Inhalt
1. | Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 | 5. | Sonderausstattungen und Bruttolistenpreis bei Kfz-Nutzung |
2. | Erbschaftsteuer: Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht | a) | Problemstellung |
b) | Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung | ||
a) | Kürzung des Freibetrags? | c) | Fazit |
b) | Auffassung der Finanzverwaltung | d) | Sonderausstattungen nach Zulassung |
c) | Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden- Württemberg | 6. | Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft |
a) | In der Praxis häufig vorkommender Sachverhalt | ||
d) | Handlungsempfehlung | b) | Besitzunternehmen kein Bauleistungserbringer |
3. | Privater Selbstverbrauch bei nach dem 31.3.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlagen | 7. | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen |
a) | Einkommensteuer | a) | Problemstellung |
b) | Umsatzsteuer – Grundsatz | b) | Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs |
c) | Umsatzsteuer-Übergangsregelung | c) | Praktische Konsequenzen |
d) | Problemstellung | 8. | Weitere Informationen |
4. | KISTAM – Regelabfrage 2014 verlängert | ||
a) | Verlängerung des Abfragezeitraums für Regelanfrage | ||
b) | Mitteilung des BZSt vom 16.10.2014 |
Allgemeines
Auch im November 2014 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts.
Der Gesetzgeber wird aktiv und hat ein Jahressteuergesetz 2015 – welches dieser jedoch anders nennt – auf den Weg gebracht. Wir informieren Sie über die Änderungen, mit denen Sie ab dem Jahr 2015 rechnen müssen. Daneben gibt es Neues zum KiStAM-Verfahren und zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen, über das wir Sie informieren möchten. Und natürlich stellen wir Ihnen wie gewohnt interessante Rechtsprechungsurteile und Verwaltungsanweisungen vor.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 15. Dezember 2014 erscheinen.
- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015
Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich dem Grunde nach das Jahressteuergesetz 2015. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige praktisch relevante Änderungsregelungen vorstellen:
- Für nach dem Jahr 2014 beginnende Wirtschaftsjahre soll das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG auch für Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft sowie für sonstige Aufwendungen des Gesellschafters gelten, soweit die Beteiligung an der Gesellschaft mehr als
25 % beträgt. Nach der jetzigen Gesetzeslage gilt ein entsprechendes Abzugsverbot nur bei Beteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften.
- Arbeitnehmer sollen nach dem Gesetzentwurf zukünftig bis zu 600 € jährlich steuerfrei von ihren Arbeitgebern für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen erhalten können
- Der Gesetzentwurf sieht eine Definition des Begriffs Berufsausbildung vor. Diese soll zukünftig nur noch dann anzunehmen sein, wenn diese auf Grundlage einer Ausbildungs- verordnung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten erfolgt und durch eine entsprechende Abschlussprüfung beendet wird. Ziel dieser Neuregelung ist es den (möglichen) Abzug von Studien- und Ausbildungskosten nach einer erfolgten Erstausbildung einzuschränken.
- Die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, wird der steuerfreie Betrag von 110 € auf 150 € angehoben. Dieser auf den ersten Blick vorteilhafte Regelung dürfte in den meisten Fällen jedoch zu einer Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen, da in diese neue 150 € Grenze künftig auch die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten einbezogen werden sollen. Auch soll es
keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsver- anstaltung handelt.
- Bei der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen soll der Höchstbetrag für abzugsfähige Beiträge auf eine Basisversorgung im Alter von
20.000 € auf 24.000 € angehoben werden.
Ganz aktuell hat der Finanzausschuss des Bundesrates weitere Gesetzesänderungen zur Aufnahme in das Gesetzgebungsverfahren angeregt. Hierzu wird in der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates vom 24.10.2014 ausgeführt: „Der Bundesrat erwartet, dass der Bundestag nunmehr zeitnah im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens insbesondere die folgenden Vereinfachungsvorschläge berät:
- Erhöhung des Arbeitnehmer- Pauschbetrags
- Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten
- Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten
- Neuregelung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz in Ländern außerhalb des EU/EWR-Raumes
- Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinder- betreuung,
- Senkung der Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
- Sockelbetrag bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen nach § 35a EStG
- Vereinfachung des Verlustabzugs nach
§ 15a EStG
- Wegfall der steuerlichen Ausnahmen für den „Carried Interest“.
Der Bundesrat wird am 7.11.2014 erstmals zum Gesetzentwurf tagen. Die abschließende Beratung ist für den 19.12.2014 vorgesehen.
Auch wenn der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch unsicher und nicht vorhergesagt werden kann – die Zeit der Ruhe des Gesetzgebers ist damit wohl endgültig beendet. Das Jahr 2015 wird wieder ein Jahr werden, welches für Unternehmen und Arbeitnehmer wesentliche steuerliche Änderungen bringen wird. Wir werden Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten.
