- Allgemeines 6. Mindestangaben eines ordnungsgemäßen
- Jahressteuergesetz 2013 Fahrtenbuchs
- Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 7. Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der
Unternehmensbesteuerung und des doppelten Haushaltsführung
steuerlichen Reisekostenrechts 8. Werbungskosten im Rahmen der - Streubesitzdividende soll besteuert werden Abgeltungsteuer
- Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht 9. Reichensteuer beim Bundesverfassungsgericht
bei Registrierkassen 10. Rechnungsergänzung durch Aufkleber
a) Streitpunkt Kassenführung 11. Widerspruch bei Gutschrift
b) Schätzungsmöglichkeit 12. Coffee to go
c) Aufbewahrungspflicht a) Steuersatz 19 %
d) Datenzugriff b) Steuersatz 7 %
e) Kassen-Informationsbrief - Mindestangaben eines ordnungsgemäßen
- Jahressteuergesetz 2013 Fahrtenbuchs
- Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 7. Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der
Unternehmensbesteuerung und des doppelten Haushaltsführung
steuerlichen Reisekostenrechts 8. Werbungskosten im Rahmen der - Streubesitzdividende soll besteuert werden Abgeltungsteuer
- Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht 9. Reichensteuer beim Bundesverfassungsgericht
bei Registrierkassen 10. Rechnungsergänzung durch Aufkleber
a) Streitpunkt Kassenführung 11. Widerspruch bei Gutschrift
b) Schätzungsmöglichkeit 12. Coffee to go
c) Aufbewahrungspflicht a) Steuersatz 19 %
d) Datenzugriff b) Steuersatz 7 %
e) Kassen-Informationsbrief 13. Weitere Informationen
- Allgemeines
Zum meteorologischen Frühlingsbeginn wünschen wir Ihnen einen guten Start.
Auch im März 2013 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1.5.2013 erscheinen.
- Jahressteuergesetz 2013
Der im Mandanten-Infobrief vom 15.12.2012 vorgestellte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 ist vom Bundestag nicht angenommen worden. Die beabsichtigten
Regelungen treten daher nicht in Kraft. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht (noch nicht)
erneut angerufen.
Zwischenzeitlich haben verschiedene Bundesländer einen neuen Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2013 eingebracht.
Zudem hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilfe-RLUmsG)
eingebracht.
Somit wird es in den nächsten Wochen spannend und es bleibt abzuwarten, welche
Neuregelungen (und ab wann!) kommen werden.
Nach wie vor sollen eingeführt werden:
- Einführung eines Nachteilsausgleichs bei der privaten Kfz-Nutzung von Elektroautos
- Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages
- Abschaffung von Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen Progressionsvorbehalt (Schlagwort: Geschäfte mit Gold)
- Ausschluss von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- Änderungen beim Unterhaltsfreibetrag und Pflegepauschbetrag
- Pflichtabzug der Kirchenkapitalertragsteuer
- Umsatzsteuerfreiheit von Berufsbetreuern
- Einführung einer Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Lieferung von
Elektrizität - Ergänzungen bei der Gutschrift als Rechnung
- Weitere formelle Rechnungsanforderungen
Über die Entwicklung der Gesetzesvorhaben werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
- Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
des steuerlichen Reisekostenrechts
Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts wurde von Bundestag und Bundesrat angenommen. Die
Verkündigung des Gesetzes vom 20.2.2013 erfolgte am 25.2.2013 im Bundesgesetzblatt.
Durch dieses Gesetz wird das steuerliche Reisekostenrecht zum 1.1.2014 vereinfacht.
Nachdem die Regelungen erst ab dem Jahre 2014 angewendet werden können, werden wir
im Herbst 2013 (somit einige Monate vor Anwendung der neuen Regelungen) Sie über die
die Neuregelungen und die Unterschiede zum bisherigen Recht informieren. - Streubesitzdividende soll besteuert werden
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 26.2.2013 vorgeschlagen,
Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren
Unternehmensbeteiligungen künftig zu besteuern. Diese Dividenden sind nach dem
bisherigen Rechtsstand zu 95 % steuerfrei.
Durch diese Gesetzesänderung soll die vom Europäischen Gerichtshof geforderte
Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim so genannten
Streubesitz erreicht werden.
Bundestag und Bundesrat müssen die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses noch
bestätigen. Beide Häuser werden sich voraussichtlich schon in dieser Woche mit dem
Gesetz befassen.
