Nachträgliche Anschaffungskosten bei
Inanspruchnahme aus Gesellschafterbürgschaft
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei
Inanspruchnahme aus Gesellschafterbürgschaft - Progressionsvorbehalt bei Krankengeld von
Krankenversicherung - Aufwendungen für Golfturniere, Ski-Cups und 12. Ausgleichszahlungen bei Beendigung eines
anderen Kundenevents Leasingvertrages und Umsatzsteuer - Hochwasserkatastrophe 2013 und Behandlung der 13. Umsatzsteuersatz bei Umsätzen aus Saunabetrieb
Wiederaufbauhilfen 14. Umsatzsteuersatz bei Klauenpflege - Hochwasserkatastrophe 2013 und Behandlung der
erhaltenen Spenden - Sicherheitseinbehalte und Berichtigung der
Umsatzsteuer - Reisekosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen 16. Falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers und
- Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber Vorsteuerabzug
- Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde und 17. Rechnung und unzureichende
Pauschalierung § 37b EStG Leistungsbeschreibung - Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a 18. Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers
Abgabenordnung (AO) 19. Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? - Wohnungswechsel und Steuerermäßigung für 20. Verdeckte Gewinnausschüttung und
Handwerkerleistungen Schenkungsteuer - Zuordnung der Fahrten Wohnung – Betrieb 21. Weitere Informationen
a) Einkommensteuer
b) Umsatzsteuer
- Progressionsvorbehalt bei Krankengeld von
Krankenversicherung - Aufwendungen für Golfturniere, Ski-Cups und 12. Ausgleichszahlungen bei Beendigung eines
anderen Kundenevents Leasingvertrages und Umsatzsteuer - Hochwasserkatastrophe 2013 und Behandlung der 13. Umsatzsteuersatz bei Umsätzen aus Saunabetrieb
Wiederaufbauhilfen 14. Umsatzsteuersatz bei Klauenpflege - Hochwasserkatastrophe 2013 und Behandlung der
erhaltenen Spenden - Sicherheitseinbehalte und Berichtigung der
Umsatzsteuer - Reisekosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen 16. Falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers und
- Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber Vorsteuerabzug
- Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde und 17. Rechnung und unzureichende
Pauschalierung § 37b EStG Leistungsbeschreibung - Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a 18. Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers
Abgabenordnung (AO) 19. Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? - Wohnungswechsel und Steuerermäßigung für 20. Verdeckte Gewinnausschüttung und
Handwerkerleistungen Schenkungsteuer - Zuordnung der Fahrten Wohnung – Betrieb 21. Weitere Informationen
Allgemeines
Zum meteorologischen Frühlingsbeginn wünschen wir Ihnen einen guten Start.
Auch im März 2014 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts. Der
vorliegende Infobrief behandelt interessante und wichtige Rechtsprechung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1. Mai 2014 erscheinen
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei
Inanspruchnahme aus Gesellschafterbürgschaft
Immer wieder ist strittig, ob die Erfüllung einer
Gesellschafterbürgschaft zu nachträglichen
Anschaffungskosten der Beteiligung führt.
In einem beim Bundesfinanzhof (BFH)
entschiedenen Fall übernahm ein AlleinGesellschafter einer GmbH eine unbeschränkte
selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung
aller bestehenden und künftigen
Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der
Bank X. Die Gesellschaft befand sich zu diesem
Zeitpunkt bereits in der Krise.
4 Jahre später wurde der Gesellschafter von der
Bank X aus der Bürgschaft in Anspruch
genommen. Nach weiteren 4 Jahren wurde die
Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
aufgelöst. Eine Rückzahlung der Bürgschaftsleistung an den Gesellschafter konnte die GmbH
nicht vornehmen.
Der BFH kam zur Auffassung, dass die
Bürgschaftsleistung als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen
ist. Die Übernahme der Bürgschaft war durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die
Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft sei
wertlos gewesen.
Siehe hierzu Urteil des BFH vom 20.8.2013, Az.
IX R 1/13. - Aufwendungen für Golfturniere, SkiCups und anderen Kundenevents
Die Durchführung von Golfturnieren, Ski-Cups
und anderen Kundenevents führt regelmäßig zu
nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Nach herrschender Auffassung handelt es sich
bei den durchgeführten Veranstaltungen nicht
um Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sondern um
nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand i.S.
des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.
Für eine Aufteilung der Aufwendungen und
teilweise Zuordnung zu den Bewirtungskosten
nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bleibt kein Raum, da
es sich nicht um eine (reine) geschäftliche
Bewirtung handelte.
