1. | Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung |
des Steuerrechts | |
2. | Ankauf Steuer-CD |
3. | Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Geringwertigen |
Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten | |
a) | IAB für GWG/Sammelposten |
b) | Gestaltung sofort abziehbarer BA beim |
Sammelposten | |
4. | Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für |
Sammelposten § 6 Abs. 2a EStG? | |
5. | Neue Urteile zur Pensionszusage |
6. | Pkw-Überlassung bei Minijobs bzw. Gleitzone mit |
Angehörigen | |
a) | Allgemeines |
b) | Kfz-Nutzung durch den Arbeitnehmer-Ehegatten |
c) | Aktuelle BFH-Entscheidung |
7. | Anscheinsbeweis der privaten Kfz-Nutzung bei |
Personenunternehmen | |
8. | Erleichterungen beim Fahrtenbuch für Taxi |
9. | Pauschsteuer nach § 37b EStG auf nicht abziehbare |
Betriebsausgaben | |
10. | Einlösung von Tankgutscheinen |
11. | Abgeltungssteuer für Zinsen auf |
Gesellschafterdarlehen? | |
12. | Steuerberatungskosten für Selbstanzeige ab |
1.1.2009 für Kapitalerträge vor 2009 | |
13, | Kirchensteuerabzug bei Abgeltungsteuer ab |
1.1.2015 | |
14. | Kinderbetreuungskosten |
15. | Aufwendungen für Handwerker-leistungen in |
einem Altenwohnheim | |
16. | Aufwendungen für Treppenlift als |
außergewöhnliche Belastung | |
17. | Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für digitale |
Medien? | |
18. | Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen |
Daches zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage | |
19. | Weitere Informationen |
Allgemeines
Auch im Mai 2014 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts. Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Gerade bei der steuerlichen Gesetzgebung wird es in den nächsten Wochen spannend und es bleibt abzuwarten, welche Neuregelungen (und ab wann!) kommen werden.
- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts
Gut ein Jahr ist eine Gesetzesinitiative der Länder Hessen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz und Bremen her, die als
„Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013“ dem Bundestag vorgelegt wurde. Allerdings wurden die vorgeschlagenen Regelungen damals nicht in das „Jahressteuergesetz 2013 light“ (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) aufgenommen. Nun sehen die damaligen Initiatoren eine neue Chance zur weiteren
„Vereinfachung“ des Steuerrechts. Durch das Gesetz sollen verändert werden:
- Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
- Häusliches Arbeitszimmer
- Freibeträge im Lohnsteuer- Abzugsverfahren
- Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
- Senkung der 44-Euro-Sachbezugsgrenze
- Außergewöhnliche Belastungen
- Steuerermäßigung Handwerkerleistung
- Verlustabzug bei beschränkter Haftung
Von Seiten der Bundesregierung wird der Gesetzesentwurf abgelehnt. Das Gesetz wird aber trotzdem in den Bundestag eingebracht.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren.
2. Ankauf Steuer-CD
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 24.02.2014, welcher keine verfassungs- rechtlichen Bedenken gegen den Ankauf und die Verwertung sogenannter „Steuer-CDs“ durch das Bundesland Rheinland-Pfalz anerkannte, sieht sich auch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg in seiner Praxis bestätigt.
In einer Pressemitteilung des Ministeriums wird deren Minister Nils Schmid mit folgenden Worten zitiert: „Das heutige Urteil des VGH Rheinland-Pfalz bestätigt unsere Linie. So lange wir keinen umfassenden Datenaustausch haben, ist der Ankauf von Steuer-CDs ein unverzichtbares Mittel im Kampf gegen Steuerbetrug. Denn nur so können wir den Druck auf Steuersünder aufrecht erhalten und für mehr Steuergerechtigkeit sorgen“.
Man braucht daher keine prophetische Gabe zu haben um vorherzusagen, dass das Thema Steuerbetrug und Selbstanzeige weiterhin aktuell und hochbrisant ist bzw. bleibt.
3. Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten
a) IAB für GWG/Sammelposten
Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes im Sinne von § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder eines Wirtschaftsgutes, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist, berechtigt zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages.
b) Gestaltung sofort abziehbarer BA beim Sammelposten
Es ist möglich für die Anschaffung zukünftiger Wirtschaftsgüter bei denen die Anschaffungskosten 250 € netto nicht übersteigen, einen IAB mit 40 % zu bilden. Dadurch wird erreicht, dass die geminderten AK im Jahr des Zugangs voll als Aufwand zu verbuchen sind.
Beispiel:
Der Unternehmer U möchte im Wirtschaftsjahr 2014 einen Schreibtisch für netto 250,00 € erwerben. Er bildete bereits 2013 einen IAB i.H.v. 40% = 100,00 €.
Lösung:
Im Wirtschaftsjahr 2014 hat U den 2013 gebildeten IAB in voller Höhe aufzulösen. Er darf auch die AK innerhalb der Bilanz erfolgswirksam um 40% vermindern. Da sich die AK um einen abgezogenen IAB vermindern, überschreiten diese die Grenze des § 6 Abs. 2 EStG von 150 € nicht. Die AK des Wirtschaftsguts sind in voller Höhe als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen.
