Inhalt
- Allgemeines
- Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel
- Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
- Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
- Neuregelung bei Blockheizkraftwerken
- Weitere Handlungsempfehlungen zum Jahresende
- Pachtzahlungen bei Betriebsaufspaltung überprüfen
- Gesellschafterdarlehen
- Gerbungskostenabzug nach Verkauf einer Immobilie
- Veräußerung und Erwerb von Grundstücken
- Steuerfalle Grunderwerbsteuer
- Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Edelmetall-Wertpapiere
- Änderung bei Freistellungsaufträgen
- Verbilligte Wohnraumüberlassung
- Steuern sparen mit Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
- Altenleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze
- Antragsveranlagungen für das Jahr 2011
- Steuersätze 2012 – 2016
- Sachbezugswerte 2016
- Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2015 und 2016 (monatlich)
- Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2015 und 2016 (täglich)
- Sozialversicherung ab 2016
- Beitragssätze 2016
- Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2016
- Weitere Informationen
1. Allgemeines
Auch zum Ende des Jahres 2015 möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informieren.
Gegenstand dieses Informationsbriefs sind viele gesetzliche Änderungen und weitere wichtige Themen zum Jahresende.
2. Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel
Alle Jahre wieder überrascht uns nicht nur der Weihnachtsmann mit Geschenken und Süßigkeiten, sondern auch der Gesetzgeber mit einer Fülle von steuerlichen Neuerungen. Dieses Jahr war der Gesetzgeber jedoch besonders fleißig und hat schon am 05. November das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) im Bundegesetzblatt verkündet.
Nachfolgend wollen wir Ihnen ausgewählte Änderungen und deren Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen kurz darstellen.
a) Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Schon im Jahr 2013 reagierte der Gesetzgeber auf die hohen Anschaffungskosten und damit auch dem entsprechend hohen Bruttolistenpreis für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Um diese als Dienstfahrzeug nicht unattraktiver als einen klassischen Benziner- oder Diesel- PKW zu machen, wurde geregelt, dass der der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung gemindert wird. Diese Minderung erfolgt pauschaliert in Höhe von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie bei Anschaffung des Fahrzeugs bis Ende 2013 und wird bei Anschaffung in den Folgejahren jeweils um 50 € abgeschmolzen. Wird also ein Elektrofahrzeug noch bis Ende 2015 angeschafft beträgt die Minderung 400 € pro kWh, in 2016 nur noch 350 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie. Nun wird durch das StÄndG 2015 klargestellt, dass dieses auch entsprechend bei Führung eines Fahrtenbuchs gilt.
Beispiel
Unternehmer U ist nach einer Probefahrt mit einem elektrischen Sportwagen ganz begeistert. Der Händler weist den U darauf hin, dass er mit diesem neuen Wagen auch steuerlich besonders günstig unterwegs ist. U will sich daher noch im Jahr 2015 diesen als Firmenwagen zulegen. Der private Nutzungsanteil wird voraussichtlich 30 % betragen, wobei U wie auch in den letzten Jahren ein durch das Finanzamt anerkanntes Fahrtenbuch führen wird. Die sonstigen Kosten des Fahrzeugs werden auf 2.000 € im Jahr geschätzt, die Batteriekapazität beträgt 7 kWh.
Die Privatentnahme des U berechnet sich wie folgt:
Anschaffungskosten | 125.000 € |
Minderung 7 kWh * 400 € | 2.800 € |
Geminderte Anschaffungskosten | 122.200 € |
Afa p.a. (122.200 € / 6 Jahre) | 20.366 € |
Sonstige Kosten p.a. | 2.000 € |
(geminderte) Gesamtkosten | 22.366 € |
Privater Nutzungsanteil p.a. 30 % | 6.709 € |
Bei Führen eines Fahrtenbuchs hätte U somit im Jahr, bei 30 % Privatnutzungsanteil des PKW 6.709 € als Privatentnahme zu versteuern. Würde der Privatanteil mittels 1% – Methode ermittelt, würde dieser im Jahr bei 122.200 € (geminderter Listenpreis) * 12 Monate * 1 % = 14.664 € liegen.
