- Allgemeines 7. Besteuerung von Scheinrenditen
- Änderungen beim handelsrechtlichen 8. Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche
Ordnungsgeldverfahren Belastung
a) Annahme durch Bundestag 9. Medikamente für die Hausapotheke sind
b) Senkung der Mindestordnungsgelder keine außergewöhnliche Belastung
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 10. Vorläufigkeitsvermerk wegen zumutbarer
d) Anwendung Belastung - Zusammenveranlagung für Lebenspartner 11. Aufwendungen für Batterie bei PV-Anlagen
- Übergang der Steuerschuldnerschaft bei 12. Rechnung und Angabe des Leistungsdatums
Lieferung von Gas und Elektrizität a) Leistungsdatum zwingend erforderlich - Gutschrift als Rechnung b) Andere Formulierungen
a) Gesetzliche Neuregelung 13. Angabe Leistungsdatum bei Barrechnungen
b) Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ bei 14. Vorsteuerabzug für Wartezimmerliteratur
Warenrückgaben, Stornos usw. 15. Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
c) Eingabe der Bundessteuerberaterkammer 16. Weitere Informationen
d) Vorsichtshinweis - Zuschätzung auf Grundlage eines
Zeitreihenvergleichs
- Besteuerung von Scheinrenditen
- Änderungen beim handelsrechtlichen 8. Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche
Ordnungsgeldverfahren Belastung
a) Annahme durch Bundestag 9. Medikamente für die Hausapotheke sind
b) Senkung der Mindestordnungsgelder keine außergewöhnliche Belastung
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 10. Vorläufigkeitsvermerk wegen zumutbarer
d) Anwendung Belastung - Zusammenveranlagung für Lebenspartner 11. Aufwendungen für Batterie bei PV-Anlagen
- Übergang der Steuerschuldnerschaft bei 12. Rechnung und Angabe des Leistungsdatums
Lieferung von Gas und Elektrizität a) Leistungsdatum zwingend erforderlich - Gutschrift als Rechnung b) Andere Formulierungen
a) Gesetzliche Neuregelung 13. Angabe Leistungsdatum bei Barrechnungen
b) Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ bei 14. Vorsteuerabzug für Wartezimmerliteratur
Warenrückgaben, Stornos usw. 15. Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
c) Eingabe der Bundessteuerberaterkammer 16. Weitere Informationen
- Allgemeines
Auch im September 2013 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1. Nov. 2013 erscheinen.
- Änderungen beim handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahren
a) Annahme durch Bundestag
Der Deutsche Bundestag hat am 27.6.2013 Erleichterungen im Ordnungsgeldverfahren bei
der Offenlegung der Jahresabschlüsse verabschiedet. Der Bundesrat wird sich erst im
September mit dem Gesetz befassen.
Es sind u.a. folgende Änderungen im Handelsgesetzbuch vorgesehen
b) Senkung der Mindestordnungsgelder
Das Mindestordnungsgeld – bei Nichtoffenlegung innerhalb der 6-Wochen-Frist – beträgt
bisher unabhängig von der Unternehmensgröße stets 2.500 €. Der Höchstbetrag beträgt
25.000 €.
Nach der Neuregelung wird das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf
500 € und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 € gesenkt.
Die Neuregelung wird nur gelten, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Pflicht zur Offenlegung,
wenn auch verspätet, erfüllt hat.
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tragen die Beteiligten glaubhaft vor, dass ein unverschuldetes Hindernis der rechtzeitigen
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen entgegenstand, gewährt das Bundesamt für
Justiz ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Für die Nachholung der versäumten Handlung erhalten sie eine zusätzliche sechswöchige
Nachfrist, die mit dem Wegfall des Hindernisses beginnt. Wenn Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt wird, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Unverschuldete Hindernisse sind z.B.
Schwere Erkrankung
Tod des Alleingeschäftsführers
Verlust von Rechnungslegungs- oder Buchführungsunterlagen infolge von
Naturereignissen
Verlust von Rechnungslegungs- oder Buchführungsunterlagen durch Brand
Unterlagen werden durch ehemalige Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder nicht
herausgegeben
d) Anwendung
Die Änderungen sollen erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach
dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, gelten. - Zusammenveranlagung für Lebenspartner
Am 18.7.2013 wurde im BGBl 2013 I S. 2397 das „Gesetz vom 15. Juli 2013 zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ verkündet.
