- Allgemeines 15. Muster für Zuwendungsbestätigungen
- Abschaffung der Steuerfreiheit für 16. Veranlagung von Ehegatten
Streubesitzdividende 17. Antragsveranlagung für das Jahr 2009
a) Steuerpflicht der Dividenden ab 1.3.2013 18. Unberechtigter Steuerausweis eines
b) Beispiel Kleinunternehmers - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 19. Die Zuordnungsproblematik bei
a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
von Elektroautos a) Grundproblem
b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines b) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
Investitionsabzugsbetrages Photovoltaikanlagen
c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen c) Die Zuordnungsentscheidung
Progressionsvorbehalt d) Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung
d) Ausschluss von Prozesskosten als e) VorSt-Abzug nach erfolgter Zuordnung
außergewöhnliche Belastung f) Blockheizkraftwerke
e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau 20. Berichtigungs- oder Anzeigepflicht bei Fehlern des
f) Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Finanzamts
g) Gutschrift als Rechnung 21. Fahrtenbuch
h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen a) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
i) Und viele weitere wichtige Punkte b) Betriebliche Fahrten - Zusammenveranlagung für Lebenspartner c) Anforderungen an das Fahrtenbuch
- Änderungen beim handelsrechtlichen d) Geschlossene Form
Ordnungsgeldverfahren e) Elektronisches Fahrtenbuch
a) Annahme durch Bundestag f) Mehrere Fahrzeuge
b) Senkung der Mindestordnungsgelder g) Wechsel der Methode
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 22. Offenlegung von Jahresabschlüssen
d) Anwendung 23. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG a) Regelungen zur Inventur
a) Gesetzgebungsverfahren b) Inventar
b) Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und c) Vorratsvermögen
Erfüllungsübernahmen 24. Aussonderung von Unterlagen
c) Unterhaltsfreibeträge a) Fristberechnung
d) Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen b) 10-jährige Aufbewahrungspflicht
e) Goldfingermodelle c) 6-jährige Aufbewahrungspflicht
f) Investmentsteuergesetz d) Lieferscheine - E-Bilanz e) Aufbewahrungspflicht nach dem UStG
a) Der Start f) Vernichtungsverbot für bestimmte Unterlagen
b) Der Übertragungsweg g) Private Unterlagen
c) Die betroffenen Unternehmen h) Aufbewahrungspflicht bei Lieferungen und Leistungen
d) Die Zielstellung der Finanzverwaltung für den Privatbereich
e) Der Umstellungsaufwand für Selbstbucher 25. Aufbewahrungspflichten bei
f) Der Umstellungsaufwand bei Buchhaltung Überschusseinkünften über 500.000 Euro
durch den Steuerberater a) Aufbewahrungspflichten für bestimmte - Berücksichtigung von vergessenen USt- Steuerpflichtige
Zahlungen als Betriebsausgabe b) Welche Unterlagen sind aufzubewahren? - Pokergewinne 26. Steuersätze 2010 – 2014
- Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung 27. Sachbezugswerte 2014
als Arbeitslohn a) Sachbezugswerte 2013 und 2014 – monatlich - Verbilligte Wohnraumüberlassung b) Sachbezugswerte 2013 und 2014 – täglich
- Altverluste aus § 23 EStG verwerten c) Ausführungen aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2013
- Steuern sparen mit Vorauszahlung von 28. Sozialversicherung ab 2014
Krankenversicherungsbeiträgen a) Beitragssätze 2014 - Altenteilsleistungen und b) Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2014
Nichtbeanstandungsgrenze - Muster für Zuwendungsbestätigungen
- Abschaffung der Steuerfreiheit für 16. Veranlagung von Ehegatten
Streubesitzdividende 17. Antragsveranlagung für das Jahr 2009
a) Steuerpflicht der Dividenden ab 1.3.2013 18. Unberechtigter Steuerausweis eines
b) Beispiel Kleinunternehmers - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 19. Die Zuordnungsproblematik bei
a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
von Elektroautos a) Grundproblem
b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines b) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
Investitionsabzugsbetrages Photovoltaikanlagen
c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen c) Die Zuordnungsentscheidung
Progressionsvorbehalt d) Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung
d) Ausschluss von Prozesskosten als e) VorSt-Abzug nach erfolgter Zuordnung
außergewöhnliche Belastung f) Blockheizkraftwerke
e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau 20. Berichtigungs- oder Anzeigepflicht bei Fehlern des
f) Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Finanzamts
g) Gutschrift als Rechnung 21. Fahrtenbuch
h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen a) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
i) Und viele weitere wichtige Punkte b) Betriebliche Fahrten - Zusammenveranlagung für Lebenspartner c) Anforderungen an das Fahrtenbuch
- Änderungen beim handelsrechtlichen d) Geschlossene Form
Ordnungsgeldverfahren e) Elektronisches Fahrtenbuch
a) Annahme durch Bundestag f) Mehrere Fahrzeuge
b) Senkung der Mindestordnungsgelder g) Wechsel der Methode
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 22. Offenlegung von Jahresabschlüssen
d) Anwendung 23. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG a) Regelungen zur Inventur
a) Gesetzgebungsverfahren b) Inventar
b) Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und c) Vorratsvermögen
Erfüllungsübernahmen 24. Aussonderung von Unterlagen
c) Unterhaltsfreibeträge a) Fristberechnung
d) Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen b) 10-jährige Aufbewahrungspflicht
e) Goldfingermodelle c) 6-jährige Aufbewahrungspflicht
f) Investmentsteuergesetz d) Lieferscheine - E-Bilanz e) Aufbewahrungspflicht nach dem UStG
a) Der Start f) Vernichtungsverbot für bestimmte Unterlagen
b) Der Übertragungsweg g) Private Unterlagen
c) Die betroffenen Unternehmen h) Aufbewahrungspflicht bei Lieferungen und Leistungen
d) Die Zielstellung der Finanzverwaltung für den Privatbereich
e) Der Umstellungsaufwand für Selbstbucher 25. Aufbewahrungspflichten bei
f) Der Umstellungsaufwand bei Buchhaltung Überschusseinkünften über 500.000 Euro
durch den Steuerberater a) Aufbewahrungspflichten für bestimmte - Berücksichtigung von vergessenen USt- Steuerpflichtige
Zahlungen als Betriebsausgabe b) Welche Unterlagen sind aufzubewahren? - Pokergewinne 26. Steuersätze 2010 – 2014
- Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung 27. Sachbezugswerte 2014
als Arbeitslohn a) Sachbezugswerte 2013 und 2014 – monatlich - Verbilligte Wohnraumüberlassung b) Sachbezugswerte 2013 und 2014 – täglich
- Altverluste aus § 23 EStG verwerten c) Ausführungen aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2013
- Steuern sparen mit Vorauszahlung von 28. Sozialversicherung ab 2014
Krankenversicherungsbeiträgen a) Beitragssätze 2014 - Altenteilsleistungen und b) Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2014
Nichtbeanstandungsgrenze 29. Weitere Informationen
- Allgemeines
Auch zum Jahreswechsel 2013/2014 möchten wir Sie wieder über wichtige Themen
informieren.