Fazit: Je höher die Batteriekapazität, desto spürbarer die Entlastung bei der Privatnutzung. Aus steuerlicher Sicht stellt sich allerdings die Investition des U nicht als „Sparmodell“ dar, aber dies sollte ja auch nicht der primäre Grund der Anschaffung sein.
· Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag
Tolle Neuigkeiten gibt es für klein- und mittelständische Unternehmen! Die Regelungen des §7g EStG zum Investitionsabzugsbetrag sind durch das StÄndG 2015 deutlich vereinfacht worden. Die Grundregel bleibt erhalten: Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann gewinnmindernd ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Entsprechend vermindern sich dann beim späteren Reinvestitionsgut, welches innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags angeschafft oder hergestellt sein muss, die für die Bemessung der Abschreibungen maßgebenden Kosten.
Die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrages setzte bisher jedoch voraus, dass das Unternehmen die Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts dem Finanzamt genau mitzuteilen hatte. Zwar war es zulässig die Funktion stichpunktartig zu beschreiben, aber auch hier musste zum Beispiel zwischen Bürotechnik (Laptop, PC-Drucker, etc.) und Büroeinrichtungsgegenstand (Schreibtisch, Bürostuhl, etc.) unterschieden werden. Zudem musste auch immer die konkrete Anzahl der Wirtschaftsgüter konkret benannt werden. Wollte man zum Beispiel fünf neue Bürostühle zu je 100 € erwerben und hierfür einen Investitionsabzugsbetrag bilden musste man dokumentieren: 5 x Büro- einrichtungsgegenstände zu insgesamt 500 €.
Dieser Bürokratieaufwand entfällt ab dem Wirtschaftsjahr 2016! Zukünftig wird bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags auf die Funktionsbezeichnung vollständig verzichtet. Da auch der Nachweis der konkreten Investitionsabsicht entfällt, kann künftig ein Investitionsabzugsbetrag für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut verwendet werden. Der Steuerpflichtige kann also frei entscheiden für welche Investitionen er diese Abzugsbeträge verwendet. Wichtig ist nur dass die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt, da anderenfalls eine Rückgängigmachung der Abzugsbeträge mit einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung erfolgt.
Praxistipp
Unternehmern wird damit ab dem Jahr 2016 ein flexibles Steuergestaltungsinstrument in die Hand gegeben. Investitionsgüter können ausgetauscht werden, ohne dass eine rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags mit dem entsprechenden Zinsrisiko erfolgt.
Da diese Möglichkeit jedoch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2016 besteht, sollte überprüft werden, inwieweit noch in diesem Jahr die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sinnvoll ist. Denn bis zum Ende dieses Jahres gelten noch die strengen Altregelungen. Da die Summe der möglichen Investitionsabzugsbeträge auf
- € begrenzt ist kann es daher durchaus sinnvoll sein, die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags für eine geplante Investition erst im Jahr 2016 in Anspruch zu nehmen.
· Anpassung § 6b EStG
§ 6b EStG ermöglicht u.a. die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von betrieblichen Grundstücken auf ein im Rahmen einer Reinvestition angeschafften neuen Grundstücks oder Gebäudes. Voraussetzung war, dass sowohl das veräußerte als auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zu einer inländischen Betriebsstätte gehörte.
Diese Regelung musste geändert werden, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) im April diesen Jahres die Reinvestition ausschließlich für Wirtschaftsgüter einer inländischen Betriebsstätte als nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar eingestuft hat. Allerdings verlangte der EuGH nicht, dass die Möglichkeit der Übertragung der stillen Reserven uneingeschränkt auf ausländische Betriebsstätten ausgedehnt werden sollte. Eine europarechtskonforme Regelung könne auch dergestalt erfolgen, dass, wenn eine Ersatzinvestition in Anlagegüter einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum erfolgt, dem Unternehmer ein Wahlrecht eingeräumt wird, die Steuer aus der Aufdeckung der stillen Reserven sofort zu entrichten oder über einen bestimmten Zeitraum gestreckt zu zahlen.