Durch dieses Gesetz sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und
Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist.
- Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Gas und Elektrizität
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Steuerschuldnerschaft nach
§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Lieferungen von Gas und Elektrizität eingeführt.
Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft ist, dass der Leistungsempfänger ein
Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt. Dies bedeutet bei Lieferungen von
Elektrizität, dass zur Anwendung der neuen Steuerschuldnerschaft der liefernde
Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität sind.
Nicht hierunter fallen die Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Die Neuregelung ist am 1.9.2013 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung der Neuregelung
erfolgte am 6.8.2013 im BGBl 2013 II S. 1120. - Gutschrift als Rechnung
a) Gesetzliche Neuregelung
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in § 14 Abs. 4 UStG eingefügt, dass
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch
einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“ zwingender Bestandteil der
Rechnungsvorschriften ist.
Die Neuregelung gilt seit dem 30.6.2013.
Rechnet der Leistungsempfänger für den Leistungserbringer im Gutschriftsverfahren ab,
dann muss für den Vorsteuerabzug in der Abrechnung das Wort Gutschrift enthalten sein.
Ansonsten ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben.
b) Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ bei Warenrückgaben, Stornos usw.
Das Wort Gutschrift wird im geschäftlichen Bereich auch sehr häufig für Warenrückgaben,
Stornos, Nachlässe usw. verwendet.
In diesen Fällen handelt es sich um eine Minderung der Bemessungsgrundlage und nicht um
eine Abrechnung des Leistungsempfängers für den Leistungserbringer.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Wort Gutschrift in diesen Fällen einen
unberechtigten Umsatzsteuerausweis nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) auslösen
könnte.
Gegen diese Auffassung spricht aber die gesetzliche Norm. Ein unberechtigter
Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG kann nicht gegeben sein, da die
Grundvoraussetzung (Abrechnung Leistungsempfänger für Leistungserbringer = Rechnung)
nicht erfüllt ist.
Zudem regelt bereits jetzt Abschn. 14.3 Abs. 1 S. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:
„Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer
zuvor ergangenen Rechnung.“
c) Eingabe der Bundessteuerberaterkammer
Wegen der Gutschriftsproblematik hat die Bundessteuerberaterkammer eine Eingabe an das
Bundesfinanzministerium (BMF) verfasst. Danach soll nochmals klargestellt werden, dass
die Bezeichnung Gutschrift bei Rechnungstornos nicht schädlich ist. Die Antwort des BMF
steht noch aus.
d) Vorsichtshinweis
Wer keinerlei Risiko und/oder Streitpotential eingehen möchte, sollte das Wort Gutschrift in
den Stornos, Retouren usw. (§ 17 UStG) bis zur endgültigen Stellungnahme der
Finanzverwaltung vermeiden.
- Zuschätzung auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs
Ein bilanzierender Unternehmer betrieb eine Gaststätte. Anlässlich einer vom Finanzamt
durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass in einem Jahr die Tagesendsummenbons der elektronischen Registrierkasse nicht vollständig vorgelegt wurden. In
einem anderen Jahr enthielten die Tagesendsummenbons kein Datum.
Es handelte sich somit um erhebliche Mängel in der Kassenführung.
Der Betriebsprüfer nahm für diese beiden Jahre Zuschätzungen auf der Grundlage eines
Zeitreihenvergleichs vor.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.7.2012, Az. 4 K 2071/09 E, U, entschieden,
dass der Zeitreihenvergleich im zu entschiedenen Fall eine sachgerechte Schätzungsgrundlage darstellt.
Aktuell liegt hierzu unter dem Az. X R 20/13 ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH).
Die Rechtsfrage lautet:
„Rechtmäßigkeit von nach einer Außenprüfung erfolgter Hinzuschätzungen wegen nicht
ordnungsgemäßer Kassenführung bei einer Gaststätte – sog. Zeitreihenvergleich als
geeignete Verprobungs- und Schätzungsmethode?“ - Besteuerung von Scheinrenditen
Das Finanzgericht Köln hatte über die Besteuerung von Kapitalerträgen aus einem sog.