Gegenstand dieses Informationsbriefs sind viele gesetzliche Änderungen und weitere
wichtige Themen zum Jahresende. - Abschaffung der Steuerfreiheit für Streubesitzdividende
a) Steuerpflicht der Dividenden ab 1.3.2013
Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09
vom 21.3.2013 wurde am 28.3.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Durch dieses Gesetz ergeben sich massive Änderungen im Körperschaftsteuergesetz.
Mit Wirkung ab 1.3.2013 wurde die körperschaftsteuerliche Steuerfreiheit für
Streubesitzdividenden abgeschafft.
Diese Dividenden sind nach dem bisherigen Rechtsstand zu 95 % steuerfrei.
Die Regelung gilt erstmals für Dividenden und Gewinnausschüttungen die nach dem
28.2.2013 zufließen.
Streubesitzdividenden liegen dann vor, wenn die Beteiligung weniger als 10 % des Grundoder Stammkapitals beträgt.
b) Beispiel
Die X-GmbH hält 2.000 Aktien der A-AG. Anteil an der A-AG deutlich unter 10 %.
Im April 2013 schütte die A-AG für 2012 eine Dividende von 2 Euro je Aktie aus.
Die X-GmbH erhält im April eine Dividende von 4.000 Euro. Diese Dividende unterliegt nun
voll der Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.
Wird das Ergebnis der X-GmbH (einschl. erhaltender Dividende) ausgeschüttet, dann
entsteht nochmals eine Belastung mit Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Die Gesamtbelastung bei der X-GmbH und deren Gesellschafter/in beträgt für die erhaltene
Dividende im Fall der Wiederausschüttung rund 50 %. Nicht einbezogen ist die
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung auf der Ebene der A-AG. Dann steigt die
Gesamtbelastung deutlich über 50 %. - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Aufgrund eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses konnte das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet werden.
Bundestag und Bundesrat haben am 6.6. und 7.6.2013 zugestimmt!
Das Gesetz wurde am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt 2013 I S. 1809 verkündet.
a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung von Elektroautos
Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer.
Dabei wird für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der
Bruttolistenpreis i.H. von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die
maximale Minderung des Brutto-Listenpreises beträgt 10.000 €.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wurde eine entsprechende Regelung eingeführt.
Bei Anschaffungen ab 2014 wird der Nachteilsausgleich schrittweise reduziert.
b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages
Wurde ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und
- erfolgt keine Investition oder
- ein überhöhter IAB wird aufgelöst oder
- ein IAB wird vorzeitig aufgelöst
so ist der Abzug des IAB insoweit im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Strittig ist/war bis jetzt, ob diese rückwirkende Auflösung eine sog. Vollverzinsung mit jährlich
6 % auslöst.
Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 erreicht, dass bei einer rückwirkenden Auflösung des IAB die
Vollverzinsung greift.
c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen Progressionsvorbehalt
Seit 2009 wurden Steuergestaltungsmodelle bekannt, bei denen der Progressionsvorbehalt
genutzt wird, um die persönliche Einkommensteuerlast nahezu auf 0 Prozent zu reduzieren.
Insbesondere der An- und Verkauf von Gold im Ausland ist in diesem Zusammenhang zu
nennen.
Über eine Ergänzung des § 32b EStG wird bewirkt, dass auch beim Progressionsvorbehalt
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Umlaufvermögens nicht sofort den
Betriebsausgabenabzug rechtfertigen.
Die Aufwendungen können künftig erst in dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem der
Veräußerungserlös vereinnahmt wurde oder die Wirtschaftsgüter entnommen wurden.
Dadurch wird bewirkt, dass sich nur noch der Gewinn oder Verlust aus diesem
Veräußerungsgeschäft auf den Progressionsvorbehalt auswirkt.
Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem
28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Damit sind bereits bis zum 28.2.2013 verwirklichte Gestaltungsmodelle abgesichert.
d) Ausschluss von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die positive Rechtsprechung des BFH zu den
Prozesskosten ausgehebelt. Nur noch in Ausnahmefällen sind die Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastung abziehbar.
e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau
Es wird eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Es soll dadurch die Beteiligung von
Lohnsteuer-Außenprüfern bei Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert
werden.
Eine Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Sie dient der zeitnahen
überwachenden Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen
sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten.
f) Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Neu eingeführt wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen
von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen
anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt = Wiederverkäuferebene.