Den Vorschlag des EuGH nahm der Gesetzgeber natürlich gerne auf. Daher ermöglicht nunmehr die Vorschrift des § 6b EStG eine zinslose Stundung der auf den
Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer bei entsprechender Reinvestition in eine EU/EWR- Betriebsstätte. Der Unternehmer kann die Steuer dann in fünf gleichen Jahresraten entrichten. Voraussetzung ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gestellt worden ist.
Praxistipp
Die Regelung gilt in allen offenen Fällen und daher auch schon rückwirkend bei Veräußerung im Jahr 2015. Wollen Unternehmer somit von dieser Regelung bei einer geplanten Reinvestition in einer EU/EWR-Betriebsstätte Gebrauch machen, müssen diese noch in diesem Jahr einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Erfolgt die Reinvestition in eine inländische Betriebsstätte bleibt die bisherige Vorschrift unverändert.
· Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistung
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlung an den geschiedenen oder dauernd getrennt leben Ehegatten ist zukünftig die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung der unterhaltszahlenden Person. Dieses greift natürlich nur dann, wenn der unterhaltsbeziehende (Ex-)Ehegatte auch über eine solche Identifikationsnummer verfügt, d.h. im Inland steuerpflichtig ist.
Praxistipp
Der Unterhaltsleistende ist hier nicht auf die Mitwirkung der unterhaltenen Person angewiesen, sondern kann diese bei seinem Wohnsitzfinanzamt abfragen. Auch wenn die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2016 greift, sollte rechtzeitig an die Einholung der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person gedacht werden um den Abzug als Sonderausgaben sicherzustellen.
b) Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
Die Regelungen zur Ersatzbemessungsgrundlage werden nunmehr durch ein Verweis auf die Vorschriften der
Grundbesitzbewertung nach §15 i.V.m. § 157 BewG geändert. Dies war notwendig, da das Bundesverfassungsgericht (BverfG) die alte Regelung zu Ersatzbemessungsgrundlage als mit der Verfassung unvereinbar erklärt hat. Diese verwies noch auf die alte Regelung des § 138 BewG i.V.m. § 146 BewG, wonach eine Bewertung eines bebauten Grundstücks mit dem 12,5-fachen der vereinbarten Jahresmiete erfolgte.
Dies führte in der Regel zu einer Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, welche deutlich unter dem Verkehrswert lag. Die Neuregelung soll hier eine Annäherung an die Verkehrswerte des Grundstücks sicherstellen. In der Folge kommt es also zu einer deutlichen Erhöhung der Belastung mit Grunderwerbsteuer, soweit die Ersatzbemessungsgrundlage greift. Die Regelung gilt rückwirkend auf alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht wurden. Die Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass bereits erfolgte Feststellungen hier einen Vertrauensschutz genießen und somit nicht geändert werden.
c) Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
Der Gesetzgeber reagiert mit einer abermaligen Änderung der Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die jüngere Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte im August letzten Jahres entschieden, dass nur solche in ein Gebäude eingebaute Anlagen als Bestandteil eines Gebäudes gelten können, die für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung erfüllen nach Ansicht des BFH Betriebsvorrichtungen regelmäßig nicht.
Nunmehr schreibt das Gesetz fest, dass auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in dem Gebäude installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude zu zerstören oder zu verändern, eine Bauleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück darstellen. Damit wird die Auffassung der
Finanzverwaltung festgeschrieben, wonach Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen den Regelungen über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterfallen.
