- Allgemeines 12. Einspruch gegen Einkommensteuer-Bescheid
- AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG wegen sonstiger Vorsorgeaufwendungen?
- Pachtreduzierung bei Betriebsaufspaltung 13. Kindergeld für verheiratetes Kind
- Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem 14. Barzahlung an Schornsteinfeger
Erwerb und § 35a EStG - Abzinsung von unverzinslich gewordenen 15. Zinssatz von 6 % strittig
Verbindlichkeiten 16. Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern - Zukunftssicherungsleistungen und 17. Photovoltaikanlagen und Steuerschuldnerschaft
44-Euro-Freigrenze § 13b UStG bei Lieferung Elektrizität - Burn-Out-Behandlung als Werbungskosten 18. Option zur USt bei angenommener
- Parkplatzgebühren bei Fahrten Wohnung – Geschäftsveräußerung im Ganzen
Arbeitsstätte 19. Neues BMF-Schreiben zu Erstellung - Doppelte Haushaltsführung bei Zweitwohnung in von Rechnungen
der Nähe des Familienwohnsitzes 20. Einheitlicher Erwerbsgegenstand im - Fahrten einer Flugbegleiterin zum Flughafen Grunderwerbsteuerrecht
- Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der 21. Weitere Informationen
Veräußerung als WK - Einspruch gegen Einkommensteuer-Bescheid
- AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG wegen sonstiger Vorsorgeaufwendungen?
- Pachtreduzierung bei Betriebsaufspaltung 13. Kindergeld für verheiratetes Kind
- Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem 14. Barzahlung an Schornsteinfeger
Erwerb und § 35a EStG - Abzinsung von unverzinslich gewordenen 15. Zinssatz von 6 % strittig
Verbindlichkeiten 16. Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern - Zukunftssicherungsleistungen und 17. Photovoltaikanlagen und Steuerschuldnerschaft
44-Euro-Freigrenze § 13b UStG bei Lieferung Elektrizität - Burn-Out-Behandlung als Werbungskosten 18. Option zur USt bei angenommener
- Parkplatzgebühren bei Fahrten Wohnung – Geschäftsveräußerung im Ganzen
Arbeitsstätte 19. Neues BMF-Schreiben zu Erstellung - Doppelte Haushaltsführung bei Zweitwohnung in von Rechnungen
der Nähe des Familienwohnsitzes 20. Einheitlicher Erwerbsgegenstand im - Fahrten einer Flugbegleiterin zum Flughafen Grunderwerbsteuerrecht
- Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der 21. Weitere Informationen
- Allgemeines
Auch im November 2013 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 15. Dezember 2013 erscheinen.
- AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG
Mit Bundesrat-Drucksache 740/13 vom 24.10.2013 haben die Länder Nordrhein-Westfalen,
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz einen
Gesetzesantrag vorgelegt.
Dabei geht es um den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz.
Es sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
Investmentsteuergesetz
Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen ab 2013
Vereinfachung bei Berücksichtigung von VorSt-Berichtigungsbeträgen (§ 9b EStG)
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung bei entgeltlicher Übertragung von Verpflichtungen
Steuerstundungsmodelle bei Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens
(§ 15b EStG) - Pachtreduzierung bei Betriebsaufspaltung § 3c Abs. 2 EStG
Problemfall:
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wurde das Besitzunternehmen an die Betriebs-GmbH
verpachtet. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde die Pacht vorübergehend
reduziert. Die Pacht wurde bei Besserung der Lage wieder auf das übliche Niveau
angehoben.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Pachtverzicht bzw. die
Pachtreduzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dazu führt, dass die
Betriebsausgaben beim Besitzunternehmen – soweit sie auf die Pachtreduzierung entfallen –
nun dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Dem ist der BFH mit dem Urteil vom 17.7.2013, Az. X R 17/11, entgegengetreten.
Nur dann, wenn der Pachtverzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte, unterliegen
die Betriebsausgaben beim Besitzunternehmen insoweit dem Teileinkünfteverfahren.
Wenn der Pachtverzicht oder die Pachtreduzierung aber aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgte und dies einer fremdüblichen Sanierungsmaßnahme gleichkommt, sind die
Betriebsausgaben beim Besitzunternehmen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen.
