I. Die Steuerpläne der Ampel-Koalition
Deutschland hat bekanntlich eine neue Bundesregierung. Über die grundlegenden politischen Pläne und Absichten für die Legislaturperiode haben sich die Parteien der „Ampel-Koalition“ im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 verständigt. Steuerpolitisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
- Die Vermögenssteuer ist wohl vom Tisch.
- Steuererhöhungen wurden nicht angekündigt (aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen).
- Die Schuldenbremse soll ab 2023 wieder eingehalten werden.
- Einführung einer Superabschreibung für Wirtschaftsgüter, die dem Klimaschutz und der Digitalisierung dienen (Investitionsprämie) – begrenzt auf die Jahre 2022 und 2023
- Die Thesaurierungsbegünstigung und das erst neu geschaffene Optionsmodell für Personengesellschaften kommen auf den Prüfstand, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.
- Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022
- Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und Ausweitung des Verlustrücktrags auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahre
- Stärkere Ausrichtung des „Dienstwagen-Privilegs“ auf rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge
- Steuerliche Angleichung von Diesel und Benzin, sowie Überprüfung der Behandlung von Dieselfahrzeugen in der Kfz-Steuer
- Anhebung der linearen Abschreibung von 2% auf 3% für den Neubau von Wohnungen
- Steuerliche Förderung für neue „Wohngemeinnützigkeit“
- Mehr Flexibilität bei der Grunderwerbsteuer für die Bundesländer, um den Erwerb selbst genutzten Wohnraums zu fördern
- Vermeidung einer zukünftigen Doppelbesteuerung der Renten
- Anhebung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 € (bisher 801 €).
- Einführung einer globalen Mindestbesteuerung
- Ausdehnung der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen auf rein nationale Sachverhalte. Dies jedoch nur für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. €.
- Schaffung eines bundeseinheitlichen elektronischen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen (E-Invoicing)
- Organisatorische und personelle Verstärkung der Bundesfinanzbehörden
- Modernisierung und Beschleunigung von Betriebsprüfungen
- Weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens
Außerdem ist geplant, den Mindestlohn auf 12 € anzuheben und die Minijob-Grenze auf monatlich 520 € (bisher 450 €) zu erhöhen.
II. Wichtige Änderungen für Unternehmen
Die Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus umfassen die Monate Juli – Dezember 2021. Die Antragsfrist für diese Wirtschaftshilfen sollte am 31.12.2021 enden.
Durch das BMWi wurde die Antragsfrist für diese Wirtschaftshilfen auf den 31. März 2022 verlängert.
Zudem wurde die Frist für die Schlussabrechnung bzw. Endabrechnung verlängert. Die Frist für das Einreichen der Schlussabrechnung bzw. der Endabrechnung über prüfende Dritte ist aktuell der 31.12.2022.
Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schaustellerinnen und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes (wie z.B. Überbrückungshilfe III Plus und IV) im Rahmen und aus Mitteln der Härtefallhilfen einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird die erforderlichen Anpassungen der Richtlinien der Härtefallhilfen ausarbeiten und darin zielgenaue Abgrenzungen vornehmen. Die Beantragung soll noch im Dezember über Dritte (Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) möglich sein.
Quelle: Pressemitteilung der Bayer. Staatsregierung vom 07.12.2021.
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Wie bisher können bestimmte Unternehmen eine Fixkostenerstattung erhalten. Zusätzlich ist ein sog. Eigenkapitalzuschuss möglich.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beantragung im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen und bringen die wichtigsten Punkte (aber nicht abschließend).
Wer ist antragsberechtigt?
Maßgebend für die Antragsberechtigung ist u.a. ein bestimmter corona-bedingter Umsatzeinbruch gegenüber den entsprechenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019. Bei der Überbrückungshilfe IV muss der monatliche Umsatzeinbruch mindestens 30 % betragen.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.
Achtung:
Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Höhe der Förderung
In welcher Höhe die zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungs-zeitraum Januar 2022 bis März 2022 ab.
