Inhalt
- Kurzhinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen
- Blickpunkt Arbeitszimmer
- Steuerliche Anerkennung der Überlassung einer Mietwohnung an unterhaltsberechtigte Tochter
- Hinweise zur Abgeltungsteuer
- Neues zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien
- Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge und anschließende größere Investitionen in die Immobilie
- Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- Coffee to go
- Berichtigungs- oder Anzeigepflicht bei Fehlern des Finanzamts
- Weitere Informationen
Allgemeines
Auch im Mai 2016 informieren wir Sie über interessante Themen aus dem Steuerrecht. Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1. Juli 2016 erscheinen.
1. Kurzhinweise zur Aufbewahrungs- pflicht bei Registrierkassen
- Streitpunkt Kassenführung
Ein häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt – hauptsächlich im Bargewerbe – die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung – wie z.B. keine zeitnahe Führung, keine Kassensturzfähigkeit, fehlende Unterlagen – ermöglichen der Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung.
b. Schätzungsmöglichkeit
Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrund- lagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Buchführungs- oder Aufzeichnungs- verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der Buchführung i.S.d.
§ 158 Abgabenordnung nicht mehr gilt.
Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich u.a. danach, ob die Kassenführung im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit steht.
c. Aufbewahrungspflicht
Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen bereits mit Wirkung ab 26.11.2010 aufgehoben wurden.
Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich,
- Registrierkassenstreifen
- Kassenzettel
- Bons, Z-Bons
- Stornounterlagen
- Retourunterlagen
- Bedienungsanleitungen
- Arbeitsanweisungen usw. komplett aufzubewahren.
d. Datenzugriff
Von dem Ausdruck der Registrierkassen- streifen ist die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Daten zu unterscheiden.
Bei den Registrierkassenstreifen handelt es sich um einen Papierausdruck. Hier galten bis Oktober 2010 verschiedene Aufbewahrungserleichterungen.
Die Aufbewahrungserleichterungen gelten und galten aber nicht für die elektronischen Aufzeichnungen. Die Regelungen zur Speicherung und Vorhalten der elektronischen Daten wurden bereits zum 1.1.2002 eingeführt. Die Lesbarkeit der elektronischen Daten und die Zugriffsmöglichkeit darauf muss gewähr- leistet sein.
Sollten die elektronischen Daten nicht mehr auslesbar sein, so stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten dar.
2. Blickpunkt Arbeitszimmer
Es war eines der wenigen Urteile des Bundesfinanzhof (BFH), welche es in jede Tagespresse und die aktuelle Fernsehberichterstattung geschafft hat: Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aufgeteilt werden können. Wird ein Raum nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, ist er kein häusliches Arbeitszimmer. Konsequenz für Steuerpflichtige: Bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt anders als z.B. bei Reisekosten weiterhin ein strenges Aufteilungs- und Abzugsverbot. D.h. die Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
Etwas untergegangen ist in der Berichterstattung zu diesem Urteil die Frage, welche Voraussetzungen der Steuer- pflichtige denn überhaupt erfüllen muss, um die Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen zu können. In den meisten praktischen Fällen, scheitert es nämlich bereits an diesen Voraus- setzungen. Wir möchten daher das Urteil des BFH zum Anlass nehmen Ihnen die Grundsätze der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer näher darzustellen.
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer? Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Der BFH hat hier jedoch im Laufe der Zeit eine Begriffsbestimmung vorgenommen. Danach muss es sich zur Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer
- um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln welcher vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein muss. Diese Räumlichkeiten können sich auch im Keller, Dachgeschoss oder einem Garagenanbau befinden.
- Die Räumlichkeiten müssen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dienen und bürotechnisch ausgestattet sein.
Allein an dieser Qualifikation dürften viele Räumlichkeiten bereits Scheitern. Ins- besondere der Arbeitsplatz in einer offenen Galerie im Eigenheim oder die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer scheiden somit von vornherein als häusliches Arbeits- zimmer aus.
Hinzu tritt jetzt nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH, dass Räum- lichkeiten, welche die obigen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, darüber hinaus nur (so gut wie) ausschließlich für betriebliche oder beruf-liche Zwecke genutzt werden dürfen.