2. Erbschaftsteuer: Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
Der EuGH hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach entschieden dass die Gewährung eines geminderten persönlichen Freibetrag in Höhe von 2000 € in den Fällen, in denen sowohl der Schenker bzw. Erblasser als auch der Erwerber in einem EU/EWR-Staat ansässig sind und ein inländisches Grundstück übertragen wird, gegen die europarechtlich geschützte Kapitalverkehrs- freiheit verstößt. Da die Kapitalverkehrsfreiheit sich auch auf Erwerber erstreckt die nicht in einem EU-Land ansässig sind (sogenannte Drittstaaten z.B. Schweiz) war somit nicht überraschend, dass der EuGH in einem aktuellen Urteil vom September 2014 diese Recht- sprechung auch auf EU-Ausländer übertragen hat.
a) Kürzung des Freibetrags?
Die Entscheidung des EuGH berücksichtigt aber nicht, dass unter Umständen nicht nur Inlandsvermögen auf den Erwerber übertragen wird. Fraglich ist daher, ob es zu einer Kürzung des Freibetrages kommen muss, soweit der Erwerber auch nicht im Inland steuerbares Vermögen erhält.
b) Auffassung der Finanzverwaltung
In einer aktuellen Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vertritt die Finanz- verwaltung die Auffassung, dass, um eine ungerechtfertigte Besserstellung eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers gegenüber einem unbeschränkt steuer- pflichtigen Erwerber zu vermeiden, der persönliche Freibetrag, welcher bei einem Erwerb von Inländern zur Anwendung kommen würde, in diesen Fällen nicht in vollem Umfang zum Abzug kommt. Vielmehr ist der Freibetrag um den Teil zu kürzen, der anteilig auf das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste Vermögen entfällt. Hierbei sind auch Vorerwerbe der vergangenen zehn Jahre zu berücksichtigen.
c) Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg
Gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in
seiner Entscheidung vom 28.07.2014, 11 K 3629/13 geurteilt. Hiernach habe der EuGH, wie oben ausgeführt, die Unvereinbarkeit der Regelung zur Gewährung eines nur verminderten Freibetrags bei dem Erwerb durch Personen aus Drittstaaten mit der Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts gilt diese Entscheidung auch in den Fällen, in denen im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht bei sonst gleichen Verhältnissen die Steuerbelastung des Erwerbers trotz des höheren Freibetrags wegen der umfassenderen Bemessungsgrundlage letztlich höher wäre. Von daher komme in den streitigen Fällen der ungekürzte Freibetrag auf den reinen Inlandserwerb zur Anwendung.
d) Handlungsempfehlung
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, ein entsprechendes Aktenzeichen liegt uns jedoch noch nicht vor. Betroffene sollten entsprechende Steuerbescheide unbedingt bis zu einer endgültigen Entscheidung offen halten. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesfinanzhof die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
3. Privater Selbstverbrauch bei nach dem 31.3.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlagen
a) Einkommensteuer
Bei dem Selbstverbrauch des Stroms handelt es sich um einen Gegenstandsentnahme. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommen- steuergesetz (EStG) zu bewerten.
Die Ermittlung des Entnahmewertes des selbst verbrauchten Stroms kann nach folgenden Methoden erfolgen:
- Anteilige Herstellungskosten
- Wiederbeschaffungswert des Versorgers, der das Objekt beliefert gemindert um einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag
- Pauschale von 0,20 € netto je kWh
Der niedrigste Wert ist als Entnahme anzusetzen. Dies ist der sog. Teilwertgedanke. Denn ein sog. gedachter Erwerber des Betriebs würde nicht den Wiederbeschaffungswert sondern den günstigsten Wert für das Umlaufvermögen bezahlen.
Eine Entnahme muss angesetzt werden, da auch 100 % der Kosten der Anlage als Betriebs- ausgabe geltend gemacht werden.
b) Umsatzsteuer – Grundsatz
Die Ausführungen unterstellen, dass die Anlage zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde und dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zu 100 % erfolgte.
Der Selbstverbrauch des Stroms stellt umsatzsteuerlich eine Nutzung der Anlage dar und ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Umsatz- steuergesetz (UStG) mit den Wiederbeschaffungskosten(Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand) anzusetzen. Der Ansatz der Kosten ist im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht möglich.
