1. | Kontierung von Belegen | 9. | Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: |
2. | Unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur | Die Umkehr von der Umkehr? | |
Fahrtenbuchmethode | 10. | Was wird aus der Erbschaftsteuer? | |
3. | Veräußerungskosten bei der Körperschaftsteuer | 11. | Fit für SEPA? |
4. | Die erloschene Limited | a) | Bisherige Verlängerung |
5. | Abruf der Kirchensteuermerkmale beim | b) | Was ist SEPA? |
Bundeszentralamt für Steuern | c) | Einführung | |
6. | ELStAM-Daten bei Azubis | d) | IBAN |
7. | Reparaturen wegen Falschbetankung und | e) | BIC |
Werbungskosten | f) | SEPA-Überweisungen | |
8. | Steuerbegünstigung nach § 35a EStG für Dienst- und | g) | Neues Lastschrifteinzugsverfahren |
Handwerkerleistungen | 12. | Weitere Informationen | |
a) | Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen | ||
b) | Aufwendungen für einen Hausanschluss | ||
c) | Hinweise |
Allgemeines
Auch im Juli 2014 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts.
In dieser Ausgabe stehen vor allem brandaktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs im Fokus. Außerdem wagen wir einen Blick auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuer- gesetzes.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1. September 2014 erscheinen.
- Kontierung von Belegen
Ob Kontierungsvermerke auf Belegen notwendig sind, dazu existiert keine gesetzliche Regelung. Auch das in die Jahre gekommene Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ändert nichts daran (BMF vom 7.11.1995, Az. IV A 8-S- 0316- 52/95).
Das BMF fordert in seinen Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungs- systeme Kontierungsvermerke auf Belegen. Zwar erschwert die fortschreitende Digitalisierung zunehmend eine Nachprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle, aber es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage.
In 2010 hatte sich das Landgericht Münster mit der Frage befasst und entschieden, dass die Kontierung kein essentieller Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung sei (Landgericht Münster vom 24.9.2010, AZ 12- O.471/07).
Begründung des Landgerichts:
Ohne Gesetzesgrundlage führen fehlende Kontierungsvermerke zu keinem Verlust der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
Das Gericht interpretiert § 239 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) dahingehend, dass jeder Unternehmer frei entscheiden darf, ob seine Bücher und sonstige erforderlichen Aufzeichnungen aus einer geordneten Ablage von Belegen besteht oder ob er diese auf Datenträgern führt. Voraussetzung ist, die Form der Buchführung und das angewandte Verfahren entsprechen den Grundsätzen ordnungs- gemäßer Buchführung.
Die Finanzverwaltung sieht dies anders. So z.B. die Verfügung des Landesamts für Steuern in Bayern vom 13.2.2012, Az. S 0316.1.1-5/1 St42.
Die Finanzverwaltung möchte die Kontierung verpflichtend einführen. Siehe hierzu den Entwurf der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – Stand 11.4.2014.
2. Unterjähriger Wechsel von der 1%- Regelung zur Fahrtenbuchmethode
Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf das Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden, sofern es sich um dasselbe Kfz handelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 35/12 die Auffassung des Finanzamts bestätigt.
Auch nach Ansicht des BFH lässt sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungs- zeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen. Ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode ist daher auch nach Auffassung des BFH nicht möglich.
3. Veräußerungskosten bei der Körperschaftsteuer
In gleich zwei Urteilen vom jeweils 12.3.2014 hat sich der Bundesfinanzhof mit Fragen zu Veräußerungskosten im Rahmen einer Beteiligungsveräußerung zu befassen gehabt.