Die Regelung gilt seit dem 1.9.2013. Sie ist nicht anwendbar auf die Stromlieferung aus
Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken, da diese nicht zu den sog. Wiederverkäufern
rechnen.
g) Gutschrift als Rechnung
In § 14 Abs. 4 UStG wurde eingefügt, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung
durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe
„Gutschrift“ zwingender Bestandteil der Rechnungsvorschriften ist.
Die Neuregelung gilt seit dem 30.6.2013.
h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen
Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist spätestens am 15. Tag des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung
auszustellen.
i) Und viele weitere wichtige Punkte
Die vorstehenden Punkte sind nur ein Teil der umfassenden Änderungen.
Änderungen ergeben sich z.B. bei Doppelbesteuerungsabkommen und bei der Erbschaftund Schenkungsteuer (Schlagwort: Ende der Cash-GmbH).
- Zusammenveranlagung für Lebenspartner
Am 18.7.2013 wurde im BGBl 2013 I S. 2397 das „Gesetz vom 15. Juli 2013 zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ verkündet.
Durch dieses Gesetz sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und
Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist. - Änderungen beim handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahren
a) Annahme durch Bundestag
Der Deutsche Bundestag hat am 27.6.2013 Erleichterungen im Ordnungsgeldverfahren bei
der Offenlegung der Jahresabschlüsse verabschiedet. Das Gesetz vom 4.10.2013 wurde am
9.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
b) Senkung der Mindestordnungsgelder
Das Mindestordnungsgeld – bei Nichtoffenlegung innerhalb der 6-Wochen-Frist – beträgt
bisher unabhängig von der Unternehmensgröße stets 2.500 €. Der Höchstbetrag beträgt
25.000 €.
Durch die Neuregelung wird das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf
500 € und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 € gesenkt.
Die Neuregelung gilt nur, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Pflicht zur Offenlegung, wenn
auch verspätet, erfüllt.
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tragen die Beteiligten glaubhaft vor, dass ein unverschuldetes Hindernis der rechtzeitigen
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen entgegenstand, gewährt das Bundesamt für
Justiz ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Nachholung der versäumten
Handlung erhalten die Beteiligten eine zusätzliche sechswöchige Nachfrist, die mit dem
Wegfall des Hindernisses beginnt. Wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
wird, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Unverschuldete Hindernisse sind z.B.
Schwere Erkrankung
Tod des Alleingeschäftsführers
Verlust von Rechnungslegungs- oder Buchführungsunterlagen infolge von
Naturereignissen
Verlust von Rechnungslegungs- oder Buchführungsunterlagen durch Brand
Unterlagen werden durch ehemalige Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder nicht
herausgegeben
d) Anwendung
Die Änderungen gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach
dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
- AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG
a) Gesetzgebungsverfahren
Dem Gesetz zur Änderung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das
AIFM-Umsetzungsgesetz stimmte am 28.11.2013 der Bundestag und am 29.11.2013 der
Bundesrat zu.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden u.a. einkommensteuerlich notwendige Änderungen
vorgenommen.
Die Änderungen werden mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt wirksam.
b) Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
In § 4e Einkommensteuergesetz (EStG) geht es um die bilanzsteuerrechtliche Behandlung
der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen. Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz
aufgrund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse)
Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit
geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz.
c) Unterhaltsfreibeträge
Es erfolgt eine Anhebung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG)
für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 € und für den Veranlagungszeitraum 2014 auf
8.354 €.
d) Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen (§ 9b Abs. 2 EStG)
Mit der Neufassung wird geregelt, dass auf Grund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a
Umsatzsteuergesetz (UStG) erstattete Vorsteuerbeträge (Mehrbeträge) nur dann als
Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart
bezogen werden. Stehen erstattete Vorsteuerberichtigungsbeträge dagegen mit einer
Einkunftsart nicht im Zusammenhang, so vermindern sie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des betroffenen Wirtschaftsgutes.
Entsprechendes gilt für aufgrund einer Vorsteuerberichtigung zurückgezahlte
Vorsteuerbeträge (Minderbeträge).
e) Goldfingermodelle
§ 15b EStG regelt die Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen.
Es erfolgt eine Änderung des § 15b EStG zur Vermeidung bestimmter
Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im
Umlaufvermögen.
Die Verluste werden dabei regelmäßig durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern im
Umlaufvermögen (z.B. Gold oder Holz) ohne körperliche Übergabe (z.B. durch
Besitzkonstitut) und dem daraus resultierenden sofortigen Betriebsausgabenabzug erreicht.
Die sog. Goldfinger-Beteiligungsmodelle gelten nun als Steuerstundungsmodelle i.S. des
§ 15b EStG.
f) Investmentsteuergesetz
Zudem erfolgte eine Vielzahl von Änderungen beim Investmentsteuergesetz.
- E-Bilanz
Die E-Bilanz steht unmittelbar bevor; was dies für Ihr Unternehmen bedeutet, darüber
möchten wir Sie kurz informieren.
a) Der Start
Der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2013 (bei abweichendem Geschäftsjahr
2013/2014) ist auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übertragen. Hierbei ist
nicht nur der Übertragungsweg geändert, sondern die Finanzverwaltung verlangt deutlich
detaillierte Angaben in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, als dies bisher
notwendig war.
b) Der Übertragungsweg
Die elektronische Übertragung erfolgt mittels des Datensatzes XBRL. Dieser Datensatz
findet auch Verwendung bei der Einreichung der Unterlagen zum elektronischen
Bundesanzeiger für die Offenlegung auf www.unternehmensregister.de.
c) Die betroffenen Unternehmen
Betroffen von den Regelungen zur E-Bilanz sind alle bilanzierenden Betriebe. Es ist dabei
gleichgültig, aus welchem Grunde bilanziert wird. Egal, ob Bilanzierungspflicht nach HGB,
aufgrund des Steuerrechtes oder aus welchen Gründen auch immer besteht oder ob einfach
freiwillig bilanziert wird: Die Abschlüsse sind von den Regeln der E-Bilanz betroffen.
d) Die Zielstellung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung möchte mit der Einführung der E-Bilanz nicht nur die Daten auf
elektronischem Wege zur Verfügung gestellt bekommen, sondern auch eine
Vereinheitlichung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei allen
Unternehmen erreichen. Zielstellung ist ein durch die EDV der Verwaltung schematisch
auswertbarer Datensatz. Dieser Datensatz erfordert ein deutlich feingliedrigeres Aufteilen der
Sachverhalte auf Buchungskonten (Taxonomie genannt), als dies bisher der Fall war.