Die Regelung soll erstmals Dividenden und Gewinnausschüttungen (somit Bezüge im Sinne
des § 8b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz) angewendet werden, die nach dem 28.
Februar 2013 zufließen.
- Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen
a) Streitpunkt Kassenführung
Ein immer währender Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt – hauptsächlich im
Bargewerbe – die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die
Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung – wie z.B. keine zeitnahe Führung, keine
Kassensturzfähigkeit oder überhaupt das Fehlen einer Kasse – ermöglichen der
Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung.
b) Schätzungsmöglichkeit
Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn
der Steuerpflichtige seinen Buchführungs- oder Aufzeichnungsverpflichtungen nicht, nicht
ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der
Buchführung i.S.d. § 158 Abgabenordnung nicht mehr gilt.
Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich danach, ob die Kassenführung im
Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit steht.
c) Aufbewahrungspflicht
Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von
Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen mit Wirkung ab 26.11.2010
aufgehoben wurden.
Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich,
Registrierkassenstreifen
Kassenzettel
Bons, Z-Bons
Bedienungsanleitungen
Arbeitsanweisungen
usw.
komplett aufzubewahren.
d) Datenzugriff
Von dem Ausdruck der Registrierkassenstreifen ist die Aufbewahrungspflicht der
elektronischen Daten zu unterscheiden.
Bei den Registrierkassenstreifen handelt es sich um einen Papierausdruck. Hier galten bis
Oktober 2010 verschiedene Aufbewahrungserleichterungen.
Die Aufbewahrungserleichterungen gelten und galten aber nicht für die elektronischen
Aufzeichnungen. Die Regelungen zur Speicherung und Vorhalten der elektronischen Daten
wurden zum 1.1.2002 eingeführt.
Die Lesbarkeit der elektronischen Daten und die Zugriffsmöglichkeit darauf muss
gewährleistet sein.
Sollten die elektronischen Daten nicht mehr auslesbar sein, so stellt dies einen gravierenden
Verstoß gegen die zum 1.1.2002 eingeführten gesetzlichen Pflichten dar.
e) Kassen-Informationsbrief
Weitere Informationen enthält unser spezieller Informationsbrief zur Kassenführung.
- Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
Und wieder einmal hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage „ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch“ zu befassen.
Ein Arbeitnehmer führte für seinen vom Arbeitgeber überlassenen Pkw ein handschriftliches
Fahrtenbuch.
Die besuchten Personen waren im Fahrtenbuch nicht angegeben. Zu den besuchten
Personen wurde im Fahrtenbuch lediglich „siehe Anlage“ vermerkt. In einem elektronischen
Terminkalender waren dann Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten
Kunden ersichtlich.
Als Grund des Kundenbesuchs wurde im Fahrtenbuch „Außendienst“ vermerkt.
Auch in diesem Urteil (vom 13.11.2012, VI R 3/12) bestätigt der BFH, dass alle
erforderlichen Angaben in einem sog. geschlossenen Fahrtenbuch und nicht in ergänzenden
Listen zu machen sind.
Zudem genügt es nicht, als Grund der Reise „Außendienst“ anzugeben.
Das Fahrtenbuch wurde nicht als ordnungsgemäß anerkannt und die private Kfz-Nutzung
wurde nach der sog. 1 %-Regelung und nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. - Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Parkgebühren rechnen bei Auswärtstätigkeiten zu den sonstigen Reisekosten und können
neben den km-Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
In diese Richtung geht nun auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Stellplatz- und
Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Mit Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für
einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz (oder Garage) im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können. - Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer
Seit 2009 gilt, dass bei Kapitalerträgen im Rahmen der Abgeltungsteuer ein
Werbungskostenabzug nicht mehr möglich sei. Dieser Aussage widerspricht brandaktuell
das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2012 (Az. 9 K 1637/10).
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass zumindest bei Kapitalerträgen, die in die sog.
Günstigerprüfung einbezogen werden (also Steuerbelastung unter 25 %), der tatsächliche
Werbungskostenabzug möglich sein muss.
Nicht entschieden wurde die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den
Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über
25 % liegt.
Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof erhoben. - Reichensteuer beim Bundesverfassungsgericht
Am 28.2.2013 teilte das Finanzgericht Düsseldorf mit, dass es am 14.12.2012 einen
Beschluss zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gefasst hat (Az. beim FG
Düsseldorf 1 K 2309/09 E).
