof aber, dass es in Fällen, bei denen es keine besseren Anhaltspunkte gibt, sachgerecht sein kann, von einer hälftigen Margenteilung zwischen banküblichen Habenzinsen und banküblichen Sollzinsen auszugehen.
13 Deutschland-Ticket als Jobticket
Zum 01. Mai 2023 wurde das sog. „Deutschlandticket“ bzw. „49 €-Ticket“ eingeführt. Es handelt sich dabei um ein Monatsticket zum Preis von 49 €, das zur Nutzung aller Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland berechtigt.
Das Deutschlandticket ist auch als Jobticket verfügbar. Gewährt der Arbeitgeber nämlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschlandticket oder bezuschusst er dieses, so gilt:
- Das Deutschlandticket ist beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist im Gegenzug die Entfernungspauschale entsprechend zu kürzen.
- Es wird ein Preisnachlass auf das Deutschlandticket i.H.v. 5% gewährt.
Voraussetzung für die Jobticket-Variante ist aber, dass der Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Ob der Arbeitnehmer das Deutschlandticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Sie wird auch im Falle einer ausschließlichen Privatnutzung gewährt. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 50 EUR wird durch das Deutschlandticket nicht tangiert.
Hinweis: Deutschlandticket und Minijob
Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.
Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten. Darauf weist die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage hin.
14 Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden
In seinem aktuellen FAQ-Katalog hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie zur Möglichkeit der Abgeltung von Überstunden hingewiesen.
Hintergrund: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, können im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die Arbeitgeberleistung kann in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Auch eine ratierliche Auszahlung über den Begünstigungszeitraum ist möglich
Das BMF hat nun klargestellt, dass die IAP auch dazu genutzt werden kann, Arbeitnehmern ihre Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist).
Achtung: Nicht genutzt werden kann die IAP im Fall der Gehaltsumwandlung oder bei einem Entgeltverzicht!
15 Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.