Zudem führt der BFH aus, dass die Feststellungslast hierzu beim Finanzamt liegt. - Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb
Erbauseinandersetzungskosten wurden bisher überwiegend als privat verursacht
angesehen. Mit Urteil vom 25.10.2011, 13 K 1907/10 E, EFG 2012 S. 223 hatte das
Finanzgericht Münster entschieden, dass Erbauseinandersetzungskosten nicht dem
Erbvorgang zuzurechnen sind. Wenn die Erbauseinandersetzung ein vermietetes Gebäude
betrifft, dann rechnen diese Kosten zu den Anschaffungsnebenkosten und können – soweit
sie auf das Gebäude entfallen – im Wege der AfA als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Mit Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 43/11 (veröffentlicht am 18.9.2013) hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung bestätigt
- Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde über die
Abzinsung von unverzinslichen gewordenen Verbindlichkeiten zu entscheiden.
Eine GmbH bekam von ihrem Gesellschafter ein Darlehen. Dies Darlehen wurde 9 Jahre
lang verzinst. Ende des 9. Jahres wurde vereinbart, dass ab dem 10. Jahr das Darlehen
zinslos sei.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung zinste der Betriebsprüfer die Darlehensverbindlichkeit für
die Jahre 10 – 12 ab.
Der Bundesfinanzhof billigte mit Beschluss vom 22.7.2013, I B 183/12, die Abzinsung. Als
Begründung wird angeführt, dass aufgrund der vorgenommenen Vertragsänderung ab dem
Jahre 10 eine unverzinsliche Verbindlichkeit vorliegt.
Diese ist nach den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf die voraussichtliche
Restlaufzeit abzuzinsen. - Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze
Das Bundesfinanzministerium hat zur Frage Stellung genommen, ob für Beiträge des
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private
Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-Euro-Freigrenze für
Sachbezüge angewendet werden kann.
Von Seiten des BMF wird die Beitragszahlung für Zukunftssicherungsleistungen als sog.
Barlohn gesehen. Dies auch dann, wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist.
Somit kann nach Auffassung des BMF die 44-Euro-Freigrenze bei
Zukunftssicherungsleistungen nicht zur Anwendung kommen.
Die vorstehenden Grundsätze sind nach BMF erstmals auf den laufenden Arbeitslohn
anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
Fundstelle:
BMF vom 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/13/10001 - Burn-Out-Behandlung als Werbungskosten
Ein Steuerpflichtiger begehrte Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer
psychosomatischen Klinik als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Die Behandlung war nach Auffassung des Steuerpflichtigen ausschließlich wegen
starker beruflicher Belastung erforderlich gewesen. Die Hausärztin habe ihn deswegen in die
Klinik X zur stationären Behandlung überwiesen.
Die Krankenkasse hat die Übernahme der Kosten verweigert.
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 26.4.2013, Az. 8 K 3159/10, entschieden,
dass die Aufwendungen für die Burn-Out-Behandlung keine Werbungskosten darstellen. Es
handelt sich nach Auffassung des FG nicht um eine Berufskrankheit. Denn die Ursächlichkeit
der psychischen Erkrankung alleine im beruflichen Bereich lässt sich nicht feststellen
Ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG wurde aber
auch abgelehnt. Als Grund wird angeführt, dass vor Beginn der Heilmaßnahme ein
amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung erforderlich sei. Dieser Nachweis wurde nicht geführt.
Zwischenzeitlich liegt das Verfahren beim Bundesfinanzhof. Az. beim BFH: VI R 36/13
- Parkplatzgebühren bei Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
Können bei einem Arbeitnehmer die Parkplatzgebühren am Beschäftigungsort neben der
Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden?
Mit Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl 2013 II S. 286, hatte der BFH entschieden,
dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen separat
angemieteten Pkw-Stellplatz als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Bei den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte greift aber dieses Urteil nicht. Mit dem Ansatz der
Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen – außer Unfallkosten – für den Pkw
abgegolten.
Ein zusätzlicher Ansatz der Parkplatzgebühren als Werbungskosten kommt in diesem Fall
somit (nach derzeitiger Rechtslage) nicht in Betracht. - Doppelte Haushaltsführung bei Zweitwohnung in der Nähe des
Familienwohnsitzes
Sachverhalt:
S ist verheiratet und unterhält mit seiner Ehefrau und 2 minderjährigen Kindern in A-Stadt
den Familienwohnsitz. S ist als Arbeitnehmer in B-Stadt tätig. Von A-Stadt nach B-Stadt sind
es einfach 130 km.
S hatte bei Aufnahme der Beschäftigung eine Zweitwohnung in der Nähe der Arbeitsstätte.
Diese Zweitwohnung wurde von S aufgegeben. Stattdessen mietete S eine andere
Zweitwohnung zwischen A-Stadt und B-Stadt an. Die Entfernung der neuen Zweitwohnung
betrug zum Familienwohnsitz 47 km und zur Arbeitsstätte 83 km.