- Umsatzsteuer-Übergangsregelung Durch das BMF-Schreiben vom 19.9.2014 wurde bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung des privaten Selbstverbrauchs eine Übergangs- regelung bis zum 31.12.2014 eingeräumt. Danach kann der private Selbstverbrauch bei Entnahmen bis 31.12.2014 wie folgt bewertet werden:
- Individueller Wiederbeschaffungswert oder
- Selbstkosten (umsatzsteuerliche Her- stellungskosten)
Beachten Sie bitte bei den Selbstkosten, dass dieser Wert bei der Umsatzsteuer erheblich von dem einkommensteuerlichen Wert abweichen kann.
Ab 1.1.2015 muss für Zwecke der Umsatzsteuer aber zwingend der tatsächliche individuelle Strombezugswert (inkl. Grundgebühr) angesetzt werden.
Auf die einkommensteuerliche Bewertung hat das BMF-Schreiben vom 19.9.2014 keinerlei Auswirkung. Hier gelten weiterhin die Ausführungen unter dem Buchstaben a).
d) Problemstellung Zuordnungsentscheidung
Ist bereits im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung der Photovoltaik- anlage abzusehen, dass der Wiederbeschaffungs- wert des selbst verbrauchten Stroms des über die gesamte Nutzungsdauer der Photovol- taikanlage kumulierten Einkaufspreises die entsprechenden Selbstkosten übersteigt, muss die Zuordnungsentscheidung eingehend erörtert werden.
Für den Steuerpflichtigen kann es dann sinnvoll sein, die Photovoltaikanlage nicht vollständig, sondern nur anteilig dem Unternehmens- vermögen zuzuordnen. Die Zuordnung könnte
z.B. nur in Höhe der Lieferungen an Dritte (ohne Selbstverbrauch) erfolgen. Dies vermeidet eine überhöhte Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
Zu der schwierigen Thematik „Photovoltaikanlagen“ beraten wir Sie gerne.
4. KISTAM – Regelabfrage 2014 verlängert
a) Verlängerung des Abfragezeitraums für Regelanfrage
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilte am 16.10.2014 mit, dass der Regel- abfragezeitraum (bisher 1.9.2014 – 31.10.2014) wegen der vielen Nachfragen auf den Zeitraum 1.9.2014 – 30.11.2014 ausgedehnt wird.
Ab dem 1.12.2014 sind Anlassabfragen möglich.
- Mitteilung des BZSt vom 16.10.2014 Die Mitteilung des BZSt vom 16.10.2014 hat folgenden Wortlaut:
„Das Einkommensteuergesetz sieht in § 51a Absatz 2c Nummer 3 vor, dass Kirchen- steuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31. August des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.
Damit wird ermöglicht, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen ab 1. Januar 2015 genauso wie die Kapitalertragsteuer weitestgehend direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen. Für Kirchenmitglieder erleichtert das automatisierte Verfahren die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Das BZSt verzeichnet nach wie vor einen hohen Eingang an Registrierungs- und Zulassungsanträgen von Kirchensteuer- abzugsverpflichteten. Damit auch die aktuell Antragstellenden noch für das Einführungsjahr 2015 die Informationen zur Kirchensteuerpflicht erhalten können, werden die Schnittstellen jedenfalls auch im November 2014 Datensätze entgegennehmen und beantworten.
Die Verlängerung gibt insbesondere den Antragstellern, die sich erst sehr spät für die Teilnahme am Verfahren entschieden haben, Gelegenheit, noch in 2014 die für den Kirchensteuerabzug in 2015 notwendigen Abfragen durchzuführen.
Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich umgehend an das Bundeszentralamt für Steuern zu wenden.“
Sie haben noch Fragen zu dem Bereich „KiStAM- Regelabfrage“? Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten – Sprechen Sie uns an!
5. Sonderausstattungen und Bruttolistenpreis bei Kfz-Nutzung
a) Problemstellung
Immer wieder werden Fahrzeuge nach der Zulassung mit Zubehöre ausgestattet oder umgerüstet. So z.B. Umbau anlässlich einer Körperbehinderung oder Einbau einer Flüssiggasanlage.
Die Frage ist nun, ob diese Aufwendungen den Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erhöhen.
b) Bemessungsgrundlage für die 1 %- Regelung
Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.
Mit Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl 2011 II S. 361 hat der BFH entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.
Eine Sonderausstattung, die in den inländischen Listenpreis mit einzubeziehen ist, liegt danach nur vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
Wenn der Pkw nach der erstmaligen Zulassung
z.B. anlässlich einer Körperbehinderung umgebaut wurde, zählen die Umbaukosten nicht zum Bruttolistenpreis und erhöhen somit nicht die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung.
c) Fazit
Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
Dass diese nachträglichen Einbauten zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs zählen ist eine andere Thematik, da es dann um die AfA nach § 7 EStG geht.
