- Allgemeines 4. Ehegattensplitting für eingetragene
- Hochwasser Lebenspartnerschaften
a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser 5. Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine 6. Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
Arbeitnehmer werden nicht verlängert
c) Vereinfachter Spendennachweis 7. Zeitwertkonto beim Gesellschafter3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Geschäftsführer
a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung 8. Elektronische Fahrtenbücher
von Elektroautos 9. WK bei mit Dienstwagen durchgeführten
b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Familienheimfahrten
Investitionsabzugsbetrages 10. Reparaturen wegen Falschbetankung
c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen und Werbungskosten
Progressionsvorbehalt 11. Nichtbeanstandungsgrenzen für
d) Ausschluss von Prozesskosten als unbare Altenteilsleistungen
außergewöhnliche Belastung 12. Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als agB
e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau 13. Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung
f) Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG 14. Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs
g) Gutschrift als Rechnung 15. USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn,
h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen Rodelbahn)
i) Und viele weitere wichtige Punkte - Ehegattensplitting für eingetragene
- Hochwasser Lebenspartnerschaften
a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser 5. Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine 6. Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
Arbeitnehmer werden nicht verlängert
c) Vereinfachter Spendennachweis 7. Zeitwertkonto beim Gesellschafter3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Geschäftsführer
a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung 8. Elektronische Fahrtenbücher
von Elektroautos 9. WK bei mit Dienstwagen durchgeführten
b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Familienheimfahrten
Investitionsabzugsbetrages 10. Reparaturen wegen Falschbetankung
c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen und Werbungskosten
Progressionsvorbehalt 11. Nichtbeanstandungsgrenzen für
d) Ausschluss von Prozesskosten als unbare Altenteilsleistungen
außergewöhnliche Belastung 12. Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als agB
e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau 13. Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung
f) Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG 14. Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs
g) Gutschrift als Rechnung 15. USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn,
h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen Rodelbahn)
i) Und viele weitere wichtige Punkte 16. Weitere Informationen
- Allgemeines
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im Juni sowohl von Bundestag als auch
von Bundesrat angenommen. Die wichtigsten Punkt aus diesem Gesetz wurden in den
Infobrief aufgenommen.
Auch die anderen Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind wichtig
und interessant.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1. Sept. 2013 erscheinen.
- Hochwasser
a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser
Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets
beträchtliche Schäden entstanden. Für die Zeit vom 1.6.2013 – 31.5.2014 wurde durch das
Bundesfinanzministerium zur Unterstützung der Betroffenen eine umfassende Verwaltungsregelung erlassen.
Das BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Az. IV C 4 -S 2223/07/0015 :008, regelt u.a.:
b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11
Lohnsteuerrichtlinie steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von
dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
- die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen
brauchen nicht vorzuliegen, - die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr
steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens-und Familienverhältnisse
des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von
dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall
ausgegangen werden.
c) Vereinfachter Spendennachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt
ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei
Online-Banking.
Soweit bis zum 20.6.2013 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto
der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte
Zuwendungsnachweis.
- Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Aufgrund eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses konnte das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet werden.
Bundestag und Bundesrat haben am 6.6. und 7.6.2013 zugestimmt!
Das Gesetz wurde am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt 2013 I S. 1809 verkündet.
a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung von Elektroautos
Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer.
Dabei wird für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der
Bruttolistenpreis i.H. von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die
maximale Minderung des Brutto-Listenpreises beträgt 10.000 €.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wurde eine entsprechende Regelung eingeführt.
Bei Anschaffungen ab 2014 wird der Nachteilsausgleich schrittweise reduziert.
b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages
Wurde ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und
- erfolgt keine Investition oder
- ein überhöhter IAB wird aufgelöst oder
- ein IAB wird vorzeitig aufgelöst
so ist der Abzug des IAB insoweit im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Strittig ist/war bis jetzt, ob diese rückwirkende Auflösung eine sog. Vollverzinsung mit jährlich
6 % auslöst.
Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 erreicht, dass bei einer rückwirkenden Auflösung des IAB die
Vollverzinsung greift.
c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen Progressionsvorbehalt
Seit 2009 wurden Steuergestaltungsmodelle bekannt, bei denen der Progressionsvorbehalt
genutzt wird, um die persönliche Einkommensteuerlast nahezu auf 0 Prozent zu reduzieren.
Insbesondere der An- und Verkauf von Gold im Ausland ist in diesem Zusammenhang zu
nennen.
Über eine Ergänzung des § 32b EStG wird bewirkt, dass auch beim Progressionsvorbehalt
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Umlaufvermögens nicht sofort den
Betriebsausgabenabzug rechtfertigen.
Die Aufwendungen können künftig erst in dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem der
Veräußerungserlös vereinnahmt wurde oder die Wirtschaftsgüter entnommen wurden.
Dadurch wird bewirkt, dass sich nur noch der Gewinn oder Verlust aus diesem
Veräußerungsgeschäft auf den Progressionsvorbehalt auswirkt.
Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem
28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Damit sind bereits bis zum 28.2.2013 verwirklichte Gestaltungsmodelle abgesichert.
d) Ausschluss von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die positive Rechtsprechung des BFH zu den
Prozesskosten ausgehebelt. Nur noch in Ausnahmefällen sind die Prozesskosten
außergewöhnliche Belastung.
e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau
Es wird eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Es soll dadurch die Beteiligung von
Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert
werden.
Eine Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Sie dient der zeitnahen
überwachenden Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen
sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten.
f) Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Neu eingeführt wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen
von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen
anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt = Wiederverkäuferebene.
Die Regelung tritt erst nach der Genehmigung der EU in Kraft.
g) Gutschrift als Rechnung
In § 14 Abs. 4 UStG wurde eingefügt, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung
durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe
„Gutschrift“ zwingender Bestandteil der Rechnungsvorschriften ist.
Die Neuregelung gilt seit dem 30.6.2013.
h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen
Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist spätestens am 15. Tag des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung
auszustellen.
i) Und viele weitere wichtige Punkte
Die vorstehenden Punkte sind nur ein Teil der umfassenden Änderungen.
Änderungen ergeben sich z.B. bei Doppelbesteuerungsabkommen und bei der Erbschaftund Schenkungsteuer (Schlagwort: Ende der Cash-GmbH).
- Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften
Am 27.6.2013 wurde vom Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP
zur Einführung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften
angenommen. Damit werden die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten
und Ehen entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Lebenspartner und
Lebenspartnerschaften angewendet. - Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Verkürzung der steuerlichen
Aufbewahrungsfristen gehen weiter. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und
Bundesrat erzielte in der Sitzung am 26.6.2013 keine Einigung.
Die Beratungen zu diesem Gesetz wurden vertagt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. - Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert
Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht angehoben. Am 26.6.2013
lehnte der Finanzausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP
einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf ab. Mit diesem Gesetzesentwurf sollte
eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung
auf 10 Jahre erfolgen.
Die Ablehnung wurde u.a. mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren
begründet. Danach gäbe es einen Zielkonflikt, wenn Betrug an einem Privaten nach fünf
Jahren verjähre und der Betrug am Staat erst nach zehn Jahren. - Zeitwertkonto beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Flexible Arbeitszeitmodelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Für eine bestimmte Zeit verzichtet der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Teil seines
Gehaltes bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die Mehrarbeitszeit wird auf einem
Arbeitszeitkonto erfasst und dem Arbeitnehmer gutgeschrieben.
In einer zweiten Phase ruft der Arbeitnehmer sein Zeitwert-Guthaben ab und wird unter
Fortzahlung der Bezüge voll oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt.
Die Einnahmen aus diesem Arbeitszeitmodell sind dem Arbeitnehmer erst in der zweiten
Phase zugeflossen.
Es stellt sich die Frage, ob diese Regelungen auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH anwendbar sind?