So aktuell auch das Finanzgericht Hessen mit
Urteil vom 22.5.2013, 11 K 1165/12.
Gegen das Urteil des FG Hessen wurde Revision
beim BFH erhoben.
Az. beim BFH: IV R 24/13
- Hochwasserkatastrophe 2013 und
Behandlung der Wiederaufbauhilfen
Es stellt sich im Rahmen der Abschlusserstellung
für 2013 die Frage, wie die gewährten Sofortbzw. Wiederaufbauhilfen bei Privatpersonen zu
behandeln sind.
Erhalten Privatpersonen Sofort- bzw.
Wiederaufbauhilfen für die Beseitigung von
Hochwasserschäden an Mietobjekten, gehören
diese grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
Handelt es sich bei den bezuschussten
Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen,
sind diese nur vermindert um den Zuschuss als
Werbungskosten absetzbar.
Handelt es sich bei den Aufwendungen hingegen
um Herstellungskosten, sind die Absetzung für
Abnutzung (AfA), die erhöhten Absetzungen
oder die Sonderabschreibungen nach den um
den Zuschuss verminderten Herstellungskosten
zu bemessen. - Hochwasserkatastrophe 2013 und
Behandlung der erhaltenen Spenden
Bei Steuerpflichtigen, denen wegen der
Hochwasserkatastrophe Spenden im Rahmen
der Förderung mildtätiger Zwecke zugewendet
werden und die diese im Bereich der
Einkünfteerzielung verwenden bzw. einsetzen
(z.B. zur Schadensbeseitigung im Betrieb oder an
einem vermieteten Gebäude), liegen keine
steuerpflichtigen Betriebseinnahmen bzw.
Einnahmen vor. Die Zuwendungen erfolgen
außerhalb der Einkünfteerzielung. Hier erlangt
der Empfänger auf der privaten Vermögensebene einen wirtschaftlichen Vorteil.
Bei der Verwendung der Spenden für die
Wiederherstellung eines durch die Hochwasserkatastrophe geschädigten Betriebs sind
die erhaltenen Geldmittel oder Wirtschaftsgüter
gewinnneutral in das Unternehmen einzulegen. - Reisekosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen
Die Fahrtkosten eines sich in der dualen
Ausbildung befindlichen Auszubildenden, in die
berufspraktische Ausbildungsstätte sind nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz vom 24.10.2013, Az. 6 K
1103/13, nach Reisekostengrundsätzen als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach
Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einem
Ausbildungsverhältnis stets um eine befristete
Maßnahme, so dass ein Vergleich zu einer
Auswärtstätigkeitsstätte gegeben sei.
Demnach sind die Fahrtkosten nicht lediglich im
Umfang der Entfernungspauschale, sondern
nach Dienstreisegrundsätzen unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für
jeden gefahrenen km bzw. unter Ansatz der
Pauschale von 0,30 € je km zu ermitteln.
Die Finanzverwaltung hat beim BFH Revision
gegen die Entscheidung des Finanzgerichts
erhoben. Diese ist unter dem Az. III R 60/13
anhängig.
- Übernahme von Bußgeldern durch den
Arbeitgeber
Es gilt der Grundsatz:
Vorteile die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern
zukommen lässt, stellen dann keinen
Arbeitslohn dar, wenn diese im ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers gewährt werden. Der BFH hat ein
solches eigenbetriebliches Interesse bislang u.a.
dann angenommen, wenn die
Vorteilsgewährung als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen zu qualifizieren war.
Unter dieser sperrigen Begrifflichkeit fasste der
BFH bislang auch vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder, die dem Arbeitnehmer z.B.
aufgrund der Verletzung des Halteverbots der
Straßenverkehrsordnung oder aufgrund eines
Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten auferlegt
wurden (BFH vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00,
BStBl 2005 II S. 367).
Diese Ansicht hat der BFH nun in seinem Urteil
vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12 ausdrücklich
aufgegeben. Mit Bußgeldern belegte
rechtswidrige Handlungen des Arbeitnehmers
erfolgen demnach – auch wenn dies auf Weisung
des Arbeitgebers erfolgt – nicht im überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Für viele Post- und Paketdienstangestellte
gerade in Ballungsgebieten dürfte die
Entscheidung spürbare Auswirkungen nach sich
ziehen.
Und die Arbeitgeber sollten sich der damit
verbundenen Lohnsteuer- und Sozialabgabepflicht bewusst sein. - Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde und Pauschalierung § 37b EStG
Wird die Pauschalierung für Sachzuwendungen
an Geschäftsfreunde gewählt, kann sie nach
Auffassung der Finanzverwaltung nur für
sämtliche Sachgeschenke eines
Wirtschaftsjahres an diese Gruppe insgesamt
gewählt werden. Nach dieser Auffassung müssen
auch Sachgeschenke an ausländische
Geschäftsfreunde der Pauschalierung
unterworfen werden.