3. Neuregelung bei Blockheizkraftwerken
Eine weitere interessante Änderung ist keine gesetzliche Neuregelung: Die Finanzverwaltung hat angekündigt, ihre Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von Blockheizkraftwerken (BHKW) zu ändern. Diese gelten zukünftig nicht mehr als selbständig bewegliches Wirtschaftsgut, sondern sind als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn es sich bei dem BHKW um eine Betriebsvorrichtung handelt.
Diese geänderte Auffassung hat beim zukünftigen Erwerb eines BHKW unterschiedliche steuerliche Auswirkungen:
- Nach alter Auffassung wurde bei BHKW eine 10-jährige Nutzungsdauer zur Bemessung der Abschreibungen angenommen. Zukünftig sind die Aufwendungen für ein BHKW in Neubaufällen den Anschaffungskosten des Gebäudes zuzurechnen und mit diesem über die entsprechend deutlich längere Nutzungsdauer abzuschreiben.
- Ein weiterer Nachteil ist, dass für den geplanten Erwerb eines BHKW kein Investitionsabzugsbetrag (siehe oben) mehr in Anspruch genommen werden kann, da dieser nur für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Frage kommt.
- Bei der Nachrüstung eines BHKW wirkt sich die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung jedoch grundsätzlich positiv aus: Der Austausch einer vorhandenen Heizungsanlage durch den Einbau eines BHKW stellt in diesen Fällen einen Erhaltungsaufwand dar, welcher sofort als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig ist.
Praxistipp
Die Finanzverwaltung räumt Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht gilt für alle BHKW, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Sollte also in Neubaufällen der Einbau eines BHKW beabsichtigt sein, haben Steuerpflichtige noch bis zum Ende des Jahres die Möglichkeit sich die Anwendung der alten Regelung durch eine verbindliche Bestellung zu sichern.
Beachten Sie, dass sich die Neuregelung auch bei der Modernisierung erworbene Mietobjekte auswirkt. Hier gilt die steuerliche Besonderheit das Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, den Anschaffungskosten zugeschrieben werden, wenn diese Aufwendungen insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zukünftig sind die Aufwendungen für den Einbau eines BHKW in ein solches Altobjekt bei der Grenze dieser sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten mit zu beachten.
4. Weitere Handlungsempfehlungen zum Jahresende
- Pachtzahlungen bei Betriebsaufspaltung überprüfen
Überlässt bei einer klassischen Betriebsaufspaltung der Besitzunternehmer Wirtschaftsgüter verbilligt oder unentgeltlich an die Betriebs-GmbH greift seit Anfang des Jahres das sogenannte Teilabzugsverbot, welche zu einer Kürzung der Betriebsausgaben auf Ebene des Besitzunternehmens führt. Denn die mit den überlassenen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen sind in diesen Fällen, soweit diese auf den unentgeltlichen Teil der Überlassung entfallenden, nur zu 60 % als Betriebsausgaben abziehbar. Hierzu gehören insbesondere Schuldzinsen aus Finanzierungen sowie laufende Abschreibung.
Daher sollte zum Jahresende regelmäßig eine Überprüfung der Angemessenheit der vereinbarten Pachtzahlung erfolgen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass die vereinbarte Pacht unter dem Marktniveau liegt, sollte eine Anpassung erfolgen. Ist dies jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Betriebs GmbH nicht möglich, kann das Teilabzugsverbot auch dadurch vermieden werden, dass der Besitzunternehmer nachweist, dass auch ein fremder Dritter keine höhere Pacht verlangt hätte oder unter Sanierungsaspekten einer Herabsetzung der Pacht zugestimmt hätte.