Die Finanzverwaltung verfolgt dabei einen risikoorientierten Ansatz und möchte gezielt diese
Unternehmen, die der detaillierten Aufteilung der Sachverhalte auf die Buchungskonten nicht
und nur in geringem Umfang nachkommen, weitergehenden Prüfungen unterziehen.
e) Der Umstellungsaufwand für Selbstbucher
Es ist notwendig, bereits auf Ebene der laufenden Finanzbuchhaltung die Aufteilung der
Geschäftsvorfälle auf die entsprechenden Konten vorzunehmen, da einen nachträgliche
Umbuchung nur unter großem Aufwand möglich ist.
Es ist somit unumgänglich, dass Sie im Rahmen der durch Sie erstellten Finanzbuchhaltung
bereits eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen Sachverhalte vornehmen. Sie sollten
dabei den von Ihnen verwendeten Kontenrahmen auf Kompatibilität zu den Vorgaben der
Taxonomie überprüfen. Auch inhaltlich ist es notwendig, sich mit den nunmehr geltenden
Vorgaben auseinander zu setzen. Sie sollten davon ausgehen, dass der Buchungsaufwand
beträchtlich ansteigen wird.
Falls Sie in diesen Bereichen Unterstützung benötigen, stehen wir als Ihr/e Partner/in in
sämtlichen Angelegenheiten rund um Steuern und Rechnungswesen gerne zur Verfügung.
Gerne können wir Ihnen auch ein Angebot zur Übernahme der laufenden Finanzbuchhaltung
unterbreiten.
f) Der Umstellungsaufwand bei Buchhaltung durch den Steuerberater
Wir als Ihr/e Partner/in bei der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, stellen das
notwendige Wissen und die EDV-technischen Voraussetzungen sicher, so dass Sie hier
nichts zu unternehmen brauchen.
- Berücksichtigung von vergessenen USt-Zahlungen als Betriebsausgabe
Wie sieht die Berichtigungsmöglichkeit aus, wenn bei einer Einnahmen-ÜberschussRechnung (EÜR) die an das Finanzamt bezahlten Umsatzsteuerzahlungen nicht als
Betriebsausgabe erfasst wurden?
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erstellte seine EÜR selbst. Dabei wurden die Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben brutto (einschließlich USt und VorSt) angesetzt. In der EÜR waren die an
das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe enthalten.
Nachdem der ESt-Bescheid bestandskräftig war wurde der Fehler entdeckt und eine
Berichtigung beantragt.
Lösung
Nach Urteil des BFH vom 27.8.2013, Az. VIII R 9/11, handelt es sich um eine offenbare
Unrichtigkeit nach § 129 AO. Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuererklärung zeitgleich
mit der EÜR eingereicht und aus der USt-Erklärung waren die Umsatzsteuerzahlungen an
das Finanzamt ersichtlich. Die Nichtberücksichtigung der USt-Zahlungen erfolgte somit nur
aufgrund eines mechanischen Versehens des Steuerpflichtigen. Nachdem das Finanzamt
diesen mechanischen Fehler übernommen hat, kommt eine Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO in Betracht.
- Pokergewinne
Nach dem Urteil des FG Köln vom 31.10.2012, 12 K 1136/11 sind Pokergewinne, die durch
regelmäßige Teilnahme an Spielen in Casinos und Turnieren erzielt werden, steuerpflichtig.
Das FG Köln ist der Auffassung, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.
Hiergegen wurde Revision beim BFH erhoben. Az. X R 43/12.
Der BFH muss nun klären, ob diese Pokergewinne als einkommensteuerbare Einkünfte aus
Gewerbebetrieb oder nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne einzustufen sind. - Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn
Erhält ein Vorstandsmitglied einer AG zur freiwilligen Weiterversicherung in einem
Versorgungswerk oder in der gesetzlichen Rentenversicherung Zuschüsse, dann stellen
diese Zuschüsse Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Vorstandsmitglieder
einer AG sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Eine
freiwillige Versicherung ist aber möglich. Leistet der Arbeitgeber zu den freiwilligen
Zahlungen einen Zuschuss, führt dies zu Einnahmen § 19 EStG, die nicht steuerbefreit sind.
Mit den Pflichtanteilen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung ist der
vorliegende Zuschuss nicht vergleichbar.
Fundstelle:
Urteil des BFH vom 24.9.2013, Az. VI R 8/11 - Verbilligte Wohnraumüberlassung
Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken ab 2012 weniger
als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Soweit die Aufwendungen (Werbungskosten) auf den unentgeltlich überlassenen Teil
entfallen, liegen keine abziehbaren Werbungskosten vor. - Altverluste aus § 23 EStG verwerten
Sind alte Spekulationsverluste, die zum 31.12.2008 festgestellt wurden, bis heute noch nicht
ausgeglichen, dann sollte über die Ausgleichsmöglichkeiten nachgedacht werden.