Tipp: Diese Einschränkungen greifen nur bei einem häuslichen Arbeitszimmer – ein Arbeitszimmer kann allerdings auch außerhäuslich liegen. Wird z.B. die Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt, greifen die Beschränkungen grundsätzlich nicht.
Persönliche Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen
Als Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise soll eine Geltendmachung der mit einem solchen Arbeitszimmer zusammenhängenden Aufwendungen zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige selbst noch persönliche Voraussetzungen für einen solchen Abzug erfüllt.
D.h. nur weil sich in der Wohnung auch ein häusliches Büro bzw. Arbeitszimmer befindet heißt das noch lange nicht, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können!
a. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen in dessen häuslichem Arbeitszimmer, kann dieser die darauf entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
Beachten Sie: Hierbei ist nicht auf eine einzelne Betätigung abzustellen, sondern auf die Gesamtheit aller betrieblichen und beruflichen Betätigungen. Dieses Kriterium ist daher regelmäßig bei klassischen Arbeitnehmern nur bei einem Heimarbeits- oder Telearbeitsplätz erfüllt. Der zeitliche Umfang der Nutzung ist jedoch irrelevant. Erzielt z.B. ein Vorruheständler nur noch aktive Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien kann ein häusliches Arbeits- zimmer, in welchem dieser die Immobilien- verwaltung ausübt, Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung sein.
b. Kein anderer Arbeitsplatz
Eine weitere Abzugsmöglichkeit eröffnet der Gesetzgeber solchen Steuerpflichtigen, deren Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, denen aber zur Ausübung ihrer Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierunter fällt der „Klassiker“ eines Lehrers – im Regelfall steht diesen kein Arbeitsplatz im Schulgebäude zur Verfügung, sondern lediglich ein gemeinsamer Vorbereitungs- raum. Aber auch Außendienstmitarbeiter (egal ob selbstständig tätig oder nicht) fallen regelmäßig unter diese Ausnahmeregelung.
Im Gegensatz zu Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, wird der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Auf- wendungen auf 1.250 € im Jahr beschränkt.
Beachten Sie: Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Dies kann z.B. bei Pool- arbeitsplätzen unter Umständen nicht der Fall sein.
Welche Kosten sind abziehbar?
Unter die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zählen z.B.
- anteilige Miete oder Gebäude-AfA,
- Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs- oder – herstellungskredite,
- Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen,
- Reinigungskosten sowie
- Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Fußbodenbelag, Tapeten, Fenstervorhänge und Lampen)
Diese sind, soweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, vollständig und in den Fällen des beschränkten Abzugs in Höhe von 1.250 € pro Jahr abziehbar.
Die anteilige Kosten (z.B. Miete) sind hierbei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen.
Beachten Sie: Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Schreibtisch, Regale, Computer) – diese unterliegen daher nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeits- zimmers. Voraussetzung ist jedoch, dass auch diese Gegenstände nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden.
Fazit
Zunächst muss die Hürde genommen werden überhaupt in die Abzugsberechtigung für ein Arbeitszimmer zu gelangen. Diese Hürden sind sehr hoch und treffen in der Praxis nur auf wenige Steuerpflichtige zu. Gehört man jedoch zum begünstigten Kreis und erfüllt der genutzte Raum die Voraussetzungen eines
häuslichen Arbeitszimmers wird die Frage der tatsächlichen Nutzung entscheidungs- relevant. Ist in diesen Fällen eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers nicht ausgeschlossen, führt dies nach der neuen Grundsatzentscheidung des BFH zur Versagung der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten. Gerne beraten wir Sie hierbei zu Fragen einer optimalen Gestaltung rund um das Thema „häusliches Arbeitszimmer“.