Praxistipp
Die Regelungen des Teilabzugsverbot greifen zwar auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung von mindestens 25 % an der Betriebs-GmbH, handelt es sich jedoch bei dem Besitzunternehmen um eine Personen- gesellschaft, die an der Betriebsgesellschaft nicht beteiligt ist, fehlt es an der erforderlichen Beteiligungsquote. Das Teilabzugsverbot findet in diesen Fällen keine Anwendung.
b) Gesellschafterdarlehen
Ein ähnliches Problem wie bei der teil- oder unentgeltlichen Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stellt sich bei nicht fremdüblich vereinbarten Gesellschafterdarlehen an eine GmbH. Auch in diesen Fällen greift das Teilabzugsverbot auf Ebene des Darlehensgebers. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der Gesellschafter zu mindestens 25 % an der darlehensnehmenden GmbH beteiligt ist und darüber hinaus, dass das Darlehen zu seinem Betriebsvermögen gehört. Betroffen vom Teilabzugsverbot sind in diesen Fällen regelmäßig laufende Refinanzierungs- aufwendungen, wenn der Gesellschafter also das Darlehen selbst bei seiner Hausbank aufgenommen hat und lediglich an seine Gesellschaft weiterleitet. Es können aber auch Abschreibungen auf die Darlehensforderungen oder Aufwendungen aus der Stellung einer Sicherheit (z. B. Bürgschaft) umfasst sein. Das Jahresende ist ein guter Zeitpunkt auch hier die fremdübliche Ausgestaltung solcher Darlehensverträge zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
c) Werbungskostenabzug nach Verkauf einer Immobilie
Auch nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie kann der ehemalige Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen noch Schuldzinsen aus der Finanzierung der Anschaffung der Immobilien oder deren Erweiterung, z. B. bei einer umfangreichen Sanierung, als nachträgliche Werbungs- kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Veräußerung der Immobilie steuerpflichtig oder steuerfrei außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgte. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös hätten getätigt werden können. Ist also der Veräußerungserlös höher als der Restkredit, scheidet eine Geltendmachung der Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von vornherein aus.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für den weiteren Werbungskostenabzug ist, dass die Vermietungsabsicht nicht bereits vor dem Verkauf aufgegeben wurde. Daher fallen z. B. Vorfälligkeitsentschädigung, welche bei der Ablösung des Kredits im Vorfeld der Veräußerung von der Bank erhoben werden nicht unter die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Eine Ausnahmeregelung die Finanz- verwaltung bei einem Kredit vor, mit dem sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen finanziert wurden (z. B. Austausch der Fenster oder Fassadendämmung). Hier lässt die Finanzverwaltung einen nachträglichen Abzug der Schuldzinsen auch noch dann zu, wenn der Veräußerungserlös höher war als der Restkredit. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen die Immobilie vor dem
1. Januar 2014 verkauft wurde.
d) Veräußerung und Erwerb von Grundstücken
- Spekulationsfrist beachten!
Wird ein Grundstück im Privatvermögen gehalten und innerhalb einer 10-jährigen Spekulationsfrist seit Anschaffung veräußert, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
Anders als sonst im Steuerrecht üblich, kommt es hierbei sowohl für den Zeitpunkt der Anschaffung als auch für den Zeitpunkt der Veräußerung auf das sogenannte obligatorische Rechtsgeschäft, also das Datum der notariellen Urkunde über die Grundstücksveräußerung, an. Gerade bei der Veräußerung von Immobilien im Schnittpunkt der Jahre können hierbei bei Nichtbeachtung dieser Frist ungewünschte steuerliche Folgen ausgelöst werden.
Beachten Sie: die Zehnjahresfrist ist hierbei Tag genau zu beachten, selbst eine Unterschreitung von einem Tag kann somit zur vollen Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns führen! Der BFH hat hierzu jüngst festgestellt, dass diese Spekulationsfrist auch nicht durch Vereinbarung einer sogenannten aufschiebenden Bedingung im Kaufvertrag umgangen werden kann.
- Steuerfalle Grunderwerbsteuer Allgemein bekannt ist: Beim Erwerb eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an, die im Regelfall nach den vertraglichen Vereinbarungen der Erwerber zu zahlen hat. Was den meisten Erwerber nicht bekannt ist, ist das die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer hier auch deutlich höher sein kann als der vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück.
