Inhalt
Allgemeines |
Aktivierung bestrittener Forderungen |
Maßnahmen gegen den Betrug mit manipulierten Kassensystemen |
Elektronisches Fahrtenbuch und nachträgliche Änderungen |
Trinkgelder an Firmeninhaber |
Neues zum Dienstfahrzeug |
Sachbezugswert für Essensgutschei- ne |
Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften |
Betreuung Haustier als haushaltsna- he Dienstleistung? |
Wiederspruch bei Gutschrift bzw. Berichtigung einer Gutschrift |
Verbrauchersteuerportal der EU- Kommission |
Aufhebung der Zinsbesteuerungs- richtlinie |
Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung |
Weitere Informationen |
Allgemeines
Auch im Mai 2015 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts und anderer Rechtsgebiete.
Heute geht es um wichtige Punkte aus Rechtsprechung und Verwaltung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1. Juli 2015 erscheinen.
- Aktivierung bestrittener Forderungen Forderungen sind nach § 252 Handelsgesetzbuch dann auszuweisen, wenn diese realisiert wurden. Wenn der Leistungserbringer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, dann liegt der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung vor. Es liegt somit kein schwebendes Geschäft mehr vor.
Sollte der Leistungserbringer die Erfüllung des Vertrages bestreiten, dann kann die Forderung noch nicht ausgewiesen werden. Bestrittene Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung können erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschie- den wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Leistungsempfänger zustande kommt.
Siehe hierzu das Urteil des Bundesfinanz- hofs vom 26.2.2014, Az. I R 12/14.
2) Maßnahmen gegen den Betrug mit manipulierten Kassensystemen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben im Rahmen einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung die Kassensysteme im Auge. Im Rahmen der 4-seitigen Anfrage begehrt die Fraktion Antwort u.a. auf die nachfolgenden Fragen.
- Wie hoch wird der jährliche Steuer- ausfall durch Betrug mit manipulier- ten Registrierkassen geschätzt?
- Ist das so genannte INSIKA- Verfahren (INSIKA – Integrierte Si- cherheitslösung für messwertverar- beitende Kassensysteme) geeignet,
um Manipulationen mit Registrier- kassen zu verhindern?
- Welcher Aufwand kommt bei der Umrüstung der Kassen auf die Un- ternehmen zu?
- Plant die Bundesregierung, selber gesetzgeberisch aktiv zu werden, und wenn ja, wann?
Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus.
3) Elektronisches Fahrtenbuch und nach- trägliche Änderungen
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuer- kennen, wenn sich daraus dieselben Er- kenntnisse wie aus einem manuell geführ- ten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeich- nungen müssen nachträgliche Veränderun- gen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumen- tiert werden.
Diese Aussage basiert auf der Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH führt aus, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann genügt, wenn nach- trägliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder die Veränderungen in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
Sollte bei einem elektronischen Fahrten- buch der bereits erfasste Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch verändert werden können, ohne dass die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und offen- gelegt werden, liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.
Dies hat nun wieder ganz aktuell das Fi- nanzgericht Baden-Württemberg mit den Urteilen vom 14.10.2014 (Az. 11 K 736/11 und 11 K 737/11) bestätigt.
4) Trinkgelder an Firmeninhaber
Bei Trinkgeldern, die an Firmeninhaber gegeben werden (z.B. weil Firmeninhaber im eigenen Restaurant auch bedient) sind
u.a. folgende Fälle zu unterscheiden:
- Inhabergeführter Betrieb (Einzelun- ternehmen)
Das Trinkgeld ist umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und auch steuerpflichtiger Gewinn. Die Regelungen zur Steuerfreiheit bei Ar- beitnehmern können nicht auf den Einzel- unternehmer übertragen werden.
- Betrieb im Rahmen einer GmbH ge- führt
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist Ar- beitnehmer. Somit greifen die Trinkgeldre- gelungen des § 3 EStG auch für den Gesell- schafter-Geschäftsführer. Nachdem die Trinkgelder dem Arbeitnehmer zustehen, können diese Trinkgelder auch nicht für Umsatzsteuerzwecke der GmbH zugerech- net werden.
