- Allgemeines 9. Fahrten eines Selbständigen zum einzigen
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Auftraggeber
(Ehrenamtsstärkungsgesetz) 10. Doppelte Haushaltsführung bei - Abschaffung der Steuerfreiheit für Alleinstehenden
Streubesitzdividende 11. Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und
a) Steuerpflicht der Dividenden ab 1.3.2013 Verpachtung
b) Beispiel 12. Steuerberatungskosten und - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Vorläufigkeitsvermerk
- Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen 13. Zivilprozesskosten bei Gewinnversprechen
- Längere Strafverjährungsfristen bei als außergewöhnliche Belastung
Steuerhinterziehung gefordert 14. Vorsteuerabzug auch bei unentgeltlicher - Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 Überlassung an Gesellschaft?
a) Neue Richtlinien ab 2012 15. Gutschrift als Rechnung
b) Erweiterung der steuerlichen Herstellungskosten 16. Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kfz - Ehegattengrundstück und Beendigung der 17. Gelangensbestätigung
Nutzung - Fahrten eines Selbständigen zum einzigen
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Auftraggeber
(Ehrenamtsstärkungsgesetz) 10. Doppelte Haushaltsführung bei - Abschaffung der Steuerfreiheit für Alleinstehenden
Streubesitzdividende 11. Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und
a) Steuerpflicht der Dividenden ab 1.3.2013 Verpachtung
b) Beispiel 12. Steuerberatungskosten und - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Vorläufigkeitsvermerk
- Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen 13. Zivilprozesskosten bei Gewinnversprechen
- Längere Strafverjährungsfristen bei als außergewöhnliche Belastung
Steuerhinterziehung gefordert 14. Vorsteuerabzug auch bei unentgeltlicher - Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 Überlassung an Gesellschaft?
a) Neue Richtlinien ab 2012 15. Gutschrift als Rechnung
b) Erweiterung der steuerlichen Herstellungskosten 16. Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kfz - Ehegattengrundstück und Beendigung der 17. Gelangensbestätigung
Nutzung 18. Weitere Informationen
- Allgemeines
Auch im Mai 2013 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Gerade bei der steuerlichen Gesetzgebung wird es in den nächsten Wochen spannend und
es bleibt abzuwarten, welche Neuregelungen (und ab wann!) kommen werden.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1.7.2013 erscheinen.
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde am 28.3.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Durch dieses Gesetz ergeben sich u.a. folgende einkommensteuerlichen Änderungen, die
rückwirkend zum 1.1.2013 gelten:
- Anhebung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 € auf 2.400 €
- Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG von 500 € auf 720 €
- Abschaffung der Steuerfreiheit für Streubesitzdividende
a) Steuerpflicht der Dividenden ab 1.3.2013
Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09
vom 21.3.2013 wurde am 28.3.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Durch dieses Gesetz ergeben sich massive Änderungen im Körperschaftsteuergesetz.
Mit Wirkung ab 1.3.2013 wurde die körperschaftsteuerliche Steuerfreiheit für
Streubesitzdividenden abgeschafft.
Diese Dividenden sind nach dem bisherigen Rechtsstand zu 95 % steuerfrei.
Die Regelung gilt erstmals für Dividenden und Gewinnausschüttungen die nach dem
28.2.2013 zufließen.
Streubesitzdividenden liegen dann vor, wenn die Beteiligung weniger als 10 % des Grundoder Stammkapitals beträgt.
b) Beispiel
Die X-GmbH hält 2.000 Aktien der A-AG. Anteil an der A-AG deutlich unter 10 %.
Im April 2013 schütte die A-AG für 2012 eine Dividende von 2 Euro je Aktie aus.
Die X-GmbH erhält im April eine Dividende von 4.000 Euro. Diese Dividende
unterliegt nun voll der Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.
Wird das Ergebnis der X-GmbH (einschl. erhaltender Dividende) ausgeschüttet, dann
entsteht nochmals eine Belastung mit Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Die Gesamtbelastung bei der X-GmbH und deren Gesellschafter/in beträgt für die erhaltene
Dividende im Fall der Wiederausschüttung rund 50 %. Nicht einbezogen ist die
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung auf der Ebene der A-AG. Dann steigt die
Gesamtbelastung deutlich über 50 %. - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 28.2.2013 das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
angenommen. Der Bundesrat hat am 22.3.2013 beschlossen, zu diesem Gesetz den
Vermittlungsausschuss anzurufen.
Die Verhandlungen werden im Vermittlungsausschuss am Mittwoch, 5.6.2013, 18.00 Uhr
fortgesetzt.