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13.3.2013, Az. 12 K 3812/10 E entschieden,
dass die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto bei Geschäftsführern nicht zu sofort
steuerpflichtigen Einnahmen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um
beherrschende oder nichtbeherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH erhoben. Az. VI R 23/12
- Elektronische Fahrtenbücher
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse
wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen
Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben
technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und
Ergänzungen dokumentiert werden.
Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind regelmäßig folgende Angaben nachzutragen oder
zu korrigieren:
- Hausnummer
- Geschäftspartner
- Fahrtanlass
Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen.
Zur Problematik der elektronischen Fahrtenbücher hat nun die OFD Rheinland mit
Kurzinformation vom 18.2.2013 Stellung genommen. Unter Hinweis auf das BMF wird in
dieser Kurzinformation u.a. ausgeführt:
“Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten
automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst
werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen
Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der
jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich
zugeordnet werden.”
- Werbungskosten bei mit Dienstwagen durchgeführten Familienheimfahrten
Ein Arbeitnehmer unterhielt am Arbeitsort einen doppelten Haushalt und nutzte einen Pkw
des Arbeitgebers für die Familienheimfahrten. Die Aufwendungen des Pkw trug der
Arbeitgeber.
Grundsätzlich wäre für die Familienheimfahrten ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 %
des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Eine Ausnahme bringt
allerdings § 8 Abs. 2 S. 5 Einkommensteuergesetz. Dort wird geregelt, dass ein geldwerter
Vorteil nicht anzusetzen ist, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme.
Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber zur Recht keine Besteuerung eines geldwerten
Vorteils vorgenommen.
Dies hat zur Folge, dass für diese Familienheimfahrten auch kein Werbungskostenabzug
möglich ist.
Ein Steuerpflichtiger hat wegen des Nichtansatzes der Werbungskosten ein Verfahren beim
Bundesfinanzhof geführt. Als Begründung wurde von Seiten des Steuerpflichtigen angeführt,
dass das Gesetz von Aufwendungen und nicht von Pauschalen spricht. Und für die
Familienheimfahrten würden Pauschalen und nicht Aufwendungen geltend gemacht.
Mit Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11 hat der Bundesfinanzhof den Nichtansatz der
Werbungskosten bestätigt, da hinter Pauschalen auch Aufwendungen stehen bzw. die
Pauschalen den Aufwendungen gleichzusetzen sind.
- Reparaturen wegen Falschbetankung und Werbungskosten
Werden die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz durchgeführt, dann sind
mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch diese Fahrten
entstehen. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten auf der Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte. Diese
sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Vgl. Tz. 4
des BMF-Schreibens vom 3.1.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl 2013 I S. 215.
Sollten durch eine Falschbetankung Reparaturen (im Entscheidungsfall Motorschaden)
erforderlich sein, so sind diese Aufwendungen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine
Unfallkosten und mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht mit Urteil vom 24.4.2013, 9 K 218/12,
dieser Auffassung.
Nach Auffassung des FG handelt es sich um außergewöhnliche Wegekosten, die nicht mit
der Entfernungspauschale abgegolten sind, sondern als eigene WK berücksichtigt werden
müssen.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen ist aber noch nicht bekannt. - Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 21.2.2013 die
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
bekannt gegeben.
Werte für Einzelperson in Euro
Jahr | Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere NK | gesamt |
---|---|---|---|
2008 2009 2010 2011 2012 2013 | 2.460 2.520 2.580 2.604 2.628 2.688 | 547 560 574 580 585 598 | 3.007 3.080 3.154 3.184 3.210 3.286 |
Werte für Altenteilerehepaar in Euro
Jahr | Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere NK | gesamt |
---|---|---|---|
2008 2009 2010 2011 2012 2013 | 4.920 5.040 5.160 5.208 5.256 5.376 | 1.094 1.120 1.148 1.160 1.170 1.196 | 6.014 6.160 6.308 6.368 6.426 6.572 |
- Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als außergewöhnliche Belastung
Eltern führten einen Rechtsstreit, damit die unterhaltsberechtigte Tochter einen Studienplatz
im Fach Psychologie erhält. Aufgrund des Streites erhielt das unterhaltsberechtigte Kind den
angestrebten Studienplatz.