Schneeballsystem zu entscheiden.
Ein Steuerpflichtiger tätigte eine Kapitalanlage mit einer versprochenen Rendite von 20 % für
3 Monate. Die fälligen Zinserträge wurden aber nicht ausbezahlt sondern vereinbarungsgemäß der Kapitalanlage zugeschlagen. Von der Kapitalanlage wurde nur noch ein Teil
zurück bezahlt. Der Rest der Anlage ist ausgefallen.
Die Gutschrift der Zinsen zur Wiederanlage stellt eine Novation dar. Nach Auffassung des
Finanzgerichts Köln im Urteil vom 13.3.2013 führt diese Novation zum Zufluss. Die
gutgeschriebenen Zinsen sind daher zu besteuern.
In der Begründung lehnt sich das Finanzgericht Köln stark an die Rechtsprechung des BFH
an.
Zwischenzeitlich ist beim BFH wieder ein Verfahren zu Scheinrenditen anhängig.
Az. beim BFH: VIII R 25/12 - Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche Belastung
Mit Urteil vom 10.10.2011 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass
Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden können, wenn
es den Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität nicht möglich ist, leibliche
Kinder zu zeugen, und sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche
Befruchtungsmethoden ablehnen.
Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde unter dem Az. VI R 60/11 Revision
beim Bundesfinanzhof erhoben.
Zuständig ist zwischenzeitlich der VI. Senat. Der VI. Senat möchte unter Aufgabe der
bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Adoption als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen.
Nachdem der VI. Senat nun von der Rechtsauffassung eines anderen Senats abweichen
möchte, wurde mit Entscheidung vom 18.4.2013, VI R 60/11 der Große Senat angerufen.
- Medikamente für die Hausapotheke sind keine außergewöhnliche Belastung
Mit Urteil vom 8.7.2013, Az. 5 K 2157/12, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke ohne ärztliche Verordnung nicht als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Als Begründung wird angeführt, dass in § 64 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt wird, dass der Nachweis der
Zwangsläufigkeit von Krankheitsaufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder
Heilpraktikers zu führen ist.
Bei Medikamenten für die Hausapotheke, die nicht verordnet, sondern frei in der Apotheke
erworben wurden, fehlt dieses Erfordernis.
Die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStG wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz
(StVereinfG) 2011 eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass sie in allen Fällen, in denen die
Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden ist.
Die rückwirkende Anwendungsregelung der Vorschrift hat das Finanzgericht nicht
beanstandet.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. - Vorläufigkeitsvermerk wegen zumutbarer Belastung
Zur zumutbaren Belastung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 32/13 ein Verfahren
anhängig. Dabei ist die Frage zu klären, ob Krankheitskosten bei der Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind.
Nun hat das Bundesfinanzministerium reagiert. Mit BMF-Schreiben vom 29.8.2013 wurden
die Finanzämter angewiesen einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Abzugs einer
zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für
Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung zu setzen.
Der neue zusätzliche Vorläufigkeitsvermerk ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im
Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
Wenn der Vorläufigkeitsvermerk zur zumutbaren Belastung dem Einkommensteuerbescheid
beigefügt ist, ist zu diesem Punkt ein Einspruch nicht mehr erforderlich. - Aufwendungen für Batterie bei PV-Anlagen
In letzter Zeit werden häufiger Stromspeichergeräte bei Photovoltaikanlagen angeschafft.
Dabei stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug.
Ist das Gerät so montiert, dass nur Strom für private Zwecke darin bereit gehalten wird und
der Strom nur für private Zwecke entnommen werden kann, dann stellt nach derzeitiger
Auffassung die Batterie umsatzsteuerliches Privatvermögen dar. Die Entnahme des Stroms
erfolgt somit mit Einspeisung in die Batterie.
Ist die Anlage so konzipiert, dass aus der Batterie sowohl Strom für den Privatverbrauch als
auch Strom für die Einspeisung ins öffentliche Netz entnommen werden, dann gehört die
Batterie zum Unternehmensvermögen. Dies setzt aber eine entsprechende zeitnahe
Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus.