Durch dieses Gesetz sollen u.a. eingeführt bzw. geändert werden:
- Nachteilsausgleichs bei der privaten Kfz-Nutzung von Elektroautos
- Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages
- Abschaffung von Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen Progressionsvorbehalt (Schlagwort: Geschäfte mit Gold)
- Ausschluss von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- Änderungen beim Unterhaltsfreibetrag und Pflegepauschbetrag
- Pflichtabzug der Kirchenkapitalertragsteuer
- Umsatzsteuerfreiheit von Berufsbetreuern
- Einführung einer Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Lieferung von
Elektrizität - Ergänzungen bei der Gutschrift als Rechnung
- Weitere formelle Rechnungsanforderungen
- Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Am 25.4.2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angenommen.
Das Gesetz sieht verschiedene Regelungen zur Entlastung der Steuerpflichtigen vor. So soll
u.a. die Aufbewahrungsfrist (derzeit 10 Jahre) von Buchführungsunterlagen usw. auf 8 bzw.
7 Jahre verkürzt werden.
Dem Gesetz muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Zustimmung ist mehr als fraglich.
Vermutlich wird bei Ablehnung durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuss angerufen. - Längere Strafverjährungsfristen bei Steuerhinterziehung gefordert
Die Länder Baden-Württemberg und Hamburg haben am 25.4.2013 den Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten dem Bundesrat zugeleitet.
Ziel ist die Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von
Steuerhinterziehung an die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern. Mit dem Gesetz soll
die Frist für die strafrechtliche Verfolgung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn
Jahre ausgedehnt werden.
Bis jetzt tritt die Strafverfolgungsverjährung in den meisten Fällen bereits fünf Jahre nach
Vollendung der Tat ein. - Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012
a) Neue Richtlinien ab 2012
Die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) wurden Ende März 2013
veröffentlicht.
Durch die EStÄR 2012 werden die Einkommensteuerrichtlinien in erheblichem Umfang
geändert.
Die EStÄR 2012 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem
Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Die EStÄR 2012 sind auch für frühere
Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage
darstellen.
b) Erweiterung der steuerlichen Herstellungskosten
Nach den neuen EStR 2012 wird die steuerliche Herstellungskosten-Untergrenze erhöht.
Danach sind in die steuerlichen Herstellungskosten auch Teile
- der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung,
- der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
- für freiwillige soziale Leistungen und
- für die betriebliche Altersversorgung
einzubeziehen.
Für 2012 wurde die pflichtweise Anhebung der Herstellungskosten-Untergrenze ausgesetzt
und wird somit viele Betriebe erst beim Jahresabschluss 2013 treffen.
- Ehegattengrundstück und Beendigung der Nutzung
Errichtet ein Ehegatte (z.B. Ehemann) auf dem gemeinsamen Grundstück von Ehefrau und
Ehemann ein Betriebsgebäude, das der Ehemann alleine finanziert, dann ist das gesamte
errichtete Gebäude beim Ehemann zu aktivieren. Zu 50 % als Gebäude und zu 50 % wie ein
materielles Wirtschaftsgut.
Wird die betriebliche Nutzung durch den Ehemann beendet, dann war bisher ungeklärt, ob
für das sog. „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ stille Reserven aufzudecken und zu
besteuern sind.
Mit Urteil vom 19.12.2012, IV R 29/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine
stillen Reserven bezüglich der Gebäudehälfte, die zivilrechtlich auf die Ehefrau entfällt, zu
besteuern sind. - Fahrten eines Selbständigen zum einzigen Auftraggeber
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.2.2013, Az. 10 K 829/11 E, entschieden,
dass die Einsatzstelle beim Kunden keine Betriebsstätte nach § 12 AO darstellt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Unternehmer U ist im Bereich der EDV tätig. Zum einzigen Auftraggeber (X-GmbH) fuhr
U täglich mit seinem eigenen Pkw. Beim Auftraggeber wurde ihm ein Raum zur Erledigung
der Aufträge zur Verfügung gestellt. Es war aber nicht möglich in diesem Raum andere
Tätigkeiten (z.B. Verwaltungsarbeiten) zu erledigen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Fahrten vom Wohnsitz des U zum
Auftraggeber als Fahrten Wohnung-Betrieb nur mit 0,30 € je Entfernungskilometer als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen seien.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur
Einsatzstelle in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. - Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden
In einem beim Bundesfinanzhof (BFH) liegenden Streitfall ging es um einen 43 Jahre alten
Steuerpflichtigen, der am Wohnort A einen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter unterhielt.
Am Dienstort B begründete der Steuerpflichtige seinen Zweitwohnsitz. Die Wohnung in B
(Dienstort) diente ihm im Wesentlichen nur als Schlafstätte.
Nach Auffassung des BFH ist damit am Dienstort weder der Haupthausstand noch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen.
Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem
gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass ihnen dieser Haushalt (somit
Haushalt in A) als eigener Haushalt zugerechnet werden kann. Dies auch aus dem Grund,
da diese Kinder die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.