Hierbei greift folgende Staffelungsregelung:
- Umsatzeinbruch > 70 %
Erstattung von 90 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
Erstattung von 60 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
Erstattung von 40 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch < 30 %
keine Erstattung
Hinweis: Der jeweilige Fördersatz ist immer pro Monat zu ermitteln.
Eigenkapitalzuschuss
Unternehmen, mit einem Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1-11 im jeweiligen Fördermonat. Für Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, beträgt dieser Wert 50 %. Für diese Unternehmen ist als Zugangskriterium ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 hinreichend. Das Zugangskriterium Umsatzeinbruch wird von Seiten des BMWi im Februar 2022 überprüft.
Förderfähige Kosten
Bei der Überbrückungshilfe IV handelt es sich (wie in den vorangegangenen Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe IV auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.
Folgende (fixe) Betriebskosten sind für die Ermittlung der tatsächlichen Förderhöhe maßgeblich:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
5. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
12. Kosten für Auszubildende
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 – 11.
14. Marketing- und Werbekosten, maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019, abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen wie z.B. Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutz-masken.
16. Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 € pro Monat.
Für bestimmte Branchen sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Fixkosten vorgesehen, dies betrifft:
- Unternehmen der Reisebranche,
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche,
- Warenwertabschreibung bei: Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender
- Unternehmen der pyrotechnischen Industrie.
Beantragung
Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I – III Plus beantragt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander.
Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe IV können aktuell noch nicht gestellt werden. Dies wird voraussichtlich ab Januar 2022 möglich sein.
Achtung:
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.
Die bisherige Neustarthilfe III Plus wird im Wesentlichen als Neustarthilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.
Die nachfolgenden Ausführungen bringen die wichtigsten Punkte (aber nicht abschließend).
Soloselbständige
Soloselbständigen wird im Rahmen der Neustarthilfe IV eine einmalige Betriebskostenpauschale von einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes – höchstens aber 4.500 € – gezahlt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe IV keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D.h. Neustarthilfe IV und Überbrückungshilfe IV schließen sich gegenseitig aus.
Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
Auch Kapitalgesellschaften
Die Förderung über die Neustarthilfe können auch Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.
Achtung:
In diesem Fall scheidet eine zusätzliche Förderung des Gesellschafters, der zu mindestens 25 % beteiligt ist, aus!
Auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern können als Soloselbständige i. S. d. Neustarthilfe IV einen entsprechenden Förderantrag stellen. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass mindestens ein Gesellschafter mindestens 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.
Die Neustarthilfe IV beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes – höchstens aber 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Referenzumsatz
Der dreimonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor drei multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher ein Viertel des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen (01.01.2019 – 30.09.2021) greifen nach Wahl alternative Berechnungsmethoden.
Umsätze im Förderzeitraum
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Liegt der erzielte Umsatz in den Fördermonaten bei 90 % oder mehr des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Antrag Neustarthilfe
Anträge zur Neustarthilfe IV werden voraussichtlich im Laufe des Monat Januar 2022 gestellt werden können.
Allgemeines
Bereits mit Schreiben vom 02.06.2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine neue Verein-fachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und kleine Blockheizkraftwerke geschaffen. Allerdings mit vielen offenen Punkten.
Mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurde das Schreiben vom 02.06.2021 aufgehoben und komplett neu geregelt.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nun auf kleine PV-Anlagen.
Antrag auf sog. Liebhaberei
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen eine Liebhaberei (= fehlende Gewinnerzielungsabsicht) zu unterstellen. Der Antrag ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht. Für die Ausübung des Wahlrechts zur Liebhaberei halten wir einen speziellen Vordruck bereit.
Der Antrag auf Liebhaberei kann bei PV-Anlagen, welche die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gestellt werden.
Achtung: Dies gilt auch bei PV-Anlagen, die dauerhaft Gewinne erzielen.
Welche PV-Anlagen sind begünstigt?
Maßgebend ist nicht mehr die einzelne PV-Anlage, sondern die Summe der PV-Anlagen einer steuerpflichtigen Person.
Die Summe der PV-Anlagen einer steuerpflichtigen Person müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- installierte Gesamtleistung bis 10 kW/kWp,
- Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
und
- der von der PV-Anlage erzeugte Strom darf neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden.