- Urteil vom 12. März 2014, Az. I R 55/13 Fraglich war, wie sich nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises bzw. der Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auswirken. Die Finanzverwaltung geht hierbei davon aus, dass sich nachträgliche Änderungen lediglich im Rahmen einer außerbilanziellen Einkommens- korrektur auswirken, jedoch keine Änderung des steuerbilanziellen Gewinns nach sich ziehen. Dies hätte z.B. bedeutet, dass bei nachträglicher Kaupreiserhöhung ein höherer Betrag steuerfrei zu stellen wäre als in der Bilanz als Veräußerungsgewinn auszuweisen gewesen wäre. In Extremfällen hätte dies zu steuerlichen Verlustvorträgen führen können, obwohl lediglich ein Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt werden sollte.
Diesem absurden Ergebnis hat der Bundesfinanzhof dann auch eine klare Absage erteilt: Alle Gegenkorrekturen aufgrund nachträglicher Veränderungen des Veräußerungspreises bzw. der Veräußerungskosten sind rückwirkend sowohl außerbilanziell im Rahmen der Einkommenskorrektur als auch bei der Ermittlung des bilanziellen Gewinns abzubilden.
- Urteil vom 12.März 2014, Az. I R 45/13 Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage nach der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer Anteilsveräußerung. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG bestimmt hier ausdrücklich, dass die Veräußerungskosten den steuerfreien Veräußerungsgewinn mindern. Gleichzeitig greift die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 3 KStG. Der BFH hatte mit dieser Handhabung keine Bedenken und sah sich an den ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes gebunden, auch wenn die Regelung des § 8b Abs. 3 KStG grundsätzlich von einer Abzugsfähigkeit von Ausgaben anordnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen stehen. Im Ergebnis bleibt es daher auch in Zukunft bei einem „doppelten Abzugsverbot“ für derartige Veräußerungskosten.
1. Die erloschene Limited
Mit einer spannenden Frage beschäftigte sich jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Was passiert mit einer englischen Limited, die zwar nach dem Recht Großbritanniens gelöscht ist, die aber in Deutschland noch über Restvermögen verfügt?
Das OLG Hamm beurteilte den Fall wie folgt:
- Die im Gründungsstaat erloschene englische Limited besteht in Deutschland als Rest- oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann.
- Die Rest- oder Spaltgesellschaft unterliegt grundsätzlich dem deutschen Gesellschaftsrecht. Sie wird regelmäßig in der Rechtsform einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt.
- Diese Einordnung scheidet aus, wenn die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt hat. In diesem Falle wird sie als Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters fortgeführt. Dieser wird Rechtsnachfolger und Inhaber ihrer inländischen Forderungen.
Diese Auffassung dürfte u.E. auch auf die steuerliche Beurteilung dieses „Restvermögens“ übertragbar sein. Daher ist auch steuerlich von dem Fortbestehen eines Gewerbebetriebs auszugehen – die steuerlichen Verpflichtungen hieraus sind auch nach Erlöschen der Limited durch die ehemaligen Gesellschafter der Gesellschaft wahrzunehmen.
- Abruf der Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern Durch die Einführung eines Abzugsverfahrens für Kirchensteuerbeträge auf Kapitalerträge besteht ab dem 1. Januar 2015 die Verpflichtung, in einen automationsunterstützen Verfahren
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abzufragen. Die Abfrage ist in der Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.10.2014 für das Jahr 2015 durchzuführen.
Derzeit stellen sich hier in der Praxis verschiedene Fragen. Die wichtigsten Antworten möchten wir wie folgt zusammenfassen:
- Der Kirchensteuerabzug hat bei Kapitalerträgen nur dann zu erfolgen, wenn die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Abzugsverpflichtung greift daher nicht auf Kapitalerträge die in einem Betriebsvermögen zu erfassen sind. Dies gilt auch, wenn sich die Anteile in einem Sonderbetriebsvermögen (z.B. bei Komplementär-GmbHs) befinden.
- Für die Regel- und Anlassabfragen sind derzeit keine Ausnahmen vorgesehen. Dies bedeutet z.B., dass auch Ein- Personen-GmbHs zum Abruf der Kirchensteuermerkmale verpflichtet sind.