Nettoanschaffungskosten: 250,00 € abzüglich IAB 100,00 €
AK i.S.d. § 6 Abs. 2a 150,00 €
- Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für Sammelposten § 6 Abs. 2a EStG? Beim Finanzgericht München war streitig, ob für den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG gebildet werden kann.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2013, 10 K 1076/12, hat das Finanzgericht München die Sonderabschreibung auf einen Sammelposten abgelehnt.
Als Begründung wurde u.a. angeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nicht vorliegen. Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG
können nur bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Da es sich bei dem Sammelposten nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art handelt, greifen die Regelungen des
§ 7g Abs. 5 EStG nicht.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
Hinweis:
Die Entscheidung des FG München entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung.
5. Neue Urteile zur Pensionszusage
Der Bundesfinanzhof hat im März 2014 gleich vier wegweisende Entscheidungen zu praxisrelevanten Problembereichen der Körperschaftsteuer veröffentlicht. Dies sind:
- Pensionszusage beim Statuswechsel zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts- führer
- Kapitalabfindung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
- Mindestpensionsalter bei einer Versorgungszusage
- Verdeckte Gewinnausschüttung bei Eintritt des Versorgungsfalls und Weiter- beschäftigung
6. Pkw-Überlassung bei Minijobs bzw.
Gleitzone mit Angehörigen
a) Allgemeines
Ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen, so stellen auch die Sachbezüge aufgrund des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG dar.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass es sich um einen fremdüblichen Sachbezug für diese Beschäftigungsverhältnisse handelt.
b) Kfz-Nutzung durch den Arbeitnehmer- Ehegatten
Bei einer Kfz-Nutzung handelt es sich nur um einen Sachbezug, wenn die private Kfz-Nutzung ihre Berechtigung im Dienstverhältnis hat. Dies muss also auch in der entsprechenden Branche üblich sein. Geldwerte Vorteile und somit Einnahmen nach § 19 EStG werden überwiegend im Geschäftsführungsbereich vorliegen.
In der Mehrzahl der Fälle hat die private Kfz- Nutzung des Arbeitnehmer-Ehegatten ihre Berechtigung nicht im Dienstverhältnis, so dass kein geldwerter Vorteil vorliegt.
c) Aktuelle BFH-Entscheidung
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger beschäftige seine Ehefrau zu einem Bruttolohn von 587 Euro.
Der Bruttolohn setzte sich wie folgt zusammen: Barlohn 150 Euro
Sachbezug 1 %-Regelung aus Pkw-Überlassung 437 Euro
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH vom 21.1.2014, X B 181/13) versagten dem Ehegatten- Arbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung. Eine Fremdüblichkeit liegt im Hinblick auf die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws nicht vor.
- Anscheinsbeweis der privaten Kfz- Nutzung bei Personenunternehmen Bezüglich des Beweises des ersten Anscheins ist zwischen Personenunternehmen und Arbeit- nehmern zu unterscheiden.
Bei Personenunternehmen (Einzelfirmen, Personengesellschaften) kann der Beweis des ersten Anscheins nach der Rechtsprechung des BFH immer noch entkräftet werden.
Allerdings setzt die Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins voraus, dass
- zumindest ein gleichwertiger Pkw im Privatvermögen vorhanden ist und
- den im Haushalt lebenden Angehörigen eigene Pkw für die Privatnutzung zur Verfügung stehen und
- eine private Nutzung des betrieblichen Pkw tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises muss der private Pkw dem betrieblichen Pkw mindestens gleichwertig sein.
Bei der Bemessung der Gleichwertigkeit spielen nach BFH u.a. die nachstehenden Punkte eine Rolle:
- Motorleistung
- Hubraum
- Höchstgeschwindigkeit
- Ausstattung der Fahrzeuge
- Km-Stand der Fahrzeuge
- Prestigegesichtspunkte der Fahrzeuge
8. Erleichterungen beim Fahrtenbuch für Taxi
Für betriebliche Kraftfahrzeuge, die für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) ist ein pauschaler
Nutzungswert nach der sog. 1 %-Regelung nicht anzusetzen. Die Regelung bezüglich Werkstattwagen kann leider nicht auf Taxis übertragen werden.
Wird ein Taxi sowohl betrieblich als auch privat genutzt, dann ist die private Kfz-Nutzung entweder nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Bezüglich des Fahrtenbuchs sind beim Taxi Erleichterungen vorgesehen.
So formuliert die Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326:
„Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe “Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet” o.Ä. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.“
9. Pauschsteuer nach § 37b EStG auf nicht abziehbare Betriebsausgaben
Wird die Pauschalierung nach § 37b EStG für Sachzuwendungen gewählt, kann sie für die Gruppe der Geschäftsfreunde nur für sämtliche Sachzuwendungen eines Kalenderjahres insgesamt gewählt werden. In diesem Fall müssen die Geschenke bis 35 Euro und die Geschenke über 35 Euro einheitlich behandelt werden.
Nachdem die Geschenke über 35 Euro zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehören, stellt sich die Frage, wie die Pauschsteuer nach
§ 37b EStG auf diese Geschenke zu behandeln ist. Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind die Pauschsteuern auf die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ebenfalls vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Diese Rechtsauffassung wurde durch das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 16.01.2014, 10 K 326/13 bestätigt.
Zwischenzeitlich wurde unter dem Az. IV R 13/14 Revision beim BFH erhoben.
10. Einlösung von Tankgutscheinen
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber monatlich einen Tankgutschein i.H.v. 44 Euro.
Muss der Tankgutschein im Monat der Aushändigung eingelöst werden?