5) Neues zum Dienstfahrzeug
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeit- nehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfas- senden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemä- ßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Im- mer wieder tauchen hierbei Fragen zum Umfang der 1%-Regelung auf. Nachfolgend stellen wir Ihnen zwei interessante Entscheidungen für in der Praxis auftretende Streitfragen vor.
- 1%-Regelung nur für volle Kalen- dermonate?
Wird kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch geführt ist der Nutzungsvorteil des Arbeit- nehmers aus der Gestellung eines Dienst- wagens auch zur privaten Nutzung „für je- den Kalendermonat mit 1 Prozent des in- ländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Son- derausstattungen einschließlich Umsatz- steuer” anzusetzen. Das Finanzgericht Ba- den-Württemberg musste nun darüber ent- scheiden, ob der Pauschalbetrag für einen Kalendermonat, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur teilweise nutzen konnte, zeitanteilig zu kürzen ist.
Der Sachverhalt betraf die in der Praxis re- gelmäßig vorkommenden Fälle, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer erst im Laufe des Monats zur Verfügung gestellt wurde (im Streitfall der 20. Januar), bzw. die Überlassung im laufenden Monat endet (im Streitfall kündigte eine Arbeitnehmerin und wurde zum 19. Juni freigestellt). Kommt in diesen Fällen der volle Kalendermonat für die Bemessung des geldwerten Vorteils in Frage? Ja, entschieden die Stuttgarter Rich- ter. Das Gesetz sehe einen tagweisen Ab- schlag auf den nach der 1%-Regelung ermit- telten Wert nicht vor. Dieses ist zwar eine stark typisierende Regelung, da aber dem Steuerpflichtigen der Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode offen stehe nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Will ein Arbeitnehmer steuerliche Nachteile durch die Anwendung der pauschalierten Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Dienstwagens vermeiden, bleibt diesem alleinig das Führen eines Fahrtenbuchs!
Zu den Anforderungen auf das Führen eines solchen Fahrtenbuchs möchten wir Sie auf unseren Infobrief vom Dezember 2014 hin- weisen.
Ein unterjähriger Wechsel von der 1%- Regelung zur Fahrtenbuchmethode ist für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig. Es kann daher nur wärmstens empfohlen werden, ein solches Fahrtenbuch für den gesamten Zeitraum der Nutzung sorgfältig zu führen.
- Selbst getragene Benzinkosten
Trägt der Arbeitnehmer die Benzinkosten für die private Nutzung eines Dienstwagens ganz oder zum Teil selbst, etwa weil mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, dass Spritkosten auf Urlaubsfahrten durch den Arbeitnehmer selbst zu tragen sind, stellt sich die praktisch hochinteressante Frage, wie solche Kosten steuerlich zu beurteilen sind.
Nach bisheriger Auffassung ist hierbei zu unterscheiden:
- ermittelt der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung mittels der Fahrtenbuchmethode, können auch diese auf die Privatfahrten entfallenden Kosten als Werbungskosten des steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
- wendet der Steuerpflichtige hingegen die pauschalierte 1%-Methode an, soll ein solcher Abzug als Werbungskosten hingegen nicht in Betracht kommen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern für nicht gerechtfertigt. Die Düsseldorfer Rich- ter haben daher in einem aktuellen Fall ent- schieden, dass die von einem Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten auch dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dieser kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat. Auch in diesen Fällen werden die Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen zur
Praxishinweis
Das arbeitnehmerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist nicht rechts- kräftig. Eine endgültige Entscheidung, ob sich auch selbst getragene Betriebskosten beim Arbeitnehmer steuermindernd aus- wirken können, wenn dieser kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, bleibt dem Bundesfinanzhof vorbehalten.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann daher auch in diesen Fällen nur zur Führung eines Fahrtenbuchs geraten werden. Nur dann ist die steuerliche Geltendmachung solcher selbstgetragenen Benzin- oder sons- tiger Betriebskosten als Werbungskosten des Arbeitnehmers sichergestellt.