Der BFH hat hierzu aber aktuell anders
entschieden.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§ 37b EStG ist auf den Empfängerkreis zu
begrenzen, bei dem die Sachzuwendungen zu
einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch
einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im
Inland führen.
Sachzuwendungen, die an Geschäftsfreunde und
Arbeitnehmer geleistet werden, die im Inland
weder beschränkt noch unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind, dürfen nicht der
Pauschalierung nach § 37b EStG unterworfen
werden.
So BFH vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11 und vom
16.10.2013, Az. VI R 78/12. - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
nach § 233a Abgabenordnung (AO)
Mit Urteil vom 12.11.2013, Az. VIII R 36/10, hat
der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen
nach § 233a AO steuerbare Einnahmen nach § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen.
Zwischenzeitlich fordern die ersten Finanzämter
zur Einspruchsrücknahme in diesem Punkt auf.
Hierzu ist u.a. anzumerken:
Der BFH hat mit dem o.g. Urteil entschieden,
dass Erstattungszinsen steuerbare und auch
steuerpflichtige Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG sind und dass diese Regelung entgegen
starker verfassungsrechtlicher Zweifel
verfassungsgemäß ist.
Jedoch liegen noch weitere Verfahren zur
Steuerpflicht von Erstattungszinsen beim BFH.
Es ist zwar nicht damit zu rechnen, dass der BFH
in den anderen Verfahren anders entscheidet.
Solange aber nicht klar ist, ob gegen das o.g.
BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht erhoben wird, sollten
Einsprüche selbst dann nicht zurückgenommen
werden, wenn Finanzämter dazu auffordern. - Wohnungswechsel und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Hochinteressante Aussagen zum
Wohnungswechsel und Einbezug der künftigen
(noch nicht bezogenen) Wohnung in § 35a EStG
enthält Tz. 19 des BMF-Schreibens vom
10.1.2014.
Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen,
und hat er für diesen Zweck bereits eine
Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft,
gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu
seinem Haushalt. Voraussetzung ist natürlich,
dass er tatsächlich dorthin umzieht.
Entsprechendes gilt auch umgekehrt.
Sind nach dem Umzug in die neue Wohnung
noch Handwerkerleistungen an der bisherigen
Wohnung erforderlich, dann sind diese Arbeiten
auch nach § 35a EStG begünstigt.
Die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die
bisherige Haushaltsführung veranlassten
Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines
ausziehenden Mieters) gelten als im Haushalt
erbracht.
- Zuordnung der Fahrten Wohnung –
Betrieb
a) Einkommensteuer
Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf
Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und Familienheimfahrten entfallende Nutzung
gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG. Siehe hierzu z.B.
die Tz. 1 aus der Verfügung des Bayer.
Landesamts für Steuern vom 22.1.2013, S
2177.1.1 – 3/6 St 32.
Lediglich ertragsteuerlich werden die
Aufwendungen für Fahrten Wohnung-Betrieb im
Abzug begrenzt. Der Betriebsausgaben-Abzug ist
für diese Fahrten nur in Höhe der
Entfernungspauschale möglich. Soweit die
Kosten über der Entfernungspauschale liegen,
handelt es sich um nichtabziehbare
Betriebsausgaben.
b) Umsatzsteuer
Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
rechnen beim Einzelunternehmer zu den
unternehmerischen Fahrten. Nachdem es sich
um unternehmerische Fahrten handelt, erfolgt
keine Leistungsabgabe aus dem
unternehmerischen in den privaten Bereich.
Hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 27.8.2004,
IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl 2004 I S. 864: - Fahrten des Unternehmers zwischen
Wohnung und Betriebsstätte
Die Fahrten des Unternehmers zwischen
Wohnung und Betriebsstätte sowie
Familienheimfahrten wegen einer aus
betrieblichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung sind der unternehmerischen
Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Es ist auch
keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1 a
Umsatzsteuergesetz (UStG) vorzunehmen. - Progressionsvorbehalt bei Krankengeld von Krankenversicherung
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner
gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld
als Lohnersatzleistung, dann ist diese
Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei.
Allerdings sind diese Lohnersatzleistungen beim
positiven Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und führen somit zu einer höheren
Gesamtsteuerbelastung.