Eine Übergangsregelung zu § 23 EStG schafft vom 1.1.2009 – 31.12.2013 die Möglichkeit,
dass die alten § 23-Verluste (die bis zum 31.12.2008 entstanden sind) sowohl
- mit neuen § 23-Gewinnen als auch
- mit neuen § 20 Abs. 2-Gewinnen
verrechnet werden können.
§ 20 Abs. 2-Gewinne sind z.B. Veräußerungen von Aktien oder Anleihen, die seit 1.1.2009
angeschafft und z.B. in 2012 oder 2013 mit Gewinn veräußert werden.
- Steuern sparen mit Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
Seit 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (PV-Beiträge) in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung
entfallen.,
Dabei sind die sog. Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer Krankenhaus,
Zusatzversicherungen usw.) aus den KV-Beiträgen heraus zu rechnen.
Andere Versicherungsbeiträge (beispielsweise Beiträge zu Haftpflicht- oder
Unfallversicherungen) sind nur abziehbar, wenn sie zusammen mit den KV- und PVBeiträgen die Summe von 1.900 € (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 € (bei Selbständigen)
nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Abzugsfähigkeit aller
weiteren Versicherungsbeiträge.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, die Beiträge zur Basisversorgung bis zum
Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung vorauszuzahlen. Durch diese
Vorauszahlungen in 2013 können in den Folgejahren zusätzliche Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
Bevor eine Vorauszahlung erfolgt, ist bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob und in
welcher Höhe diese Vorauszahlungen annimmt.
Wenn Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen annimmt, dann sprechen Sie uns bitte an.
Wir ermitteln für Sie die optimale Verteilung der Beiträge.
- Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen
ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren
Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt wird.
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich nach der Verfügung vom 21.2.2013 des
Bayerischen Landesamts für Steuern folgende Werte:
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteilerehepaar | ||||
Verpflegung € | Heizung Beleuchtung € | Gesamt € | Verpflegung € | Heizung Beleuchtung € | Gesamt € | |
2009 | 2.520 | 560 | 3.080 | 5.040 | 1.120 | 6.160 |
2010 | 2.580 | 574 | 3.154 | 5.160 | 1.148 | 6.308 |
2011 | 2.604 | 580 | 3.184 | 5.208 | 1.160 | 6.368 |
2012 | 2.628 | 585 | 3.213 | 5.252 | 1.170 | 6.426 |
2013 | 2.688 | 598 | 3.286 | 5.376 | 1.196 | 6.572 |
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last
berücksichtigt werden.
- Muster für Zuwendungsbestätigungen
Mit BMF-Schreiben vom 7.11.2013 wurden die Regelungen für Zuwendungsbestätigungen
nach § 10d EStG neu gefasst.
Zudem wurden die Muster für die Zuwendungsbestätigungen angepasst.
Von Seiten der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Muster für
Zuwendungsbestätigungen bis zum 31.12.2013 verwendet werden. Die neuen Muster für
Zuwendungsbestätigungen sind verpflichtend ab dem 1.1.2014 zu verwenden.
Das 32-seitige BMF-Schreiben kann von der Internetseite des BMF abgerufen werden.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf
_schreiben.html
- Veranlagung von Ehegatten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können Ehegatten zwischen folgenden
Veranlagungsarten wählen:
- Zusammenveranlagung
- Einzelveranlagung (bisher getrennte Veranlagung)
Die Möglichkeit der besonderen Veranlagung (z.B. im Jahr der Eheschließung) entfällt ab
2013.
- Antragsveranlagungen für das Jahr 2009
Durch eine freiwillig abzugebende Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 können Sie
die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen und eine
Einkommensteuererstattung bekommen.
Dies ist möglich, wenn Sie im Jahr 2009 als Alleinstehender nur Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, die nach Steuerklasse I dem Lohnsteuerabzug
unterlegen haben oder wenn Sie als Ehegatten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezogen haben und beide nach der Steuerklasse IV dem Lohnsteuerabzug unterlegen
haben, wenn Sie vom Finanzamt keine Aufforderung erhalten haben und wenn Sie keine
weiteren Einkünfte, Lohnersatzleistungen oder sonstige Leistungen, die dem steuerlichen
Progressionsvorbehalt unterliegen von mehr als € 410 bezogen haben.
Diese freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 muss spätestens am
31.12.2013 beim zuständigen Finanzamt eingehen.
In diesen Fällen muss das Finanzamt die Veranlagung durchführen und die zu viel
entrichtete Lohnsteuer wird zurückerstattet.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie von der vorstehenden Problematik
betroffen sind, um die weitere Vorgehensweise mit uns zu besprechen. - Unberechtigter Steuerausweis eines Kleinunternehmers
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zum unberechtigten Steuerausweis eines
Kleinunternehmers zu entscheiden.
Sachverhalt
Ein Kleinunternehmer stellte für von ihm ausgeführte Reparaturen Quittungen (sog.
Kleinbetragsrechnungen) aus. Diese Quittungen enthielten folgende Angaben:
Rechnungsaussteller
Ausstellungsdatum
Leistungsbeschreibung
Bruttobetrag
Steuersatz
Entscheidung des BFH mit Urteil vom 25.9.2013, XI R 41/12:
Die ausgestellten Quittungen enthalten alle erforderlichen Angaben einer
Kleinbetragsrechnung des § 33 UStDV. Nachdem ein Kleinunternehmer nicht zum
gesonderten Steuerausweis berechtigt ist, liegt in der Angabe des Steuersatzes ein
unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG.
- Die Zuordnungsproblematik bei Photovoltaikanlagen und
Blockheizkraftwerken
a) Grundproblem
Werden PV-Anlagen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt
werden, angeschafft oder hergestellt, dann stellen sich verschiedene Fragen:
- Inwieweit soll der Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
zugeordnet werden? - Wann muss die Zuordnungsentscheidung fallen?