Der Grund liegt in der Besonderheit eines sogenannten einheitlichen Vertragswerks. Ein solches kann nach der Rechtsprechung des BFH dann vorliegen, wenn bereits bei Kauf des unbebauten Grundstücks der Käufer gleichzeitig ein konkretes Angebot für die Grundstücksbebauung abschließt und Grundstücksverkäufer und Bauträger wirtschaftlich verbunden sind. Gleiches gilt bei dem Erwerb eines mit einem Rohbau bebauten Grundstückes in Fällen des
gleichzeitigen Abschlusses eines Angebots für den Innenausbau.
Je nach Wert des z. B. noch zu errichtenden Gebäudes kann dies zu einer deutlichen Mehrbelastung des Erwerbers aufgrund der höheren Grunderwerbsteuer führen.
Praxistipp
Prüfen Sie daher bei dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks solche Kopplungsangebote genau. Lassen Sie sich gegebenenfalls vom Veräußerer zusichern, dass kein Erwerb des Grundstücks auf Grundlage eines einheitlichen Vertragswerks erfolgt. Auf der sicheren Seite sind sie, wenn hier der Veräußerer das Risiko von mehr Steuern vertraglich übernimmt.
f) Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein gesondertes Entgelt, mit welchem nicht nur bereits erdiente Ansprüche z. B. rückständiges Gehalt, Überstundenguthaben oder Tantiemen abgegolten werden, liegt eine Abfindung vor.
Soweit diese Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen gezahlt wird, kann eine Tarifermäßigung beim ausscheidenden Arbeitnehmer im Wege der sogenannten Fünftelregelung Anwendung finden. Hierbei wird der Arbeitnehmer vereinfacht so gestellt, als wenn diesem die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten ausgezahlt werden würde. Dadurch kann vermieden werden, dass die Abfindung mit dem Höchststeuersatz besteuert wird.
Eine Steuerfalle droht den ausscheidenden Arbeitnehmern hierbei immer dann, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb eines Veranlagungszeitraums gezahlt wird. Denn dann fehlt es an dem Merkmal der Zusammenballung der Einkünfte, sodass die Tarifermäßigung generell zu versagen ist. Eine Unschädlichkeit für die Gewährung der Tarifbegünstigung kann hierbei nur dann angenommen werden, wenn die Abfindung in zwei Teilbeträgen sich als Teilzahlung im Verhältnis einer Haupt und Nebenleistung
darstellt. Dies hat der BFH in einer ganz aktuellen Entscheidung aus dem Oktober dieses Jahres bestätigt. Von einer solchen Nebenleistung kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn diese weniger als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Praxistipp
Allerdings lag dem Urteil ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der ausscheidende Arbeitnehmer auf die Höhe der Abfindung und die Modalitäten ihrer Auszahlung keinen Einfluss hatte. Arbeitnehmer sollten daher sicherheitshalber darauf beharren, dass ihnen die Abfindung in einer Summe bzw. in nur einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird.
g) Edelmetall-Wertpapiere
Der BFH hat aktuell entschieden, das sogenannte XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen steuerlich wie physisch eingelagertes Gold zu behandeln sind, auch wenn es sich dabei um ein börsenfähiges Wertpapier handelt.
Für den Anleger bedeutet dies, er tätigt mit der Veräußerung solcher Edelmetall- Wertpapiere ein privates Veräußerungsgeschäft, für welches die Spekulationsfrist von einem Jahr gilt. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Papiers nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht steuerbar ist. Die Finanzverwaltung hat auf diese neue Rechtsprechung noch nicht reagiert. Anleger wahren jedoch nur dann ihre Chance auf die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns, wenn sie die einjährige Spekulationsfrist beachten.