Im Rahmen des Progressionsvorbehalts werden
lediglich Krankengelder berücksichtigt, die von
einer gesetzlichen Krankenversicherung
bezogen werden. Krankengelder aus einer
privaten Krankenversicherung fallen nicht unter
den Progressionsvorbehalt.
Deswegen stellt sich die Frage, ob diese
Ungleichbehandlung gegen den im Grundgesetz
verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung
verstößt.
Beim BFH liegt zu dieser Rechtsfrage unter dem
Aktenzeichen III R 36/13 ein Verfahren.
Die Rechtsfrage lautet u.a.:
Ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG
verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das
Willkürverbot und das Sozialstaatsprinzip, weil
lediglich das von einer gesetzlichen
Krankenversicherung bezogene Krankengeld,
nicht aber das von einer privaten Krankenversicherung bezogene Krankentagegeld erfasst
wird? - Ausgleichszahlungen bei Beendigung
eines Leasingvertrages und
Umsatzsteuer
Mit aktuellem Erlass vom 6.2.2014 folgt das
Bundesfinanzministerium der Rechtsprechung
des BFH vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11. Danach
sind Zahlungen für einen Minderwertausgleich
wegen Schäden an einem Leasingfahrzeug nicht
umsatzsteuerbar.
Eine eigenständige Leistung des Leasinggebers
darin, dass dieser die Nutzung des Fahrzeugs
über den vertragsgemäßen Gebrauch geduldet
habe, wird daher nicht mehr angenommen. - Umsatzsteuersatz bei Umsätzen aus
Saunabetrieb
Die Skandinavier schwören ja auf die
gesundheitsfördernden Aspekte eines
ausgedehnten Saunaganges. Nach Wikipedia
entspannt die Abfolge von Hitze mit dem
anschließenden Kaltbad die Muskulatur und hat
neben einigen physiologischen Effekten wie der
Senkung des Blutdrucks, Anregung des
Kreislaufs, des Stoffwechsels, des
Immunsystems und der Atmung vor allem auch
eine wohltuende Auswirkung auf das subjektive
Wohlbefinden.
Bei der Bemessung des Umsatzsteuersatzes sind
solche subjektiven Empfindungen nach dem
Finanzgericht München (Beschluss vom
21.1.2014, Az. 2 V 3410/13) jedoch nicht zu
berücksichtigen.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % sei für
die Nutzung einer Sauna – im Streitfall befand
sich diese in einem Fitnessstudio – nicht zu
gewähren, da es sich hierbei nicht um die
Verabreichung eines Heilbads handelt. Etwas
anderes könne nach Auffassung des Gerichts nur
bei einer ärztlichen Verordnung des
Saunabesuchs gelten.
- Umsatzsteuersatz bei Klauenpflege
Nach dem Urteil des BFH vom 16.1.2014, Az. V R
26/13 ist die Klauenpflege keine Leistung, die
unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.
Somit ist auf die Umsätze aus der Klauenpflege
der volle Steuersatz von 19 % anzuwenden. - Sicherheitseinbehalte und
Berichtigung der Umsatzsteuer
Nach Auffassung des BFH liegt eine
Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
vor, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu
rechnen ist, dass der Leistende die
Entgeltforderung (ganz oder teilweise)
jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder
tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Kann der Unternehmer das Entgelt für seine
bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die
bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für
einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht
vereinnahmen, ist ebenfalls von einer Uneinbringlichkeit auszugehen.
Gerade im Bauhaupt- und im Baunebengewerbe
sind Sicherungseinbehalte üblich. Wird keine
Bankbürgschaft vorgelegt, dann behält der
Kunde z.B. 5 % der Bruttorechnungssumme ein.
Dieser vertragliche Einbehalt dient zur
Absicherung von Gewährleistungsansprüchen
über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren. In
diesem Zeitraum kann der Leistungserbringer
die Vereinnahmung nicht verwirklichen, so dass
er bereits für den Voranmeldungszeitraum der
Leistungserbringung zur Steuerberichtigung
berechtigt ist.
So BFH mit Urteil vom 24.10.2013, Az. V R
31/12. - Falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers und Vorsteuerabzug
Eine AB-GmbH mit 2 Gesellschaftern bezog
Waren, die ordnungsgemäß nach Preis und
Menge abgerechnet wurden. Allerdings war als
Leistungsempfänger in den Eingangsrechnungen
nicht die AB-GmbH sondern eine
Gesellschafterin ausgewiesen.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung
wurden erstmals korrigierte Rechnungen mit
dem zutreffenden Leistungsempfänger
vorgelegt.
Das Finanzamt versagte für den
Prüfungszeitraum trotzdem den
Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht Münster gab
dem Finanzamt Recht. Eine Korrektur des
Leistungsempfängers entfalte keine
Rückwirkung.