Dies bewirkt zwar einen Vorsteuerabzug aus der Batterie aber auch deutlich höhere
Produktionskosten und somit für den privat verbrauchten Strom wieder höhere
Entnahmewerte.
- Rechnung und Angabe des Leistungsdatums
a) Leistungsdatum zwingend erforderlich
Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Rechnungsdatum mit dem
Liefer- oder Leistungsdatum identisch ist oder die Rechnung bar bezahlt wurde.
Mit Urteil vom 2.7.2013, 2 K 360/11, hat das Finanzgericht Nürnberg diese Rechtslage
bestätigt. Ein Steuerpflichtiger hatte beim Finanzamt Eingangsrechnungen vorgelegt, auf
denen kein Leistungsdatum enthalten war. Aus diesem Grund hat das Finanzamt den
Vorsteuerabzug abgelehnt. Das Finanzgericht Nürnberg hat die Klage des Steuerpflichtigen
negativ beschieden.
b) Andere Formulierungen
Ausreichend ist es, wenn als Leistungszeitraum der Monat der Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung angegeben ist.
Statt des genauen Leistungszeitpunkts (z.B. 8. Aug. 2013) ist es somit auch zulässig, den
Monat der Leistung anzugeben (z.B. August 2013).
Die Formulierung „Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Leistungsdatum dem
Rechnungsdatum.“ ist ebenfalls zulässig. Dies ergibt sich Abschn. 14.5 Abs. 16 Satz 2
Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Angabe Leistungsdatum bei Barrechnungen
Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung über 150 Euro, dann sind für Zwecke des
Vorsteuerabzugs sämtliche Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.
Dies gilt auch für Barrechnungen. Eine Ausnahme sieht das Umsatzsteuergesetz für
Barrechnungen über 150 Euro nicht vor.
Lediglich für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 150 Euro ist die Angabe des
Leistungsdatums entbehrlich.
Fehlt die Angabe des Leistungsdatums auf einer Barrechnung mit einem Gesamtbetrag über
150 Euro, dann ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben. - Vorsteuerabzug für Wartezimmerliteratur
Mit Gerichtsbescheid vom 12.4.2013, 14 K 3333/12, hat das Finanzgericht München zum
Vorsteuerabzug aus Wartezimmerliteratur eines Steuerberaters Stellung genommen
Im Streifall ging es um einen Vorsteuerbetrag von 31,25 €. Aus der Veröffentlichung des
Finanzgerichts München ist leider nicht ersichtlich, um welche Wartezimmerliteratur es sich
handelte.
Das Finanzgericht München führt in der Begründung zum vorliegend Fall u.a. aus, dass die
Darlegungslast zum Vorsteuerabzug den Steuerpflichtigen (Unternehmer) trifft. Dieser
Darlegungs- und Feststellungslast hat der Steuerpflichtige vorliegend nicht genügt. Nachdem
ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Streitfall nicht nachgewiesen wurde, war der
Vorsteuerabzug zu versagen.
Hierzu führt das FG München wörtlich aus:
„Zeitschriften und Literatur bezieht eine Person selbst dann für ihre Privatsphäre, wenn sie
Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die
unternehmerische Betätigung sind ….“
- Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Mit Presseinformation vom 22.8.2013 teilte das Niedersächsische Finanzgericht mit, dass
das Verfahren mit dem Az. 7 K 143/08 nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) darüber
eingeholt wird, ob die Regelungen im SolZG verfassungswidrig sind.
Hintergrund:
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (SolZ) ist die festzusetzende
Einkommensteuer. Durch Anrechnungen bzw. Steuerermäßigungen (ausländische
Quellensteuer, Gewerbesteuer usw.) wird die Bemessungsgrundlage des SolZ beeinflusst
und bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Nach
Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt hierfür kein sachlicher
Rechtfertigungsgrund vor und damit verstößt die Regelung gegen das
Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags erfolgen zurzeit für die Veranlagungszeiträume
ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vorläufig gemäß § 165
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung. - Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand
verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine
Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht
übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.