Wenn diese Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden, kann der Antrag auf Liebhaberei gestellt werden und die Gewinne/Verluste aus der PV-Anlage sind nicht mehr zu besteuern.
Welche PV-Anlagen sind nicht begünstigt?
Die Antragsberechtigung zur Liebhaberei entfällt, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt wird.
Schädliche Tatbestände sind u.a.:
- Gesamtleistung der Anlagen größer als 10 kW/kWp.
- Anlage vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen und die erhöhte garantierte Einspeisevergütung läuft noch.
- Der erzeugte Strom wird zu eigenen oder fremden betrieblichen/freiberuflichen Zwecken verwendet.
- Der erzeugte Strom wird an Mieter geliefert.
Wirkung des Antrags auf Liebhaberei
Es wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Gewinne und Verluste (somit Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) aus dieser PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Dies bedeutet zudem auch, dass weder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch eine Anlage G hierfür abgegeben werden müssen.
Zeitliche Wirkungen
Der Antrag kann für alle offenen Jahre gestellt werden.
Wenn z.B. jetzt die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2020 ansteht, dann kann der Antrag (soweit gewünscht) bereits für 2020 gestellt werden.
Der Antrag gilt dann auch für künftige Jahre und muss nicht jährlich neu gestellt werden.
Soweit Vorjahre endgültig veranlagt worden sind, können diese Vorjahre nicht berichtigt werden.
Anders sieht dies aus, wenn veranlagte Vorjahre verfahrensrechtlich noch geändert werden können. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) gesetzt wurde. Dann gilt der gestellte Antrag auch für diese Jahre.
Antragsfristen
Der Antrag ist bei Anlagen, die in der Zeit vom 01.01.2004 – 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, bis spätestens 31.12.2022 zu stellen.
Für Anlagen, die vor dem 01.01.2004 oder ab dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden bzw. werden, gibt es eigene Fristen.
Wichtig: Wegfall des Betriebsausgabenabzugs
Durch die Ausübung des Wahlrechts werden die Gewinne und Verluste aus dieser PV-Anlage nicht mehr besteuert. Dies bedeutet, dass die Betriebseinnahmen aber auch die Betriebs-ausgaben nicht mehr anzusetzen sind.
Somit können künftig bei einer solchen Anlage auch die Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen nicht mehr angesetzt werden.
Änderung der Verhältnisse
Wenn sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse kann z.B. vorliegen, wenn die Gesamtleistung der Anlage(n) auf über 10 kW/kWp vergrößert wird.
Ab diesem Jahr müssen dann wieder Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Folge, dass die Gewinne/Verluste ab diesem Veranlagungszeitraum wieder zu besteuern sind.
Wahlrecht zur Liebhaberei wird nicht beansprucht
Soll das Wahlrecht zur Liebhaberei nicht in Anspruch genommen werden (z.B. wegen Gestaltung mit Investitionsabzugsbetrag und Sonderab-schreibungen), dann verbleibt es bei den üblichen Regelungen.
Es sind dann wie bisher Gewinnermittlungen beim Finanzamt einzureichen und die Gewinne/Verluste sind zu besteuern.
Umsatzsteuer
Die vorgenannten Regelungen gelten ausschließlich für die Einkommensteuer. Auf die Umsatzsteuer hat dies keine Auswirkungen.
Es kann in vielen Fällen das Wahlrecht zur Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmer-regelung ausgeübt werden.
Wenn die Einnahmen der Regelbesteuerung (19 %) unterliegen, ist die Umsatzsteuer weiterhin an das Finanzamt abzuführen. Dafür ist auch der Vorsteuerabzug möglich.
Im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Sie beträgt das Zweieinhalbfache der jährlichen linearen Abschreibung, ist allerdings auf maximal 25 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gedeckelt.
Die degressive Abschreibung ist jedoch auf solche Wirtschaftsgüter beschränkt, die 2020 oder 2021 angeschafft wurden. Für Wirtschaftsgüter die erst 2022 angeschafft werden, gelten dann wieder die regulären Abschreibungssätze.