Somit sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 16.1.2013, Az. VI R 46/12 hat der BFH dieses positive Urteil zu Gunsten
Alleinstehender gefällt.
- Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung
Wird ein bisher vermietetes Grundstück veräußert und können durch den Verkaufserlös nicht
alle Verbindlichkeiten, die mit diesem Objekt im Zusammenhang stehen, getilgt werden,
dann sind die nachträglichen Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
So nach dem Urteil des BFH vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10).
Zu diesem Urteil wurde am 28.3.2013 ein neues BMF-Schreiben herausgegeben, das diese
positive Entscheidung wieder etwas einengt. - Steuerberatungskosten und Vorläufigkeitsvermerk
Steuerberatungskosten sind seit 2006 keine Sonderausgaben mehr. Wegen verschiedener
Verfahren erfolgten die Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig.
Der Vorläufigkeitsvermerk wird nach dem BMF-Schreiben vom 25.4.2013 (Az. IV A 3 – S
0338/07/10010) mit sofortiger Wirkung nicht mehr gesetzt.
Soweit Einspruch wegen der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben erhoben wird, lässt die Finanzverwaltung Ruhen des Einspruchsverfahrens
nicht mehr zu. - Zivilprozesskosten bei Gewinnversprechen als außergewöhnliche
Belastung
Beim Hessischen Finanzgericht lag folgender Sachverhalt:
Ein Ehepaar erhielt von einer Firma eine per Werbung übersandte Gewinnzusage von rund
7.000 €. Später stellte sich heraus, dass es sich um eine Scheinfirma des B handelte.
Nachdem die Gewinnauszahlungen nicht erfolgten, verklagte das Ehepaar den B bzw.
dessen Firmen auf Zahlung der Gewinnversprechen.
Die Firmen des B liegt bereits masselose Insolvenz vor. Die Ansprüche des Ehepaars
konnten bis jetzt nicht durchgesetzt werden.
Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung machte das Ehepaar die anlässlich des
Rechtsstreits angefallenen Zivilprozesskosten von 4.300 € als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 12.12.2012, Az. 4 K 929/12 entschieden,
dass die vorliegenden Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen seien.
Zivilprozesskosten sind nach der neuesten Rechtsprechung des BFH dann als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach Auffassung des Finanzgerichts greift die neue Rechtsprechung aber nicht bei der
Geltendmachung von Ansprüchen nach § 661a BGB. Bei diesen Ansprüchen besteht keine
Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 1 EStG. - Vorsteuerabzug auch bei unentgeltlicher Überlassung an Gesellschaft?
Werden Gegenstände des Gesellschafters unentgeltlich an die Gesellschaft (z.B. GbR)
überlassen, dann stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug beim Gesellschafter.
Mit Beschluss vom 6.12.2012, V ER-S 2/12 hat der Bundesfinanzhof seine
Rechtsauffassung bestätigt, dass einem Gesellschafter
- der ein Wirtschaftsgut außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen)
Tätigkeit erwirbt und
- dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt,
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Mit Beschluss vom 20.2.2013, Az. XI R 26/10 hat der BFH nun zur Klärung der Zweifel den
EuGH angerufen.
- Gutschrift als Rechnung
Durch das Jahressteuergesetz 2013 sollte in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz eingefügt
werden, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger
oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“ zwingender
Bestandteil der Rechnungsvorschriften wird.
Das Jahressteuergesetz 2013 ist aber gescheitert.
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird beabsichtigt die Rechnungsangabe
„Gutschrift“ einzuführen. Das Gesetz liegt momentan im Vermittlungsausschuss.
Sollte das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat angenommen wird, dann tritt die
Neuregelung erst am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Somit ist nach dem aktuellen Gesetzesstand die Verwendung des Wortes „Gutschrift“ bei
Abrechnungen des Leistungsempfängers für den Leistungserbringer nicht verpflichtend. - Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen
Mit Wirkung vom 20.12.2012 sind die Regelungen zum Belegnachweis bei
Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen geändert worden. Mit Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 26.4.2013 wurde deswegen der UmsatzsteuerAnwendungserlass angepasst.
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz
(UStG), die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung
bedürfen, muss der Ausfuhrbeleg immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.
Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Hilfe eines Beförderungsmittels oder auf
eigener Achse ausgeführt wird. - Gelangensbestätigung
Die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
25.3.2013 wurde am 28.3.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Durch diese Verordnung wird nun die sog. Gelangensbestätigung Wirklichkeit. Die
Gelangensbestätigung ist als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in
Beförderungs- und Versendungsfällen erforderlich.
In bestimmten Fällen kann der Nachweis auch durch andere Belege geführt werden.
Die Neuregelungen treten am 1.10.2013 in Kraft. - Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen
und ersetzt keine Beratung.
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