3. Hinweise zur Abgeltungsteuer
- Grundsatz
Seit dem 1.1.2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung. Dies bedeutet:
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird nur dann erhoben, soweit die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 801 € für Ledige oder 1.602 € für Verheiratete übersteigen.
b. Angaben in der Einkommensteuer- Erklärung immer wieder erforderlich
Es zeigt sich immer wieder, dass aus verschiedenen Gründen Angaben in der Einkommensteuer-Erklärung zu erfolgen haben. Dies sind z.B.:
- die Freistellungsaufträge wurden nicht zielgerichtet den kontoführenden Kreditinstituten erteilt
- Veräußerung von thesaurierenden ausländischen Fonds
- ausländische Kapitalerträge
- Zinserträge aus Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen
- bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalerträgen wurde keine Kirchensteuer einbehalten.
c. Freistellungsauftrag
Bei Freistellungsaufträgen ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b
AO) im Freistellungsauftrag erforderlich. Dies dient dazu, dass die Überprüfung der Freistellungsaufträge effizienter im Rahmen des Kontrollmitteilungsverfahrens durchge- führt werden kann.
Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikations- nummer des Ehegatten mitzuteilen.
Werden Kapitalerträge bei mehreren Banken erzielt, so ist zu prüfen, ob der Freistellungsauftrag in zutreffender Höhe erteilt bzw. verteilt ist und ob der Sparer- Pauschbetrag voll ausgeschöpft wird.
Sollten z.B. bei einem Kreditinstitut (Bank 1) Kapitalertragsteuern auf Zinseinnahmen anfallen und beim anderen Kreditinstitut (Bank 2) Teile des Freistellungsauftrags verfallen, dann ist eine Änderung der Freistellungsaufträge anzuraten.
d. Kirchensteuer
Die Abgeltungsteuer beinhaltet nicht die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird zusätzlich zur Abgeltungsteuer (Kapital- ertragsteuer) festgesetzt. Dabei stellt die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer keine Sonderausgabe dar. Um diesen Nachteil auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass sich bei Kirchensteuerpflicht die Abgeltungsteuer ermäßigt.
Unterliegen die Kapitalerträge dem Kapitalertragsteuerabzug, dann muss die auszahlende Stelle bei kirchen- steuerpflichtigen Gläubigern auch den Kirchensteuerabzug vornehmen. Dadurch ist auch die Besteuerung hinsichtlich der Kirchensteuer abgegolten.
e. Höhe der Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerpflicht
Sachverhalt Kirchen- steuer in % Kapitalertrag- steuer in % Keine Kirchen- steuerpflicht 0 25,00 Kirchensteuer- pflicht mit 8 % 8 24,51 Kirchensteuer- pflicht mit 9 % 9 24,45 |
Nachfolgend drei der häufigsten Fälle zur Kapitalertragsteuer.
4. Steuerliche Anerkennung der Überlassung einer Mietwohnung an unterhaltsberechtigte Tochter
Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Mietverhältnisse mit Kindern an, soweit die Vereinbarungen fremdüblich ausgestaltet sind und tatsächlich auch durchgeführt werden. Die entsprechenden Mieten sind dann zwar als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Eltern zu versteuern, jedoch können im Gegenzug auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Gerade bei fremdfinanzierten Objekten oder bei höheren Renovierungskosten kann dies für Steuerpflichtige attraktiv sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über ein Fall zu entscheiden, in dem zwar ein Mietvertrag mit der Tochter abgeschlossen wurde, diese aber tatsächlich keine Miete zahlte, obwohl dies im Mietvertrag so vereinbart war. Die Eltern stellten sich auf den Standpunkt, dass die Miete mit den Unterhaltsverpflichtungen verrechnet worden wäre und das Mietverhältnis daher steuerlich anerkannt werden müsse. Die Düsseldorfer Richter lehnten dieses ab: Wird in einem Mietvertrag ausdrücklich eine unbare Zahlung der Miete durch Überweisung vereinbart, was vorliegend der Fall war, wird dieser nur fremdüblich durchgeführt, wenn auch entsprechende Überweisungen getätigt werden. Daher sei hier von einem Naturalunterhalt in Form der Gestellung von Wohnraum und nicht von einem anzuerkennenden Mietverhältnis auszugehen.