- Sachbezugswert für Essensgutscheine Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss in Form von Essensgutscheinen oder sog. Restaurantschecks ohne den Anfall von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen zukommen lassen. Der Wert dieses Zuschusses darf hierbei je Mitarbeiter bis zu 3,10 EUR höher sein als der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagsessen. Aktuell beträgt der Sachbezugswert für ein Mittagessen 3,00 EUR so dass also ein Restaurantcheck bis zu einem Wert von 6,10 EUR durch den Arbeitgeber gewährt werden kann. Nur für der Sachbezugswert – also 3,00 EUR – sind in diesem Fall jedoch steuer- und sozialabgabepflichtiger Lohnbestandteil, wobei dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des Sachbezugswerts offen steht.
Diese Regelung galt bislang ausdrücklich nicht für Essengutscheine die an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben. Die Begründung hierfür lautete, dass diese Arbeitnehmer ja auch die Verpflegungspauschalbeträge als Werbungskosten geltend machen könnten
bzw. sich diese Pauschalbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen könnten. Allerdings greifen diese Regelungen bekanntlich nur in den ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit. Ungeachtet dessen, erkannte die Finanzverwaltung die Ausgabe von Essensmarken bei einer solchen Auswärtstätigkeit auch nicht nach dem Ablauf der ersten drei Monate an.
Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesministerium der Finanzen ab dem 01. Januar 2015 abgeschafft. In einer aktuellen Verfügung heißt es nunmehr: Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.
Praxishinweis
Zu beachten sind jedoch in allen Fällen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Restaurantschecks: Diese werden durch die Finanzverwaltung nur dann als steuerbegünstigt anerkannt, wenn
- tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird oder
- zum Erwerb von Lebensmittel verwendet wird, soweit diese zum unmittelbaren Ver- zehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind und
- für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmar- ke täglich in Zahlung genommen wird.
Auch haben Arbeitgeber zu beachten, dass für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwe- senheit z.B. infolge von Auswärtstätigkeiten innerhalb der ersten drei Monate, Urlaub oder Erkrankung festzustellen und die für diese Tage ausgegebenen Essenmarken zu- rückzufordern oder die Zahl der im Folge- monat auszugebenden Essenmarken um die Zahl der Abwesenheitstage zu vermindern ist.
7) Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften
Fragen zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksgemeinschaften sind immer Gegenstand in der steuerlichen Beratungs- praxis aber auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte. Dieses betrifft zwar nicht ausschließlich aber doch im Schwerpunkt die Nutzung und Vermietung zwischen na- hen Angehörigen und Ehegatten.
In einer aktuellen Verfügung hat die Oberfi- nanzdirektion Frankfurt/Main zu diesem Problemkreis ausführlich Stellung genom- men. Wir stellen Ihnen nachfolgend häufige praktische Konstellationen und deren steu- erliche Würdigung vor.
- Entgeltliche Überlassung
Eine Grundstücksgemeinschaft von Ehegatten wird in der Praxis entweder als Bruchteilsgemeinschaft oder als Gesellschaft bür- gerlichen Rechts (GbR) betrieben. Sollte die GbR hierbei rein vermögensverwaltend tätig sein, wird diese für steuerliche Zwecke wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt. D.h., der Miteigentumsanteil am Grundstück und Gebäude wird dem jeweiligen Gemeinschaf- ter oder Gesellschafter direkt zugerechnet. Werden einem Miteigentümer daher Räumlichkeiten entgeltlich überlassen, ist das Mietverhältnis in dem Umfang steuerlich irrelevant, soweit der überlassene Teil dem Miteigentumsanteil des Nutzenden entspricht.
Beispiel 1
A und B sind zu je ½ Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Obergeschoss wird an einen fremden Mieter zu Wohnzwecken, das Erdgeschoss an den B für Bürozwecke seines gewerblichen Einzelunternehmens vermietet.
Aus der Vermietung des Obergeschosses erzielen A und B – unabhängig von der Ei- gennutzung des Erdgeschosses durch B – gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung.