Praxistipp
Oftmals sind die einzelnen Wertpapiergeschäfte und die sich hinter diesen verbergenden Finanzprodukte aus den Steuerbescheinigungen der Banken nicht zu erkennen. Hier sollte eine Einzelaufstellung bei der Bank eingeholt werden um zu prüfen, ob sich in den ausgewiesenen Erträgen auch nicht steuerbare Einkünfte aus der Veräußerung von Edelmetall-Wertpapieren außerhalb der Spekulationsfrist befinden.
- Änderung bei Freistellungsaufträgen Nach § 44a Abs. 2a EStG ist seit 2011 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b AO) im Freistellungsauftrag erforderlich. Dies dient dazu, dass die Überprüfung der Freistellungsaufträge effizienter im Rahmen des Kontrollmitteilungsverfahrens durchgeführt werden kann.
Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitzuteilen.
Ab 1. Januar 2016 verlieren alle Freistellungsaufträge, die bisher ohne Steueridentifikationsnummer erteilt wurden, ihre Gültigkeit.
Diese Freistellungsaufträge brauchen nicht erneut mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Den Freistellungsaufträgen ist vielmehr die IdNr. in einer geeigneten Form beizuordnen. Z. B. über ein Online-Portal bei der eigenen Bank.
- Verbilligte Wohnraumüberlassung Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Soweit die Aufwendungen (Werbungskosten) auf den unentgeltlich überlassenen Teil entfallen, liegen keine abziehbaren Werbungskosten vor.
Es ist daher zu empfehlen jährlich zu prüfen, ob die vereinbarte Miete noch über der Grenze von 66 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. In diesen Fällen ist die verbilligte Vermietung noch als voll entgeltlich anzuerkennen, so dass auch ein vollständiger Werbungskostenabzug geltend gemacht werden kann.
j) Steuern sparen mit Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
Seit 2010 sind Krankenversicherungs- beiträge (KV-Beiträge) und Pflege- pflichtversicherungsbeiträge (PV-Beiträge) in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen.
Dabei sind die sog. Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer Krankenhaus, Zusatzversicherungen usw.) aus den KV-Beiträgen heraus zu rechnen.
Andere Versicherungsbeiträge (beispielsweise Beiträge zu Haftpflicht- oder Unfallversicherungen) sind nur abziehbar, wenn sie zusammen mit den KV- und PV- Beiträgen die Summe von 1.900 € (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 € (bei Selbständigen) nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Abzugsfähigkeit aller weiteren Versicherungsbeiträge.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, die Beiträge zur Basisversorgung bis zum Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung vorauszuzahlen. Durch diese Vorauszahlungen in 2015 können in den Folgejahren zusätzliche Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Bevor eine Vorauszahlung erfolgt, ist bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob und in welcher Höhe diese Vorauszahlungen annimmt.
Wenn Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen annimmt, dann sprechen Sie uns bitte an.
Wir ermitteln für Sie die optimale Verteilung der Beiträge.
k) Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt wird.
Für die Jahre 2011 – 2015 ergeben sich für die unbaren Altenteilsleistungen folgen Werte:
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteilerehepaar | ||||
Verpflegung | Heizung | gesamt | Verpflegung | Heizung | gesamt | |
Beleuchtung | Beleuchtung | |||||
andere NK | andere NK | |||||
€ | € | € | € | € | € | |
2011 | 2.604 | 580 | 3.184 | 5.208 | 1.160 | 6.368 |
2012 | 2.628 | 585 | 3.213 | 5.256 | 1.170 | 6.426 |
2013 | 2.688 | 598 | 3.286 | 5.376 | 1.196 | 6.572 |
2014 | 2.748 | 612 | 3.360 | 5.496 | 1.224 | 6.720 |
2015 | 2.748 | 612 | 3.360 | 5.496 | 1.224 | 6.720 |
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.
Quelle:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 9. Februar 2015
l) Antragsveranlagungen für das Jahr 2011
Durch eine freiwillig abzugebende Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 können Sie die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen und eine Einkommensteuererstattung bekommen.