- Sonderausstattungen nach Zulassung Sonderausstattungen, die später eingebaut werden, sind z.B. immer wieder:
- Anhängerkupplung
- Autoradio
- Autotelefon
- Dachspoiler
- Feuerlöscher
- Heckspoiler
- Klimaanlage
- Marderabwehrsysteme
- Navigationsgerät, fest eingebaut
- Schiebedach
- Spezialsitze
- Sportlenkrad
- Sporträder
- Standheizung
- Tuningaufwand
- Warngeräte
6. Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft
a) In der Praxis häufig vorkommender Sachverhalt
Zwischen einem Besitzunternehmen und einer Betriebs-GmbH liegen eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
Das Besitzunternehmen hat Gebäude an das Betriebsunternehmen verpachtet und erbringt selbst keine Bauleistungen. Das Betriebs- unternehmen ist ein Bauleistender nach § 13b UStG und legt bei eingehenden Bauleistungen die Bescheinigung „USt 1 TG“ vor.
Das Besitzunternehmen lässt die verpachtete Werkhalle durch andere Unternehmer sanieren. Wie sind die Rechnungen zu den Sanierungsleistungen an das Besitzunternehmen zu stellen?
b) Besitzunternehmen kein Bauleistungserbringer
Bei einem umsatzsteuerlichen Organschafts- verhältnis ist jeder Teil des Unternehmens für sich zu betrachten. Die Steuerschuldnerschaft geht bei den erhaltenen Bauleistungen nicht auf das Besitzunternehmen über. Nachdem der Unternehmensteil Besitzfirma selbst keine Bauleistungen erbringt, sind die Rechnungen an die Besitzfirma (als Teil der Organschaft) mit Umsatzsteuer zu stellen.
Hierzu wurde mit BMF-Schreiben vom 26.9.2014, IV D 3 – S 7279/14/10002, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Der neue Abschn. 13b.3 Abs. 7 des UStAE lautet:
„(7) Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organ- träger oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. Die Absätze 1 bis 5 sind auf den jeweiligen Unternehmensteil entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungs- grundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.“
Beachten Sie
Die Neuregelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sind durch die gesetzlichen Neuregelungen zum
1. Oktober nochmals grundlegend verändert worden (siehe Mandanten-Informationsbrief September 2014). Gerne prüfen wir die Auswirkung auf ihr Unternehmen in einem persönlichen Beratungsgespräch.
7. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
a) Problemstellung
Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuerertrags eines Unternehmens kommt es zu einer Hinzurechnung eines Finanzierungsanteils in den durch das Unternehmen aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen. Der Gesetzgeber pauschaliert diese Finanzierungsanteile mit 1/8tel der entsprechenden Aufwendungen. Im Gegenzug kommt es jedoch nicht zu einer spiegelbildlichen Kürzung dieser Hinzurechnungsbeträge beim vermietenden oder verpachtenden Unter- nehmen. Im Ergebnis führt das gerade im Konzernverbund zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Erträge aus einer konzerninternen Vermietung und Verpachtung voll besteuert werden, die entsprechenden Aufwendungen jedoch bei der entsprechenden Betriebsgesellschaft nur zum Teil steuerlich geltend gemacht werden können.
Auch in Fällen der Zwischenverpachtung führt diese unterschiedliche Behandlung von Ertrag und Aufwand zu einer deutlichen steuerlichen
Benachteiligung von Unternehmen mit einem hohen Immobilienbestand.
b) Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Mit Spannung wurde daher eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erwartet, in welcher ein gewerblicher Zwischenpächter zwei Hotels verpachtete. Aufgrund der Hinzurechnung der Pachtentgelte führte dies bei dem Unternehmen zu einer effektiven Steuerlast von 101% des Gewinns aus Gewerbebetrieb – das Unternehmen zahlte also praktisch „drauf“.
Der Bundesfinanzhof sah hierin jedoch keinen Grund an den Grundsätzen der Hinzurechnung Zweifel aufkommen zu lassen. Diese Folge entspreche dem gesetzgeberischen Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer. Den durch das klagende Unternehmen begehrten Steuererlass aus Billigkeitsgründen lehnte das Gericht daher ab.
c) Praktische Konsequenzen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist ernüchternd. Betroffene Unternehmen müssen somit, gerade in Zwischenvermietungsfällen nach Alternativ- lösungen suchen. Diese können im Konzernverbund in einer direkten Verpachtung zum Betriebsunternehmen oder der Begründung eines Organschaftsverhältnisses liegen. Bei gewerblichen Zwischenvermietern könnte eine Direktvermietung vom Eigentümer mit einem Provisionsanteil für den ursprünglichen Zwischenvermieter in Betracht kommen.
Eine entsprechende Lösung kann jedoch doch immer nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls erfolgen. Sprechen Sie uns an, gerne prüfen wir auch ihre Situation auf entsprechende Optimierungsmöglichkeiten.
8. Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.