Die Vermietung des Erdgeschosses an B stellt eine entgeltliche Überlassung an einen Miteigentümer durch die Gemeinschaft dar. Das Mietverhältnis ist insoweit anzuerkennen, als die entgeltliche Überlassung den ideellen Miteigentumsanteil des B übersteigt, also zu 50 % (Anteil der „Mehrnutzung). Aus der Vermietung des Erdgeschosses erzielt somit nur A Vermietungseinkünfte. Soweit das Mietentgelt auf A entfällt, kann er diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Zwar kann B insoweit nicht selbst an sich vermieten, allerdings kann er daneben die Aufwendungen für das Erdgeschoss (AfA, Schuldzinsen) entsprechend seinem Miteigentumsanteil im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte als Betriebsausgaben gel- tend machen.
- Unentgeltliche Nutzung
Nutzt ein Miteigentümer Räumlichkeiten unentgeltlich, stellt sich die Frage der Anerkennung eines Mietverhältnisses von vorn- herein nicht. Fraglich ist jedoch in diesen Fällen regelmäßig, inwieweit dem Nutzen- den über seinen Miteigentumsanteil hinaus- gehende Aufwendungen zum Abzug als Betriebsausgabe zustehen.
Beispiel 2
A und B sind zu je ½ Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Obergeschoss wird an einen fremden Mieter zu Wohnzwecken vermietet. Das Erdgeschoss nutzt B für Bü- rozwecke seines gewerblichen Einzelunter- nehmens ohne einen entsprechenden Miet- vertrag.
Hinsichtlich des Obergeschoss erzielen wie- derum A und B gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – insofern besteht kein Unterschied zum ersten Bei- spiel.
Bezüglich der AfA für das Erdgeschoss ergibt sich die Abzugsberechtigung als Be- triebsausgaben für B zur Hälfte aufgrund
des zivilrechtlichen Eigentums. Da bei einer hälftigen Miteigentümerstellung davon aus- zugehen ist, dass er lediglich 50 % der An- schaffungs-/Herstellungskosten für das Ge- bäude getragen hat, kommt für die andere Hälfte grundsätzlich ein AfA-Abzug nicht in Betracht. Trägt B für das Erdgeschoss die vollen Aufwendungen (Schuldzinsen, Reno- vierungskosten), kann er neben denen, die er als zivilrechtlicher Eigentümer geleistet hat, auch die darüber hinausgehenden Auf- wendungen für diesen Gebäudeteil als Be- triebsausgaben abziehen.
Die Miteigentümer können jedoch auch durch jeweilige Zuordnung des Vermie- tungsgegenstandes einen steuerlichen Auf- wand sämtlicher Anschaffungs-/Herstellungskosten erreichen, indem die jeweils über den Miteigentumsanteil getragenen Aufwendungen als Eigenaufwand geltend gemacht werden.
Beispiel 3
Wie Beispiel 2, nur diesmal wird tritt für die Vermietung des Obergeschosses nur A als Vermieter auf.
Aus der Vermietung der Obergeschosswoh- nung erzielt nur A Vermietungseinkünfte! A kann die AfA, die auf die Obergeschosswoh- nung entfällt, in voller Höhe abziehen. Zur einen Hälfte, weil er Eigentümer ist; zur anderen Hälfte, weil er die Aufwendungen insoweit im eigenen Interesse getragen hat (sog. Eigenaufwand). Der Teil der Anschaf- fungs-/Herstellungskosten, welcher zivil- rechtlich auf den Miteigentum des Erdge- schosses entfällt wird steuerlich also voll- ständig dem durch A vermieteten Oberge- schoss zugerechnet.
B kann die Aufwendungen für das Erdge- schoss (AfA, Schuldzinsen) im Rahmen sei- nes Einzelunternehmens als Betriebsausga- ben abziehen. Wie bei A ergibt sich die Ab- zugsberechtigung zur Hälfte auf Grund zivil- rechtlichen Eigentums.
Hinsichtlich der anderen Hälfte auf Grund der Tatsache, dass er die Aufwendungen insoweit aus eigenem betrieblichen Interes- se getragen hat (sog. Eigenaufwand).