Nach Auffassung des Finanzamts sei die Wahl der neuen Zweitwohnung erheblich aus
familiären Gründen mitbestimmt. Deswegen erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für
die doppelte Haushaltsführung nicht mehr als Werbungskosten an.
Finanzgericht:
Mit Urteil vom 27.6.2013, Az. 3 K 4315/12 E hat das Finanzgericht Münster gegen das
Finanzamt entschieden. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann eine beruflich begründete
doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am
Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.
Gegen dieses Urteil wurde von Seiten der Finanzverwaltung Revision beim BFH erhoben.
Az. beim BFH: VI R 59/13 - Fahrten einer Flugbegleiterin zum Flughafen
Das Finanzgericht Münster hatte über die Behandlung der Fahrten einer Flugbegleiterin von
der Wohnung zum Flughafen zu urteilen.
Eine Flugbegleiterin begehrte für die Fahrten von der Wohnung zum Einsatzflughafen nach
Frankfurt die Fahrtkosten als Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen nur mit der
Entfernungspauschale, da der Flughafen eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.
Nach Auffassung des FG Münster stellen weder der Flughafen noch das Flugzeug für die
Flugbegleiterin eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Somit sind die Fahrten von der Wohnung
zum Flughaften nach Reisekostengrundsätzen voll als Werbungskosten abziehbar. Es ist
zulässig statt der tatsächlichen Kosten die Verwaltungspauschale von 0,30 € den gefahrenen
Kilometer als Werbungskosten anzusetzen.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2.7.2013, Az. 11 K 4527/11 E
- Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der Veräußerung als WK
Es stellt sich die Frage, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der Veräußerung
eines VuV-Objektes als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV
abziehbar ist. Unstrittig dürfte dies der Fall sein, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-
Jahres-Frist des § 23 EStG erfolgt.
Wenn die Veräußerung aber außerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 EStG erfolgt, wird der
Werbungskostenabzug bisher von Seiten der Finanzverwaltung abgelehnt.
Zwischenzeitlich liegt diese Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof.
Az. beim BFH: IX R 42/13 - Einspruch gegen Einkommensteuer-Bescheid wegen sonstiger
Vorsorgeaufwendungen?
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach den Regelungen des EStG nur beschränkt
abziehbar. Hiergegen sind Verfahren beim BVerfG und beim BFH anhängig.
Aus diesem Grund erfolgen die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig gemäß § 165
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme
Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Der durch das BMF-Schreiben vom 15.7.2013 neu eingefügte Vorläufigkeitsvermerk
bezüglich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen lautet:
„Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz
1 Nummer 3a EStG“.
Wenn der Einkommensteuerbescheid den o.g. Vorläufigkeitsvermerk enthält, ist bezüglich
der beschränkten Abziehbarkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein Einspruch nicht
mehr erforderlich. - Kindergeld für verheiratetes Kind
Beim Bundesfinanzhof sind ganz aktuell 2 Verfahren zur Frage „Kindergeld für verheiratetes
Kind“ zugegangen.
Der BFH muss klären, ob der Kindergeldanspruch nach dem Wegfall der Einkünfte- und
Bezügegrenze ab dem Jahr 2012 für ein verheiratetes Kind, das sich in Ausbildung befindet,
gegeben ist.
Die Aktenzeichen beim BFH lauten:
III R 33/13
III R 34/13 - Barzahlung an Schornsteinfeger und § 35a EStG
In einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof auch
zu Barzahlungen an Schornsteinfeger Stellung genommen.
Ein Steuerpflichtiger bezahlte die Schornsteinfegerrechnung bar und begehrte dafür die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistung.
Der BFH lehnte mit Beschluss vom 30.7.2013, VI B 31/13, die Berücksichtigung nach § 35a
EStG ab, da das Gesetz typisierend eine unbare Zahlung vorsieht. Die unbare Zahlung ist
somit zwingende Voraussetzung für § 35a EStG. Den Einwand, der
Bezirksschornsteinfegermeister sei eine „Quasi-Behörde“ und Schwarzarbeit sei nicht zu
befürchten sei, lies der BFH nicht gelten. Eine Unterscheidung nach für Schwarzarbeit
anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppen ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
- Zinssatz von 6 % strittig
Wird im Einspruchsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, dann sind im Falle
einer negativen Entscheidung die ausgesetzten Steuerbeträge mit jährlich 6 % (monatlich
0,5 %) zu verzinsen.