Somit kann die Vorsteuer erst in dem
Voranmeldungszeitraum geltend gemacht
werden, in dem die Rechnungen alle
erforderlichen Angaben des § 14 UStG enthalten.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom
16.12.2013, Az. 5 V 1915/13 U - Rechnung und unzureichende
Leistungsbeschreibung
Während beim Einhalten der formellen
Rechnungsangaben bisher in der Praxis
hauptsächlich Schwierigkeiten darin bestanden,
den korrekten Leistungsempfänger oder das
Leistungsdatum auf der Rechnung vorzufinden,
kristallisiert sich nun das Problem der
Leistungsbeschreibung heraus.
Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG ist in der
Rechnung eine ausreichende Leistungsbeschreibung anzugeben.
Zur Sicherung des Vorsteuerabzugs ist auf eine
aussagekräftige Leistungsbeschreibung sowohl
bei Eingangs- als auch bei Ausgangsrechnungen
zu achten.
Dabei können sich die genauen
Leistungsbeschreibungen sehr wohl auch aus
anderen Unterlagen ergeben. Allerdings muss in
der Rechnung auf diese anderen Unterlagen
verwiesen werden.
So hat z.B. der BFH mit Urteil vom 16.12.2008,
Az. V B 228/07, entschieden, dass die
Bezeichnung „Beratungsleistung“ unzureichend
ist, wenn sich aus den Rechnungsangaben nicht
leicht und eindeutig ergibt, über welche Leistung
abgerechnet worden ist.
- Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht
des Lieferers
Ein Leistungsempfänger muss sich sein Wissen
oder auch Wissen können vom Tatplan eines
Vorlieferanten zurechnen lassen, wenn der
Umsatz vom Lieferer oder einem anderen
Wirtschaftsteilnehmer in einen begangenen
Betrug eingebunden war. Die Einbindung in ein
sogenanntes Umsatzsteuerkarussell kann daher
auf jeder Ebene zur Versagung des
Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger
führen. Der Leistungsempfänger kann jedoch
den Nachweis erbringen, dass er alle
Maßnahmen ergriffen hat um sicherzustellen,
dass seine Umsätze nicht in einem Betrug
einbezogen sind. Weitere Aussagen finden sich
im aktuellen Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 7.2.2014. - Solidaritätszuschlag
verfassungswidrig?
Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist die
Frage anhängig, ob die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags (SolZ) für den
Veranlagungszeitraum 2007 mit dem
Grundgesetz vereinbar ist. Das Finanzgericht
kommt zum Schluss, dass der SolZ für den
Veranlagungszeitraum 2007 aus verschiedenen
Gründen verfassungswidrig ist.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21.8.2013 (Az. 7 K 143/08)
entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des
BVerfG eingeholt wird.
Hinweis
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen
werden bereits seit längerem die Festsetzungen
des SolZ hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig
gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorgenommen
(Fundstelle: BMF vom 29.8.2013, IV A 3 – S
0338/07/10010, BStBl 2013 I S. 978). - Verdeckte Gewinnausschüttung und
Schenkungsteuer
Sind an einer Kapitalgesellschaft mehrere
Gesellschafter beteiligt und erhält einer der
Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung, dann steht neben der
einkommensteuerlichen Behandlung auch das
Problem der Schenkungsteuer im Raum.
Verdeckte Gewinnausschüttungen können z.B.
durch überhöhte Gehälter, überhöhte
Mieten/Pachten aber auch durch zu niedrige
Grundstücksverkaufspreise bewirkt werden.
In einem beim Finanzgericht Münster
entschiedenen Fall erwarb der Bruder eines
Gesellschafters (nahestehende Person) von der
GmbH zwei Grundstücke zu verbilligten Preisen.
Dies löste ertragsteuerlich eine verdeckte
Gewinnausschüttung beim Gesellschafter aus,
die nach Auffassung der Finanzverwaltung auch
der Schenkungsteuer unterliegt.
Das Finanzgericht Münster kam mit Urteil vom
24.10.2013, Az. 3 K 103/13 Erb, zur Auffassung,
dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht
der Schenkungsteuer unterliegen kann.
Das Finanzgericht Münster beruft sich unter
anderem auf die Entscheidung des BFH vom
30.1.2013, Az. II R 6/12.
Zwischenzeitlich ist die Rechtsfrage unter dem
Az. II R 44/13 beim BFH anhängig. - Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge
sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand
verfasst worden. Es handelt sich nicht um
abschließende Informationen und ersetzt keine
Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses
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