- Wie muss die Zuordnungsentscheidung dokumentiert werden?
- Muss die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt bekannt gegeben werden?
- Was geschieht, wenn keine oder verspätete Zuordnungsentscheidungen getroffen
werden?
b) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Photovoltaikanlagen
Bei Photovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden bzw. werden,
wird der Selbstverbrauch nicht mehr gesondert vergütet. Soweit der erzeugte Strom für die
eigengenutzte Wohnung verbraucht wird, liegt ertragsteuerlich eine Entnahme und
umsatzsteuerlich eine gleichgestellte Lieferung vor.
Dies bedeutet, dass es sich bei der Photovoltaikanlage (Inbetriebnahme ab 1.4.2012) um
einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Dies wirft erhebliche Probleme beim
Vorsteuerabzug auf.
c) Die Zuordnungsentscheidung
Beträgt die unternehmerische Nutzung mindestens 10 %, kann der Unternehmer in vollem
Umfang sein Wahlrecht ausüben. Dabei gibt es für die Zuordnung der Photovoltaikanlage
folgende Varianten: - voll zuordnen
- voll nicht zuordnen
- Zuordnung soweit unternehmerisch genutzt.
Dient eine PV-Anlage zu weniger als 10% unternehmerischen Zwecken, liegt nach deutscher
Rechtsauffassung zwingend ein „Konsumgut“ vor. Eine Zuordnung zum
Unternehmensvermögen ist nicht möglich.
d) Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung und Mitteilung an die Finanzbehörde
Generell ist nach der neuen Rechtslage davon auszugehen, dass bei gemischt genutzten
Gegenständen immer eine volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen sinnvoll ist. Diese
Zuordnungsentscheidung muss dabei der Finanzbehörde wirksam und zeitgerecht mitgeteilt
werden.
Dabei hat die „schriftliche Erklärung“ an das Finanzamt in einem zeitlichen Rahmen vom
Beginn der Herstellung/Anschaffung bis spätestens zur rechtzeitigen Abgabe entweder einer
USt-Voranmeldung oder bei der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfolgen. Dabei ist die UStJahreserklärung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt
einzureichen.
e) VorSt-Abzug nach erfolgter Zuordnung
Wurde die Photovoltaikanlage voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist die
insgesamt damit zusammenhängende Vorsteuer den kompletten Regelungen der §§ 14 u.
15 UStG zu unterwerfen. Für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer sind nunmehr folgende
Kriterien zu beachten:
- Vorsteuer-Abzug, soweit Verwendung ohne Ausschlussumsätze
- Vorsteuer-Abzug, soweit nichtunternehmerische Nutzung, aber Besteuerung des
Selbstverbrauchs (gleichgestellte Lieferung) - kein Vorsteuer-Abzug soweit Verwendung mit Ausschlussumsätzen (bestimmte
steuerfreie Umsätze).
Wurde die Zuordnungsentscheidung nicht bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres (nach
der Anschaffung/Herstellung der gemischt genutzten Anlage) getroffen, dann wird unterstellt,
dass eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht gewollt war. Dadurch scheitert
vollständig der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung der Photovoltaikanlage.
f) Blockheizkraftwerke
Die vorgenannten Regelungen geltend entsprechend bei der Anschaffung bzw. Herstellung
von Blockheizkraftwerken.
- Berichtigungs- oder Anzeigepflicht bei Fehlern des Finanzamts
Wird eine fehlerfreie Einkommensteuererklärung abgegeben und das Finanzamt übernimmt
Angaben unzutreffend, dann stellt sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, das
Finanzamt auf seine Fehler hinzuweisen.
Beispielsfall
A erklärt in seiner Einkommensteuererklärung fehlerfrei positive Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von +4.000 Euro. Das Finanzamt erfasst statt dessen negative
Einkünfte aus VuV in Höhe von -4.000 Euro.
Mit Urteil vom Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10, DStR 2013 S. 703 führt der BFH u.a. aus,
dass die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, weil der
Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.
Die Vorschrift des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss
an eine abgegebene Steuererklärung u.a. nur dann vor, wenn diese Erklärung „unrichtig oder
unvollständig“ war. - Fahrtenbuch
a) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Um Nachteile zu vermeiden, hatten wir bereits mehrmals die Führung von
ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern angeraten. Sollte ein Fahrtenbuch nicht geführt werden,
so empfehlen wir, die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen, um den betrieblichen Anteil
nachweisen zu können.
b) Betriebliche Fahrten
Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die
betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die
Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für
den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
c) Anforderungen an das Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr lückenlos und
fehlerfrei geführt werden.
Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Benennung des Fahrzeugs und amtliches Kennzeichen
- Datum jeder Fahrt
- Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
- Nur bei betrieblichen/geschäftlichen Fahrten (nicht bei privaten Fahrten):
o Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer)
o Reisezweck
o aufgesuchte Geschäftspartner
Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah
geführt und im Original vorgelegt wird.
Fehlen z.B. die Angaben über die Kilometerstände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der
betrieblich veranlassten Fahrt, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß.
d) Geschlossene Form
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in äußerlich geschlossener Form
geführt werden. In diesem Fahrtenbuch sind die zu erfassenden Fahrten einschließlich des
an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden
Zusammenhang wiederzugeben.
Der BFH fordert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten
einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung
dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein
müssen.
e) Elektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse
wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen
Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben
technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und
Ergänzungen dokumentiert werden.
Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind regelmäßig folgende Angaben nachzutragen oder
zu korrigieren: - Hausnummer
- Geschäftspartner
- Fahrtanlass
Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen
Zur Problematik der elektronischen Fahrtenbücher hat nun die OFD Rheinland mit
Kurzinformation vom 18.2.2013 Stellung genommen. Unter Hinweis auf das BMF wird in
dieser Kurzinformation u.a. ausgeführt:
“Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten
automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst
werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen
Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der
jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich
zugeordnet werden.”
f) Mehrere Fahrzeuge
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für
einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge
die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und
für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent-Regelung wählen.