Beachten Sie: Ein Mietverhältnis mit einem unterhaltsberechtigten Kind kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn bestimmte „Spielregeln“ eingehalten werden. In der Praxis lässt sich die Anerkennung des Mietverhältnisses leicht sicherstellen, wenn die Miete von dem Kind tatsächlich an die Eltern überwiesen wird und umgekehrt die Eltern den Unterhalt an das Kind überweisen. Auch die Verrechnung mit dem Unterhalts- anspruch dürfte ausreichend sein, wenn klare Abreden über den zu zahlenden Unterhalt vorliegen und auch der Mietvertrag die
Verrechnung und eben keine Zahlung vorsieht.
5. Neues zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Fahrtkosten zu Vermietungsobjekten
In der Praxis wird gerne übersehen, dass die sogenannte Entfernungspauschale, mit der Deckelung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte auf 0,30 € je Entfernungskilometer (einfache Fahrt!) nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch bei den Überschusseinkünften gilt. Der BFH hatte zu entscheiden, wann der Vermieter an einem Vermietungsobjekt eine sogenannte regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet und in der Folge auch die Fahrten zu diesen Objekten unter die Entfernungspauschale fallen. Der BFH entschied, dass dies immer dann der Fall ist, wenn der Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Im zu entscheidenden Fall lag dieses vor, da der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus sanierte und die hierfür eingerichteten Baustellen 215-mal im Jahr aufsuchte.
Hinweis: Das Urteil erging noch zur alten Rechtslage, ab dem Jahr 2014 greift das neue steuerliche Reisekostenrecht welches eine sogenannte „Erste Tätigkeitsstätte“ für die Anwendung der Entfernungspauschale voraussetzt. Es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass die Urteilsgrundsätze auch für das neue Reisekostenrecht gelten.
In der Praxis sollte sich dieses Problem jedoch im Regelfall nicht stellen. Eine Fahrt zu den Vermietungsobjekten erfolgt hier meistens unregelmäßig zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. In diesen Fällen stellte der BFH ausdrücklich klar dass die Fahrt über 30€ je gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) geltend gemacht werden können und die Entfernungspauschale nicht greift.
Beachten Sie: Unterhält der Steuerpflichtige ein außerhalb seiner Wohnung liegendes
Büro, von dem aus er die Vermietungsobjekte verwaltet, stellt sich die Frage der Begrenzung der Fahrtkosten zu den Vermietungsobjekten auf die Entfernungspauschale nicht. Denn in diesem Fall sind höchstens die Fahrten zum Büro solche zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Fahrten vom Büro zu den Objekten oder von zu Hause direkt zu den Objekten sind dagegen nach gefahrenen Kilometer abzurechnen.
b. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Beiträge zu Risikolebens- versicherungen, welche wiederum zur Absicherung eines Finanzierungsdarlehens für ein Mietobjekt an die finanzierende Bank abgetreten waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.
Der BFH hat dieses leider verneint und zwar ausdrücklich auch für die Fälle, bei denen die finanzierende Bank den Abschluss einer solchen Risikolebensversicherung zur Voraussetzung der Immobilienfinanzierung macht. Auch wenn unter diesen Umständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwisch- en den Versicherungsbeiträgen und den aus dem Objekt erzielten Mieteinkünften bestehe, werde dieser Zusammenhang nach Ansicht des BFH durch die private Lebensführung überlagert. Denn vorrangig ermögliche die Versicherung im Todesfall einen schuldenfreien Übergang des Immobilienobjekts auf den Rechtsnach- folger, was dem steuerlich unbeachtlichen Umstand einer Darlehenstilgung im Vermögensbereich des Steuerpflichtigen entspreche.
Hinweis: Damit laufen Beiträge zu einer Risikoversicherung auf den Todesfall steuerlich regelmäßig ins Leere. Zwar sieht das Gesetz hier grundsätzlich einen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben vor – aufgrund des geltenden Höchstbetrag, welcher z.B. auch Beiträge zur Kranken- und Pflegever-sicherungen umfasst, wirken sich diese Beiträge in den allermeisten Fällen jedoch nicht steuermindernd aus.
6. Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien
Die „Übergabe“ von Immobilien suggeriert dem unbedachten Leser, dass stets eine Schenkung des Übergebers an den Übernehmer vorliegt. Das Steuerrecht sieht diesen Vorgang aber differenzierter. Muss der Übernehmer der Immobilie eine – wie auch immer geartete – Gegenleistung z.B. in Form von Abstandszahlungen an den Übergeber, Schuldübernahme, Hinaus- zahlung an die Geschwister oder auch in Form einer Rente erbringen, führt dies steuerlich auf der Seite des Übernehmers zu Anschaffungskosten und beim Übergeber zu einem Veräußerungsentgelt.
Beim Übergeber kann dies erhebliche negative steuerliche Konsequenzen haben, wenn zwischen dem Erwerb der Immobilie und der Übergabe nicht mehr als 10 Jahre liegen (Berechnungsgrundlage für die Frist sind jeweils die entsprechenden Notar- verträge). Es liegt hier – teilweise – ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor, bei dem u.U. trotz eines Wertverlusts der Immobilie erhebliche Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen sind, weil die vorgenommene Abschreibung bei der Berechnung der steuerlichen Einkünfte wieder hinzuzurechnen ist.
7. Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge und anschließende größere Investitionen in die Immobilie
In den nächsten Jahren werden sehr viele Immobilien den Eigentümer wechseln, sei es im Wege der echten oder der vorweggenommenen Erbfolge. Vielfach werden diese Immobilien aber in einem reparaturbedürftigen Zustand sein, weil der bisherige Eigentümer wegen Alters oder fehlender finanzieller Mittel auf größere Instandhaltungsmaßnahmen verzichtet hat. Werden nun im Anschluss an den Eigentums-übergang größere Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, stellt sich die Frage, ob die weitgehend bekannte Regelung des sog. anschaffungsnahen Aufwands auch in diesen Fällen greift. Konkret regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG), dass Auf- wendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, nur im Wege der Abschreibung (also auf 40 bzw. 50 Jahre verteilt) steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Aufwendungen netto – also ohne Umsatzsteuer – mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen.
Für die Klärung dieser Frage müssen verschiedene Fallkonstellationen unter- schieden werden, die nachfolgend darge- stellt werden.
a. Reiner Erbfall
Geht das Vermögen im Wege der echten Erbfolge über, liegt ein sogenannter voll unentgeltlicher Erwerb vor, der niemals zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen kann. Stirbt also z.B. der Vater, hinterlässt seinem einzigen Sohn eine vermietete Immobilie und führt der Sohn nach dem Erbfall entsprechende Erhaltungsmaß-nahmen durch – z.B. Erneuerung der Heizung, der Fenster und des Daches – sind diese Aufwendungen stets in vollem Umfange als Erhaltungsaufwand im Jahr der Zahlung abzugsfähig.
- Erbfall mit Erbauseinandersetzung Eine gänzlich andere Lösung kann sich ergeben, wenn z.B. zwei Erben vorhanden sind, die sich dann auseinandersetzen und die oben dargestellte Renovierung des Hauses erst im Anschluss an die Auseinandersetzung erfolgt. Hier sind wiederum zwei Varianten zu unterscheiden. Solange lediglich die Erbmasse aufgeteilt wird, liegt weiterhin ein voll unentgeltlicher Erwerb vor, mit dem Ergebnis, dass die Erhaltungsaufwendungen in vollem Umfange sofort bei Zahlung abgezogen werden dürfen. Werden hingegen Aus- gleichszahlungen mit Vermögen bestritten, das nicht Teil der Erbmasse war, liegt inso- weit ein entgeltlicher Vorgang vor.
Beispiel 1:
Der Vater verstirbt und hinterlässt seinen beiden Kindern das vermietete Haus 1 im Wert von 300.000 € und das selbstgenutzte Haus 2 im Wert von 200.000 € und
300.000 € Geldvermögen. Die Kinder teilen das Vermögen wie folgt auf: Der Sohn erhält Haus 1 und 100.000 € Geldvermögen, die Tochter erhält Haus 2 und 200.000 €. Anschließend renoviert der Sohn Haus 1 für
60.000 € + 19 % Umsatzsteuer.