In einem beim Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine
Verzinsungsdauer vom 11.11.2004 bis zum 21.03.2011. Das Finanzgericht Hamburg ist mit
Urteil vom 23.5.2013 (2 K 50/12) der Auffassung, dass der Zinssatz von jährlich 6 %
jedenfalls bei einem Zinslauf bis 2011 nicht gegen die Verfassung verstößt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Zwischenzeitlich ist das
Verfahren beim BFH anhängig. Az. des BFH: IX R 31/13. - Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern
Der BFH hat zur Umsatzsteuerpflicht bei kurzfristiger Beherbergung von Arbeitnehmern
entschieden.
In dem entschiedenen Fall hat ein Unternehmer Zimmer an bei ihm kurzfristig beschäftigte
Saisonarbeiter vermietet. Die Saisonarbeiter werden jährlich 3 – 8 Wochen im Unternehmen
beschäftigt.
Der Unternehmer behandelte die Umsätze als steuerfrei. Das Finanzamt verneinte die
Umsatzsteuerbefreiung mit der Begründung, dass es sich um eine kurzfristige Überlassung
handele (§ 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG).
Der BFH teilt mit Urteil vom 8.8.2013, V R 7/13, die Auffassung des Finanzamts. Bei der
Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kommt es auf die (beabsichtigte) Dauer der
Nutzungsüberlassung zur Beherbergung an. Da es sich nicht um eine langfristige
Vermietung von Räumlichkeiten handelt, sind die Einnahmen aus der Zimmervermietung
umsatzsteuerpflichtig. Erst bei einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten sei die
Vermietung in vollem Umfang steuerfrei. - Photovoltaikanlagen und Steuerschuldnerschaft § 13b UStG bei Lieferung
Elektrizität
Nach der bisherigen Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) galt die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u.a. für Lieferungen von Elektrizität an
einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des sog. Abnehmerorts im Inland nach
§ 3g UStG. Voraussetzung dafür war, dass der liefernde Unternehmer im Ausland ansässig
war.
Ab 1.9.2013 wurde die Steuerschuldnerschaft auch auf inländische Lieferungen ausgedehnt.
Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greift nun auch auf die entsprechenden
inländischen Lieferungen von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an
einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt (Änderung von § 13b
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 UStG).
Nicht unter die Steuerschuldnerschaft des § 13b UStG fallen aber die Betreiber von
Photovoltaikanlagen. Von der Neuregelung sind nur „Wiederverkäufer“ betroffen, die mit
Energie handeln. Photovoltaikanlagenbetreiber stellen Energie her und veräußern sie. Aber
die PV-Anlagenbetreiber kaufen keine Energie zur Weiterveräußerung. D.h., dass diese
Erweiterung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ auf Lieferung von Elektrizität die Lieferungen
von Elektrizität durch einen Energiehändler auf einen anderen Energiehändler betrifft aber
nicht die Lieferungen eines Herstellers an einen Händler
- Option zur USt bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerbar. Es tauchen aber immer
wieder Sachverhalte auf, bei denen unklar ist, ob tatsächlich eine Geschäftsveräußerung im
Ganzen oder eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern (steuerbar und steuerpflichtig)
vorliegt.
Aus diesem Grund werden bei Veräußerungsverträgen immer wieder vorsorgliche Optionen
zur Umsatzsteuer in Veräußerungsverträge aufgenommen.
Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 23.10.2013 Stellung genommen und folgende
zusätzliche Sätze in den Abschnitt 9.1 Abs. 3 des UStAE eingefügt:
Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich
nicht in Betracht. 3Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags
übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie
lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend
herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im
notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam.“ - Neues BMF-Schreiben zu Erstellung von Rechnungen
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die Rechnungsstellungsvorschriften
erheblich verändert.
Nun liegt endlich das erwartete BMF-Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen vor. BMFSchreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 – S 7280/12/10002“ Ausstellung von Rechnungen –
Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“.
In diesem BMF-Schreiben wird auch geregelt, dass bei Rechnungsstornos usw. die
Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ weiterhin zulässig ist und nicht zu einem
unberechtigten Steuerausweis führt. - Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
Mit Urteil vom 19.6.2013, II R 3/12, hat der BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im
Grunderwerbsteuerrecht entschieden. Strittig war die Frage, ob die Bauerrichtungskosten in
die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, weil es sich bei Erwerb des unbebauten
Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt.
Falls auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, liegt nach
Auffassung des BFH ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter
Erwerbsvorgang vor. Dazu ist Voraussetzung, dass das abgestimmte Verhalten auf den
Abschluss des Grundstückskaufvertrags und des Bebauungsvertrages des Grundstücks
dient. Das abgestimmte Verhalten muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. - Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand
verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine
Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht
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