- Derzeit existiert keine gesetzliche Regelung oder verbindliche Verwal- tungsanweisung dahingehend, dass ein Abruf der Kirchensteuerabzugs- merkmale nur dann zu erfolgen hat, wenn eine Ausschüttung in 2015 beabsichtigt ist. U.E. ist jede Gesellschaft nach § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zum Abruf der Daten verpflichtet, wenn deren Aus- schüttungen beim Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führen könnten, die der sog. Abgeltungsteuer unterliegen. Auf die Absicht einer tatsächlichen Ausschüttung im Folgejahr kommt es nicht an.
6. ELStAM-Daten bei Azubis
Mit Pressemitteilung vom 27.6.2014 teilt die OFD Koblenz hierzu mit:
Zahlreiche Nachfragen bei den Finanzämtern zeigen, Berufsanfänger und Auszubildende sind verunsichert: In den Standardschreiben zum Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag fordern viele Arbeitgeber immer noch die „Vorlage der Lohnsteuerkarte“. Diese wurde jedoch bereits vor über einem Jahr abgeschafft und durch die
Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.
Bei den ELStAM handelt es sich um die elektronisch gespeicherten Angaben, die früher in Papierform auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).
Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer- Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich.
Besteht der Arbeitgeber dennoch auf einer Papierbescheinigung der aktuell gespeicherten ELStAM, so können sich die Berufsanfänger an ihr zuständiges Finanzamt wenden und einen „Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten“ erhalten. Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte und ELStAM gibt es auch unter www.elsteronline.de
7. Reparaturen wegen Falschbetankung und Werbungskosten
Werden die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz durchgeführt, dann sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch diese Fahrten entstehen. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten auf der Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte. Diese sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Vgl. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 3.1.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002.
Sollten durch eine Falschbetankung Reparaturen (im Entscheidungsfall Motorschaden) erforderlich sein, so sind diese Aufwendungen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Unfallkosten und mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Diese Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich durch den BFH bestätigt.
Mit Urteil vom 20.3.2014, VI R 29/13 (am 25.6.2014 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht) hat der BFH entschieden, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Somit können die Reparaturaufwendungen anlässlich der Falschbetankung nicht als
abziehbare Werbungskosten geltend gemacht werden.
8. Steuerbegünstigung nach § 35a EStG für Dienst- und Handwerkerleistungen
§ 35a Abs. 4 EStG sieht als Voraussetzung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Dienst- und Handwerkerleistungen die Erbringung „in einem…Haushalt des Steuer- pflichtigen“ vor. Die Finanzverwaltung legt diesen Wortlaut eng aus und verlangt, dass die Leistung in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten des Steuerpflichtigen erbracht wird. Dienste außerhalb der Grundstücksgrenzen sind hiernach nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen hierzu Stellung genommen.
- Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen Mit Urteil vom 20. März 2014, VI R 55/12 hat der BFH entschieden, dass auch die Inanspruch- nahme von Dienstleistungen außerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sein kann.
Wesentlich ist für den Bundesfinanzhof, dass die Dienstleistung für den Haushalt handelt – also nicht in diesem. Es muss sich hierbei allerdings um Tätigkeiten handeln, welche ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH regelmäßig gegeben, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von Gehwegen und öffentlichen Straßen verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sind entsprechende, in Anspruch genommene Dienstleistungen daher in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
b) Aufwendungen für einen Hausanschluss
In einem weiteren Urteil (BFH vom 12 März 2014, Az. VI R 56/12) sah der Bundesfinanzhof in einem Hausanschluss eine notwendige Voraussetzung eines Haushalts. Konsequenter- weise zähle daher ein Hausanschluss, auch soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum „Haushalt“ i. S. von § 35a EStG. Im Urteilsfall wurde die bisherige Wasserversorgung durch einen eigenen Brunnen und die Entsorgung über eine Grube durch den vom zuständigen Zweckverband ausgeführten Anschluss an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung der Abwasserentsorgung ersetzt. Die
Aufwendungen hierfür erkannte der BFH als begünstigte Handwerkerleistung an.