Die angefallenen und durch die Eltern bezahlten Prozess- und Anwaltskosten wurden in der
ESt-Erklärung der Eltern als außergewöhnliche Belastung erklärt.
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte mit Urteil vom 14.1.2013, 11 K 1633/12 E, die
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab. Als Begründung wurde angeführt,
dass Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich mit dem
Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten seien. Daneben besteht noch die Möglichkeit des
Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG.
Gegen das Urteil wurde unter dem Az. VI R 9/13 Revision beim BFH erhoben. - Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung
Ein Steuerbürger hat für die Abwasserleitung seines zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnhauses eine Dichtheitsprüfung mittels Kamerauntersuchung vornehmen lassen. Für die
Arbeitskosten wurde eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistung)
beantragt.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da es sich nach Auffassung des Finanzamts
nicht um Handwerkerleistungen, sondern um ein Gutachten handele.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12, der Klage des
Steuerbürgers stattgegeben.
Zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die direkt der Sanierung dienen,
sondern auch Aufwendungen, die sich aus Überprüfung ergeben. Erst durch eine
fachgerechte Überprüfung kann die Notwendigkeit einer Sanierung eingeschätzt werden. Die
Dichtheitsprüfung stellt nach Auffassung des Finanzgerichts eine Handwerkerleistung dar.
Zwischenzeitlich wurde unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 Revision beim Bundesfinanzhof
erhoben. - Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs
In vielen Schnellrestaurants werden sog. Spar-Menüs angeboten. Diese Spar-Menüs setzen
sich aus Speisen und Getränken zusammen. Werden diese Spar-Menüs mitgenommen und
nicht im Lokal verzehrt, dann handelt es sich um 2 Lieferungen. Lieferung Getränke mit 19 %
Umsatzsteuer und Lieferung Speisen mit 7 % Umsatzsteuer.
Wie aber ist der Gesamtkaufpreis aufzuteilen?
Nach der EuGH- und der BFH-Rechtsprechung ist der Gesamtpreis nach der
einfachstmöglichen Methode aufzuteilen. Sachgerecht ist die lineare Aufteilung. Dies
bedeutet die Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.
Beispiel
1 Spar-Menü bestehend aus 1 Pizza und 1 Getränk kostet 6,99 €.
Im Einzelverkauf kostet die Pizza 5,99 € und das Getränk 2,20 €.
Somit wie folgt aufzuteilen:
6,99 € : (5,99 + 2,20) x 5,99 = 5,11 € Anteil für Pizza incl. 7 % USt
6,99 € : (5,99 + 2,20) x 2,20 = 1,88 € Anteil für Getränk incl. 19 % USt
Siehe hierzu auch den Beschluss des BFH vom 3.4.2013, V B 125/12.
- USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn, Rodelbahn)
Ein Unternehmen betreibt eine sog. Coaster-Bahn (schienengebundenes Fahrgeschäft). Die
Kunden und die Schlitten werden mit einer Sesselbahn von der Talstation zur Bergstation
befördert. Von der Bergstation zur Talstation fahren die Kunden mit dem schienengeführten
Schlitten über einen Höhenunterschied von 400m insgesamt rund 3 km zu Tal. Ein Schlitten
ist für 1 oder 2 Personen geeignet.
Für die Benutzung der Coaster-Bahn wollte der Betreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz
von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anwenden.
Der BFH lehnt dies mit Urteil vom 20.2.2013, XI R 12/11 ab. Die Umsätze aus dem Betrieb
der Coaster-Bahn (Schlittenbahn, Rodelbahn) unterliegen dem vollen USt-Satz. Der
ermäßigte Steuersatz von 7 % steht nicht zu, da die Leistung nicht eine
Personenbeförderungsleistung, sondern die Überlassung eines Beförderungsmittels darstellt. - Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und
Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und
ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher
nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.