Es besteht somit eine Wahlfreiheit bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nutzungen
bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen. So kann z.B. für das abgeschriebene Fahrzeug die
Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug die sog. 1 %-Methode angewandt werden.
g) Wechsel der Methode
Allerdings ist ein Wechsel bei den einzelnen Fahrzeugen während des Wirtschaftsjahres
nicht möglich. Aber zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres kann neu entschieden werden,
für welches Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %-Methode angewandt werden
soll.
Gegen diese Rechtsauffassung (Wechsel der Methode während eines Jahres) wurde
Revision beim Bundesfinanzhof erhoben.
- Offenlegung von Jahresabschlüssen
Bei Jahresabschlüssen zum 31.12.2012 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen
ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch bis spätestens 31.12.2013 beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen.
Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 Sanktionen.
Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen
Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein
Ordnungsgeldverfahren ein. In diesem Verfahren können sowohl die gesetzlichen Vertreter
einer Kapitalgesellschaft als auch die Kapitalgesellschaft selbst unter Androhung eines
Ordnungsgeldes aufgefordert werden, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen
Verpflichtungen nachzukommen. Durch diese Aufforderung entsteht eine Verfahrensgebühr
von 50 €. Erfolgt auch dann keine Offenlegung, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das
Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € höchstens 25.000 €.
Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen
Vertreter und gegebenenfalls auch mehrfach festgesetzt werden. - Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
a) Regelungen zur Inventur
Im Regelfall endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres auch das Wirtschaftsjahr
(Geschäftsjahr). Nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie den §§ 140 und 141
Abgabenordnung (AO) ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Danach sind die
Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.
Somit sind nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Bestandsaufnahmen erforderlich. Wird
der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)
ermittelt, so ist eine Inventur nicht erforderlich.
b) Inventar
Die Inventur wird beim Vorratsvermögen mittels einer körperlichen Bestandsaufnahme
durchgeführt.
Anhand der Inventur wird das Inventar (Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände) erstellt.
c) Vorratsvermögen
Die Aufnahme des Vorratsvermögens erfolgt in sog. Inventurlisten (Aufnahmelisten). Diese
Listen müssen durchgehend nummeriert sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Die
Waren usw. sind einzeln aufzunehmen.
Dabei sind anzugeben:
- Stückzahl des entsprechenden Vorratsvermögens
- Bezeichnung des jeweiligen Vorratsvermögens
- Je nach Bewertungsverfahren:
o Angabe der Einkaufspreise je Stück
o Angabe der Anschaffungskosten je Stück
o Angabe der Verkaufspreise je Stück
Die Inventurlisten sind von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen.
- Aussonderung von Unterlagen
a) Fristberechnung
Zu Beginn des Jahres 2014 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
werden. Maßgeblich für die Berechnung dabei ist, wann, d.h. in welchem Jahr, letztmals ein
Beleg erstellt wurde, eine Eintragung vorgenommen wurde bzw. die Abschlussarbeiten
durchgeführt wurden. Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten
sind in § 257 HGB (Handelsgesetzbuch), § 147 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) und § 41
Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) niedergelegt.
Beispiel:
Die letzten abschließenden Buchführungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2002 wurden im
November 2003 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Inventarverzeichnis
dieses Wirtschaftsjahres berichtigt.
Die Aufbewahrungsfrist für die o.g. Unterlagen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem
letztmalig Eintragungen oder Änderungen vorgenommen wurden. Dies ist das Jahr 2003.
Somit beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 2003 und endet mit Ablauf des Jahres 2013.
Die Unterlagen für 2002 dürfen dann erst mit Ablauf des Jahres 2013 ausgesondert werden.
b) 10-jährige Aufbewahrungspflicht
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für folgende Unterlagen:
- Prima-Nota
Saldenlisten
- Sachkonten
- Debitoren- und Kreditorenkonten
- Eröffnungsbilanz
- Jahresabschluss und Lagebericht
- Anlagenverzeichnis
- Warenbestandsaufnahmen
- Verträge (Soweit es sich um Dauerverträge handelt, z.B. Mietverträge, die auch für
die nachfolgenden Jahre gelten, gilt die Aufbewahrungsfrist der nachfolgenden Jahre) - Organisationsunterlagen zur Buchführung
- Kassenberichte, Kassenbücher
- Bankauszüge, Darlehensauszüge
- Eingangsrechnungen, falls Verwendung als Buchungsbeleg
- Ausgangsrechnungen, falls Verwendung als Buchungsbeleg
- Buchungsbelege
c) 6-jährige Aufbewahrungspflicht
Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für folgende Unterlagen: - Schriftverkehr bzgl. des Geschäftsverkehrs
- Lohnkonten sowie die dazugehörigen notwendigen Belege und Bescheinigungen mit
entsprechenden Eintragungen. - Sämtliche sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen
- E-Mail, soweit sie nicht unter die 10-jährige Aufbewahrungspflicht fallen.
d) Lieferscheine
Auch wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben, fallen die Lieferscheine unter
die Aufbewahrungspflicht. Lieferscheine sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO aufbewahrungspflichtig.
Dabei gilt für diese empfangenen Handelsbriefe eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht. Sollten
die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden, gilt für die Lieferscheine die 10-
jährige Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO.
e) Aufbewahrungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz
Gemäß § 14b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der Unternehmer aufzubewahren: - ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für
seine Rechnung ausgestellt hat, - alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen
Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit
und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).