Da lediglich die Erbmasse verteilt wird, liegt ein voll unentgeltlicher Erwerb vor, mit dem Ergebnis, dass der Sohn die Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung voll abziehen kann.
Beispiel 2:
Der Vater hinterlässt lediglich ein einziges vermietetes Haus an seine beiden Kinder. Die Immobilie hat einen Wert von 300.000 € (Anteil Grund u. Boden 40 %). Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt der Sohn das ganze Haus und zahlt seiner Schwester einen Ausgleich von 150.000 €. Im Anschluss daran führt er die o.g. Erhaltungsmaßnahmen durch.
Nunmehr liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor (Erwerb des halben Hauses von der Schwester). Da die auf diese Haushälfte entfallenden Aufwendungen von netto
30.000 € (50 % von 60.000 €) höher sind als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (150.000 € ./. 40 % = 90.000 € x 15 % =
13.500 €) sind von den Erhaltungs- aufwendungen lediglich 50 % sofort abzugsfähig. Die andere Hälfte ist der Abschreibungsbemessungsgrundlage zuzu- rechnen.
c. Vorweggenommene Erbfolge ohne Gegenleistung
Wird eine vermietete Immobilie ohne jegliche Gegenleistung übertragen und diese Immobilie anschließend entsprechend renoviert, liegen wie oben unter 1 in vollem Umfange sofort abzugsfähige Werbungs- kosten vor.
d. Vorweggenommene Erbfolge mit Gegenleistung
Wird eine vermietete Immobilie übertragen und verpflichtet sich der Übernehmer zu irgendwelchen Gegenleistungen (z.B. Hin- auszahlung an die Geschwister, Abstands- zahlung oder Rente / Leibgeding an den
Übergeber, Schuldübernahme) liegt insoweit ebenfalls ein teilentgeltlicher Vorgang vor, der wie bei oben 2 zu einer teilweisen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führt.
Beispiel:
Der Vater übergibt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Sohn eine vermietete Immobilie, die einen aktuellen Verkehrswert von 400.000 € (Anteil Grund u. Boden 40 %) hat. Der Sohn muss die noch auf dem Grundstück lastenden Schulden in Höhe von 100.000 € übernehmen. Weitere Gegenleistungen sind nicht zu erbringen. Anschließend wird die Immobilie für 60.000 € + Umsatzsteuer renoviert.
Es liegt zu 25 % ein entgeltlicher Erwerb vor. Da die anteiligen Erhaltungs- aufwendungen von netto 15.000 € (60.000
€ x 25 %) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäude (100.000 € ./. 40 % = 60.000 € x 15 % = 9.000 €) übersteigen, dürfen nur 75
% der Erhaltungsaufwendungen sofort abge-zogen werden. 25 % der Aufwendungen zählen hingegen zur AfA- Bemessungs-grundlage.
e. Problem Standardhebung
Auch wenn der Steuerpflichtige die Dreijahresfrist abwartet, kann es gleichwohl in derartigen Fällen über die Schiene Standardhebung zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen kommen.
Beispiel:
Die Erbmasse besteht ausschließlich aus einem alten Einfamilienhaus (vom Vater 1947 gebaut) mit einem Verkehrswert von 100.000 € (GuB 60.000 €). Der Sohn zahlt die Schwester aus (50.000 €). Er wartet die Dreijahresfrist ab und baut im 4. und 5. Jahr nach der Erbauseinander-setzung statt des vorhandenen einzigen Ofens eine Zentralheizung ein und die einfach verglasten Fenster werden durch Dreifachisolierglasfenster ersetzt. Außer- dem wird die völlig überalterte Elektro- installation (in jedem Raum nur eine Steckdose, minimale Absicherung) durch eine moderne Elektroinstallation ersetzt. Die Kosten betragen insgesamt 40.000 €. Außerdem wird das Dach für weitere 25.000 € erneuert und gedämmt.
Lösung:
Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb zu 50% vor.