Praxishinweis
Durch gezielte Gestaltung kann somit der Abzug von Anschaffungs-/Herstellungskosten für steuerliche Zwecke erreicht werden, ohne dass es zu einer zivilrechtlichen Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück kommt.
Allerdings finden solche Gestaltungen auch ihre Grenzen, so erkennt die Finanzverwal- tung z.B. eine „Über-Kreuz-Vermietung“ zur Generierung von AfA-Volumen der Mitei- gentümer ebenso wenig an, wie die Umge- hung der Abzugsbeschränkungen für ein Arbeitszimmer.
8) Betreuung Haustier als haushaltsnahe Dienstleistung?
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgen- den Fall zu entscheiden:
Ein Ehepaar hält in der gemeinsamen Woh- nung eine Hauskatze. Wenn das Ehepaar nicht anwesend ist, übernimmt eine Tier- und Wohnungsbetreuerin die Betreuung der Katze. Die Rechnungen wurden durch Banküberweisung beglichen. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Dies unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesfi- nanzministeriums zu § 35a EStG, wonach eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.: 15 K 1779/14 E) gegen die Finanzverwaltung entschieden. Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind im vorliegenden Fall die Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.
Unter die nach § 35a EStG begünstigen Auf- wendungen sind nach dem FG Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt, einzuordnen.
9) Widerspruch bei Gutschrift bzw. Berichtigung einer Gutschrift
Was geschieht bezüglich des Vorsteuer- Abzugs wenn bei einer Gutschrift der Gutschriftempfänger der Gutschrift widerspricht?
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistungserbringer im sog. Gutschriftverfahren abrechnen. Wenn der Gutschriftempfänger (= Leistungserbringer) der Gutschrift widerspricht, dann entfaltet der Widerspruch erst ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs Wirkung. So § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG. Dies bedeutet, dass erst im Zeit- punkt des Widerspruchs der Vorsteuer- Abzug aus der Gutschrift entfällt.
Es stellt sich die Frage, wie lange ein Widerspruch gegen eine Gutschrift möglich ist. Eine Beschränkung ergibt sich aus dem UStG selbst nicht. Daher sind die Regelungen des BGB anzuwenden. Der Gutschriftenempfänger kann bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß
§ 195 BGB ohne Angabe von Gründen der Gutschrift widersprechen.
Nun hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 5.11.2014 – 3 K 3209/11 – entschieden, dass diese zeitlichen Regelungen (§ 195 BGB) auch gelten, wenn der Gutschriftaussteller die Gutschrift selbst berichtigen möchte.
10) Verbrauchsteuerportal der EU- Kommission
Seit dem 10.4.2015 hat die EU-Kommission ihr Verbrauchsteuerportal überarbeitete. Unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxat ion/excise_duties/index_de.htm können Infos zu den Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabak und Energie abgerufen werden.
11) Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie
Die EU-Kommission schlägt vor, die Zinsbesteuerungsrichtlinie aufzuheben, da ihre Bestimmungen inzwischen in weiterreichenden EU-Vorschriften aufgegangen sind, die einen umfassenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Einkünften aus Sparguthaben, vorschreiben. Durch die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie wird ein einheitlicher Rahmen für den automatischen Austausch von Finanzinformationen geschaffen, mit dem Rechtsunsicherheit und zusätzlicher Aufwand für Steuerbehörden und Unternehmen vermieden werden.
Quelle:
Europäische Kommission – Pressemittei- lung vom 18. März 2015
12) Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhält- nis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeit- nehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter An- rechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freige- stellt wird, wird der Anspruch des Arbeit- nehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erho- lungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb ge- währt ein Arbeitgeber durch die Freistel- lungserklärung in einem Kündigungsschrei- ben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem
1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit so- fortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungs-
schreiben heißt es: „Im Falle der Wirksam- keit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Über- stundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freige- stellt.“ Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewie- sen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landesar- beitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat die Beklagte mit der Frei- stellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vorbehalt- losen Zusage von Urlaubsentgelt nicht er- füllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13
Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/15 des Bun- desarbeitsgerichts vom 10.2.2015
13) Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Bei- träge sind nach bestem Wissen und Kennt- nisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und ande- ren Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfeh- lungen.