Die Aufbewahrungspflichten gelten auch: - für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG),
- in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG
schuldet, für den letzten Abnehmer und
in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG
schuldet, für den Leistungsempfänger (unabhängig davon, ob die Leistung für den
unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).
f) Vernichtungsverbot für bestimmte Unterlagen
Ein Vernichtungsverbot besteht allerdings für die o.g. Unterlagen, wenn
- eine Außenprüfung bereits begonnen hat und diese Unterlagen für diese
Außenprüfung von Bedeutung sind, oder - ein steuerstrafrechtliches bzw. bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
oder - ein Rechtsbehelfsverfahren aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten ist, oder
- die Belege sind für Zeiträume bedeutsam, für die eine Steuerfestsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen ist.
g) Private Unterlagen
Private Unterlagen, wie zum Beispiel Belege zu Zins- und Mieteinnahmen, Sonderausgaben,
außergewöhnlicher Belastung, Werbungskosten usw. unterliegen regelmäßig keiner
Aufbewahrungspflicht. D.h., sobald für das jeweilige Jahr eine endgültige Steuerfestsetzung
vorliegt, könnten diese Belege vernichtet werden. Solange der Fall „offen“ ist (Rechtsmittel
oder Vorbehalt der Nachprüfung/Vorläufigkeitsvermerk), sollten die Belege aufbewahrt
werden, da im Regelfall die Beweispflicht beim Steuerbürger liegt, wenn es sich um
steuermindernde Anträge handelt.
h) Aufbewahrungspflicht bei Lieferungen und Leistungen für den Privatbereich
Seit dem 1.8.2004 gilt eine Aufbewahrungspflicht für Nicht-Unternehmer. Soweit eine
steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück vorliegt, besteht eine Rechnungsausstellungspflicht auch gegenüber einem
Nicht-Unternehmer. Der Nicht-Unternehmer (Leistungsempfänger) hat die Rechnungen,
einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren.
Die 2-Jahres-Frist gilt nur, wenn er
- nicht Unternehmer ist oder
- Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung
ausgestellt worden ist. - Aufbewahrungspflichten bei Überschusseinkünften über 500.000 Euro
a) Aufbewahrungspflichten für bestimmte Steuerpflichtige
In § 147a AO finden sich Aufbewahrungsvorschriften für bestimmte Steuerpflichtige mit
Überschusseinkünften.
Die Regelung betrifft Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven
Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) mehr als 500 000 € im Kalenderjahr
beträgt. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet nicht statt.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte beginnt
nach Ablauf des Jahres, in dem erstmals die Grenze von 500.000 € überschritten wird. Einer
besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf es nicht.
Dies bedeutet, dass bei Überschreiten der Grenze von 500.000 € im Jahre 2012 ab 2013 die
Aufbewahrungspflicht greift.
b) Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
Im Gesetzestext des § 147a AO heißt es lediglich, dass „die Aufzeichnungen und Unterlagen
über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
sechs Jahre aufzubewahren“ sind.
- Steuersätze 2010 – 2014
Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Werte vor:
2010-2012 | 2013 | 2014 | |
Grundfreibetrag | 8.004 € | 8.130 € | 8.354 € |
Eingangssteuersatz | 14,0 % | 14,0 % | 14,0 % |
Spitzensteuersatz | 45,0 % | 45,0 % | 45,0 % |
Beginn des Steuersatzes von 42 % | |||
Grundtabelle bei | 52.882 € | 52.882 € | 52.882 € |
Splittingtabelle bei | 105.764 € | 105.764 € | 105.764 € |
Beginn des Steuersatzes von 45 % | |||
Grundtabelle bei | 250.731 € | 250.731 € | 250.731 € |
Splittingtabelle bei | 501.461 € | 501.461 € | 501.461 € |
- Sachbezugswerte 2014
Zum 1.1.2014 werden die Sachbezugswerte angepasst.
a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2013 und 2014 (monatlich)
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2013 | Sachbezugswert 2014 |
---|---|---|
Verpflegung insgesamt | 224 € | 229 € |
Frühstück | 48 € | 49 € |
Mittagessen | 88 € | 90 € |
Abendessen | 88 € | 90 € |
Unterkunft | 216 € | 221 € |
b) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2013 und 2014 (täglich)
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2013 | Sachbezugswert 2014 |
---|---|---|
Verpflegung insgesamt | 7,47 € | 7,63 € |
Frühstück | 1,60 € | 1,63 € |
Mittagessen | 2,93 € | 3,00 € |
Abendessen | 2,93 € | 3,00 € |
Unterkunft | 7,20 € | 7,37 € |
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen
Sachbezugswerten.
c) Ausführungen aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2013
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben
werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.
Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem
Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
- Sozialversicherung ab 2014
a) Beitragssätze 2014
Versicherungszweig | Beitragsgruppe | Beitragssatz |
---|---|---|
Gesetzliche Krankenversicherung | 1000 (allgemein) | 15,5 %* |
Gesetzliche Krankenversicherung | 3000 (ermäßigt) | 14,9 %* |
Allgemeine Rentenversicherung | 0100 | 18,4 % |
Arbeitslosenversicherung | 0010 | 3,0 % |
Insolvenzgeldumlage | 0050 | 0,15 % |
Pflegeversicherung | 0001 | 2,05 % |
Pflegeversicherung Kinderlose | 0001 | 2,3 % |
Künstlersozialabgabe | 5,2 % | |
b) Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2014
West | West | Ost | Ost | |
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 5.950 € | 71.400 € | 5.000 € | 60.000 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 6.150 € | 73.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 5.950 € | 71.400 € | 5.000 € | 60.000 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.462,50 € | 53.550 € | 4.462,50 € | 53.550 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.050 € | 48.600 € | 4.050 € | 48.600 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.765 €* | 33.180 €* | 2.345 € | 28.140 € |
- Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand
verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine
Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht
übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
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