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die
Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG= im Jahre 2007 mit Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz insoweit vereinbar sind, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der
Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte
beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat.
Es geht in dem Vorlagebeschluss auch um das grundsätzliche Verbot der sog. echten
Rückwirkung belastender Steuergesetze.
Sollte das BVerfG die Anhebung des Steuersatzes in 2007 als Gleichheitsverstoß ansehen,
dann kann es möglich sein, dass für den Veranlagungszeitraum 2007 zu einem einheitlichen
Spitzensteuersatz von 42 % für sämtliche Einkunftsarten zurückkehrt wird.
Betroffene Fälle des Jahres 2007 sollten daher unbedingt offen gehalten werden.
- Rechnungsergänzung durch Aufkleber
Eine Rechnung mit einem Bruttobetrag von mehr als 150 Euro rechtfertigt den
Vorsteuerabzug nur, wenn alle Angaben i.S. des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten
sind. Dazu gehören auch der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des
Leistungsempfängers. Leider fehlt es gerade bei Barrechnungen über 150 Euro häufig an
dieser Voraussetzung. In der Praxis wird dies immer wieder dadurch gelöst, dass diese
fehlenden Rechnungsangaben durch einen Aufkleber ergänzt werden.
Hierzu ist anzumerken, dass eine Ergänzung durch den Rechnungsempfänger im Regelfall
nicht zulässig ist. Wenn, dann ist eine Ergänzung durch den Rechnungsaussteller zulässig.
Zu dieser Problematik liegen zurzeit zwei Verfahren beim Finanzgericht Köln. Das
Finanzgericht Köln muss klären, ob für Zwecke der Umsatzsteuer unzutreffende bzw.
unvollständige Rechnungsangaben durch einen Aufkleber berichtigt bzw. ergänzt werden
können.
Solange diese Rechtsfrage nicht geklärt ist, ist darauf zu achten, dass Rechnungen über 150
Euro von Anfang an alle erforderlichen Angaben des § 14 UStG ausweisen. Ansonsten ist
der Vorsteuerabzug gefährdet. - Widerspruch bei Gutschrift
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer über
das sog. Gutschriftverfahren abrechnen. Was geschieht bezüglich des Vorsteuer-Abzugs,
wenn bei einer Gutschrift der Gutschriftempfänger der Gutschrift widerspricht?
Wenn der Gutschriftempfänger der Gutschrift widerspricht, dann entfaltet der Widerspruch
erst ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs Wirkung. Dies bedeutet, dass erst im Zeitpunkt des
Widerspruchs der VorSt-Abzug aus der Gutschrift entfällt.
Somit stellt sich noch die Frage, wie lange ein Widerspruch des Leistungserbringers gegen
eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Gutschrift möglich ist.
Der Gutschriftenempfänger kann bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei
Jahren gemäß § 195 BGB, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder –
erstattungen, ohne Angabe von Gründen den ihm übermittelten Gutschriftdokumenten
widersprechen. So das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 25.5.2011, Az. 1 K 1006/09.
Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten
geklärt werden.
Ob diese 3-jährige Widerspruchsfrist auch für steuerliche Zwecke gilt, muss zwischenzeitlich
der Bundesfinanzhof klären. Aktenzeichen beim BFH: XI R 25/11
- Coffee to go
Immer wieder wird die Problematik „Steuersatz bei der Mitnahme von Heißgetränken“
nachgefragt.
Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes existiert ein umfangreiches BMF-Schreiben
vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638.
a) Steuersatz 19 %
Die Lieferung von Kaffee- und Teegetränken ist mit 19 % zu besteuern.
Dabei spielt es keine Rolle ob die Getränke in einem Lokal verzehrt oder mitgenommen
werden.
Auch die Abgabe von kakaohaltigen Getränken unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
b) Steuersatz 7 %
Nur bei bestimmten Getränken können im sog. Straßenverkauf 7 % Umsatzsteuer berechnet
werden. Dies sind natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem
Milchanteil von mindestens 75 Prozent.
Beispiel zu Milchmischgetränken
Latte Macchiatto ist im sog. Straßenverkauf nur dann mit 7 % zu besteuern, wenn er einen
Milchanteil von 75% und mehr hat. - Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen
und ersetzt keine Beratung.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.