Dies ist möglich, wenn Sie im Jahr 2011 als Alleinstehender nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, die nach Steuerklasse I dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben oder wenn Sie als Ehegatten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und beide nach der Steuerklasse IV dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn Sie vom Finanzamt keine Aufforderung erhalten haben und wenn Sie keine weiteren Einkünfte, Lohnersatzleistungen
oder sonstige Leistungen, die dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegen von mehr als 410 € bezogen haben.
Diese freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 muss spätestens am 31. Dezember 2015 beim zuständigen Finanzamt eingehen.
In diesen Fällen muss das Finanzamt die Veranlagung durchführen und die zu viel entrichtete Lohnsteuer wird zurückerstattet.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie von der vorstehenden Problematik betroffen sind, um die weitere Vorgehensweise mit uns zu besprechen.
5. Steuersätze 2012 – 2016
Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Werte vor:
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |
Grundfreibetrag | 8.004 € | 8.130 € | 8.354 € | 8.472 € | 8.652 € |
Eingangssteuersatz | 14,0 % | 14,0 % | 14,0 % | 14,0 % | 14,0 % |
Spitzensteuersatz | 45,0 % | 45,0 % | 45,0 % | 45,0 % | 45,0 % |
Beginn des Steuersatzes von 42 % | |||||
Grundtabelle bei | 52.882 € | 52.882 € | 52.882 € | 52.882 € | 53.666 € |
Splittingtabelle bei | 105.764 € | 105.764 € | 105.764 € | 105.764 € | 107.332 € |
Beginn des Steuersatzes von 45 % | |||||
Grundtabelle bei | 250.731 € | 250.731 € | 250.731 € | 250.731 € | 254.447 € |
Splittingtabelle bei | 501.461 € | 501.461 € | 501.461 € | 501.461 € | 508.894 € |
6. Sachbezugswerte 2016
Zum 1. Januar 2016 werden die Sachbezugswerte angepasst.
a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2015 und 2016 (monatlich)
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2015 | Sachbezugswert 2016 |
Verpflegung insgesamt | 229 € | 236 € |
Frühstück | 49 € | 50 € |
Mittagessen | 90 € | 93 € |
Abendessen | 90 € | 93 € |
Unterkunft | 223 € | 223 € |
- Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2015 und 2016 (täglich)
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2015 | Sachbezugswert 2016 |
Verpflegung insgesamt | 7,63 € | 7,87 € |
Frühstück | 1,63 € | 1,67 € |
Mittagessen | 3,00 € | 3,10 € |
Abendessen | 3,00 € | 3,10 € |
Unterkunft | 7,43 € | 7,43 € |
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten.
7. Sozialversicherung ab 2016
- Beitragssätze 2016
Versicherungszweig | Beitragsgruppe | Beitragssatz |
Gesetzliche Krankenversicherung | 1000 (allgemein) | 14,6 % |
Gesetzliche Krankenversicherung | 3000 (ermäßigt) | 14,0 % |
Gesetzliche Krankenversicherung – durchschnittlicher Zusatzbeitrag * | 1,1 % | |
Allgemeine Rentenversicherung | 0100 | 18,7 % |
Arbeitslosenversicherung | 0010 | 3,0 % |
Insolvenzgeldumlage | 0050 | 0,12 % |
Pflegeversicherung | 0001 | 2,35 % |
Pflegeversicherung Kinderlose | 0001 | 2,6 % |
Künstlersozialabgabe | 5,2 % |
*Dieser ist vom Versicherten allein zu tragen.
b) Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2016
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.200 € | 74.400 € | 5.400 € | 64.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 7.650 € | 91.800 € | 6.650 € | 79.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.200 € | 74.400 € | 5.400 € | 64.800 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 56.250 € | 56.250 € | ||
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.237,50 € | 50.850 € | 4.237,50 € | 50.850 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.905 €* | 34.860 €* | 2.520 € | 30.240 € |
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
8. Weitere Informationen
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