c) Hinweise
Auch Dienstleistungen, welche jenseits der Grundstückgrenzen geleistet werden, können eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG darstellen. Insbesondere aktuelle Betriebskostenabrechnungen sollten hier einer eingehenden Prüfung dahingehend unterzogen werden, ob auch z.B. Wegereinigungskosten etc. gesondert ausgewiesen wurden.
Offen ist derzeit, ob auch Gutachtertätigkeiten eine Handwerkerleistung darstellen. Diese Frage ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.
9. Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Die Umkehr von der Umkehr?
Der Bundesfinanzhof hatte bekanntlich mit seinem Urteil vom 22. August 2013, Az. V R 37/10, entschieden, dass das sog. Reverse- Charge-Verfahren gem. § 13b Umsatzsteuer- gesetz (UStG), also die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zum Leistungsempfänger bei Bauleistungen, nur dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger selbst diese an ihn erbrachte Leistung wiederum für eine Bauleistung an Dritte verwendet. Damit entschied der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Letztere schloss sich mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 und 8. Mai 2014 überraschend schnell der Auffassung des BFH an.
Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU (siehe unseren Mandanten-Informationsbrief vom 1. Mai 2014) hat der Bundesrat nunmehr eine Erweiterung des § 13b UStG um die Absätze 5a bis 5d angeregt, welche im Ergebnis die „alte“ Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich niederlegen. Hiernach würde die Steuerschuldnerumkehr (wieder) in den Fällen greifen, in denen der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen ausführt oder eigene Grundstücke veräußert, welches immer dann der Fall sein soll, wenn dieser mindestens 10% seines Weltumsatzes durch Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt. Auf die tatsächliche „Weiterverwendung“ der empfangenen Bauleistung käme es dann – entgegen der aktuellen Gesetzeslage – nicht mehr an.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten!
- Was wird aus der Erbschaftsteuer? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung zum Verfahren über Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung (Az. 1 BvL 21/12) am 8. Juli 2014 stattfinden wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte die geltenden Regelungen zur steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen in seinem Vorlagebeschluss vom 27. August 2012 mit scharfen Worten und in seiner Gänze als verfassungswidrig eingeschätzt. Insbesondere die Steuerverschonungen auf Betriebsvermögen seien nach Ansicht der Münchner Richter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein besonderer Dorn im Auge war dem Bundesfinanzhof hierbei die Möglichkeit, mittels teilweise einfacher Gestaltungen grundsätzlich nicht begünstigtes Privatvermögen in begünstigtes Betriebs- vermögen zu transferieren. Allerdings hat der Gesetzgeber das hierbei bekannteste Praxismodell, nämlich die Installation einer sog. Cash-GmbH und deren steuerliche Begünstigung mittlerweile aufgegriffen und entschärft. Wie das BVerfG diesen Punkt in seine Beurteilung mit aufnehmen wird kann nur mit Spannung abgewartet werden.
Ausblick
Der Ausgang des Verfahrens ist derzeit völlig offen. Stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes fest bleibt abzuwarten, ob dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands durch das BVerfG eingeräumt wird. Auf bereits bestandskräftige Bescheide hätte dies nach § 176 Abs. 1 AO keine Auswirkung. Jedoch erlässt die Finanz- verwaltung seit dem November 2012 alle Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk.
Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, noch in diesem Jahr sein Urteil zu fällen.
11. Fit für SEPA?
a) Bisherige Verlängerung
SEPA sollte zum 1.2.2014 verpflichtend eingeführt werden. Dann hatte die Europäische Kommission entschieden, dass die Umstellungsfrist für SEPA bis zum 1.8.2014 verlängert wird.