Hinsichtlich des unentgeltlichen Erwerbs hat der Sohn aus den Zustand des Vaters (Neubau 1947 – mittlerer Standard) geerbt. Insoweit liegt keine Standardhebung vor
die halben Kosten für Heizung, Fenster, Strom = 20.000 € können sofort als Erhal- tungsaufwendungen abgezogen werden.
Hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils entspricht die Immobilie im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung nur einem einfachen Wohnstandard.
Da in mindestens drei der maßgeblichen vier Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) erhebliche Verbesserungen vorgenommen wurden, führt dies zu einer Hebung des Wohnstandards von sehr einfach auf mittel und damit zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten.
Die Kosten für die Dacherneuerung können hingegen zu 100% als Erhaltungs- aufwendungen abgezogen werden, da sie nicht in einem der maßgeblichen vier Bereiche angefallen sind.
f. Hinweis
Vor Durchführung entsprechender Reno- vierungsmaßnahmen sollte zur Vermeidung unerwünschter steuerlichen Folgen generell das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden!
Wir beraten Sie gerne.
8. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Der BFH hat seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zum Abzug von Zivilprozesskosten als außer- gewöhnliche Belastungen wieder aufge- geben und ist zu den alten, strengen Kriterien zurückgekehrt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind damit in Altfällen bis 2012 – genauso wie nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2013 – im Allgemeinen
keine außergewöhnlichen Belastung, etwas anderes gilt ausnahmsweise nur bei einer existenziellen Bedrohung des Steuer- pflichtigen, wenn dieser den Klageweg nicht beschreiten würde. Infolge dieser Recht- sprechungsänderung ergingen in letzter Zeit eine Reihe von Urteilen z.B. zu Prozesskosten im Rahmen der gerichtlichen Geltend-machung von
Schmerzensgeldansprüchen, Strafprozesskosten nach einem Verkehrs- unfall oder Prozesskosten im Rahmen eines Unterhaltsstreits. In all diesen und ähnlichen Fällen ist daher eine Geltendmachung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Beachten Sie: Nach wie vor nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die im Zusammenhang mit einer Scheidung angefallenen Gerichts- und Rechts- anwaltskosten ab dem Jahr 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Hierzu sind aktuell mehrere Revisions-verfahren beim BFH anhängig. Es empfiehlt sich, diese Kosten geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt den Abzug erwartungsgemäß ab, können sie durch einen Einspruch ihre Rechte waren. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie hier gerne!
9. Coffee to go
Immer wieder wird die Problematik „Steuersatz bei der Mitnahme von Heißgetränken“ nachgefragt.
Zur Anwendung des ermäßigten Steuer- satzes existiert ein umfangreiches Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638.
a. Steuersatz 19 %
Die Lieferung von Kaffee- und Teegetränken ist mit 19 % zu besteuern.
Dabei spielt es keine Rolle ob die Getränke in einem Lokal verzehrt oder mitgenommen werden.
Auch die Abgabe von kakaohaltigen Getränken unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
b. Steuersatz 7 %
Nur bei bestimmten Getränken können im sog. Straßenverkauf 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Dies sind natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent.
Beispiel zu Milchmischgetränken
Latte Macchiatto ist im sog. Straßenverkauf nur dann mit 7 % zu besteuern, wenn er einen Milchanteil von 75% und mehr hat.
10. Berichtigungs- oder Anzeigepflicht bei Fehlern des Finanzamts
Wird eine fehlerfreie Einkommen- steuererklärung abgegeben und das Finanzamt übernimmt Angaben unzu- treffend, dann stellt sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, das Finanzamt auf seine Fehler hinzuweisen.
Beispielsfall
A erklärt in seiner Einkommen- steuererklärung fehlerfrei positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von +4.000 Euro. Das Finanzamt erfasst statt dessen negative Einkünfte aus VuV in Höhe von -4.000 Euro.
Bereits mit Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10, führt der BFH u.a. aus, dass die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.
Die Vorschrift des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung sieht eine Berichtigungs- pflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung u.a. nur dann vor, wenn diese Erklärung „unrichtig oder unvoll- ständig“ war.
11. Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungs- empfehlungen.