Hinweis: Die ebenfalls im Zuge der Corona-Maßnahmen geschaffene Sofort-Abschreibung für sog. „digitale Wirtschaftsgüter“ bleibt aber auch 2022 erhalten. Sie greift z.B. für Laptops, Monitore, Drucker und Softwareprodukte.
Bereits Mitte 2021 hat der Gesetzgeber Änderungen beim Transparenzregister auf den Weg gebracht. Während es sich hierbei bislang um ein „Auffangregister“ handelte, das i.d.R. auf andere Register (z.B. Handelsregister) verweist, wurde es nun zu einem „Vollregister“ umgestaltet.
Als Konsequenz ist nun für alle eingetragenen Gesellschaften (z.B. GmbH) im Transparenzregister ein einheitlicher Datensatz erforderlich. Anders als bisher reicht es also nicht mehr aus, wenn sich die erforderlichen Daten aus anderen Registern ergeben.
Die Gesetzesänderung hat also insbesondere Auswirkungen für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Während diese bisher i.d.R. nicht zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet waren (Stichwort: Mitteilungsfiktion), sind nun entsprechende Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Für bisher von der Mitteilungspflicht befreite GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, eingetragene Personengesellschaften gilt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Bis dahin muss die Meldung spätestens erfolgt sein.
Für neu gegründete Gesellschaften gelten keine Übergangsfristen. Hier haben schon jetzt Meldungen ans Transparenzregister zu erfolgen.
Mit dem Optionsmodell erhalten Personenhandelsgesellschaften – z.B. eine GmbH & Co. KG oder OHG – sowie Partnerschaftsgesellschaften ab dem VZ 2022 auf Antrag die Möglichkeit, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen.
Achtung: Der Antrag muss mindestens 1 Monat im Voraus und zum Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Für Gesellschaften mit einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr kann diese Option daher für das Jahr 2022 nicht mehr erklärt werden.
Zivilrechtlich bleibt die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft aber unverändert bestehen. Es handelt sich also um eine Fiktion für rein steuerliche Zwecke. Sie ermöglicht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, von den Vorteilen der Körperschaftsbesteuerung zu profitieren (insbesondere niedrigere Besteuerung), ohne eine zivilrechtliche Umwandlung vornehmen zu müssen.
Hinweis: Die Regelungen sind jedoch sehr komplex und weisen eine Reihe steuerliche Fallstricke auf – die Option muss daher wohl überlegt sein! Gerne beraten wir Sie über die Vor- und Nachteile der Option im konkreten Einzelfall.
Eine weitere Änderung betrifft die Frage, in welchen Fällen Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften ihre Gewinnermittlung durch eine sog. Einnahmenüberschussrechnung ermitteln dürfen.
Das Gesetz sieht hier eine Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht von 600.000 € im Kalenderjahr vor – diese ist auch unverändert geblieben. Abzustellen ist nunmehr aber auf den Gesamtumsatz i. S. der sog. „Kleinunternehmerregelung“, d.h. umsatzsteuerfreie Umsätze bleiben bei der Umsatzgrenze unberücksichtigt.
Hinweis: Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist nicht nur deutlich einfacher als der Bestandsvergleich, sondern eröffnet auch die zeitliche Zuordnung von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen durch die gezielte Wahl des Zeitpunkts der Vereinnahmung und Verausgabung. Durch die Neuregelung wird der Anwendungsbereich nun teilweise deutlich erweitert.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für zubereitete Speisen über den 30.06.21 hinaus bis zum 31.12.22 verlängert worden.
Achtung: Nach wie vor gilt die Ermäßigung des Steuersatzes jedoch nicht für Getränke!
III. Wichtige Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Gesetzgeber hat die Frist für steuerbefreite Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.03.2022 verlängert
Achtung: In der Praxis dürfte diese Verlängerung jedoch ins Leere laufen, denn die Höhe des Bonus von 1.500 EUR wurde nicht erhöht. D.h. wurde von der Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung schon im Jahr 2020 oder 2021 Gebrauch gemacht, bleibt es bei einem „Verbrauch“ des Auszahlungsvolumens. Es bleibt zu hoffen, dass die neue Regierung hier noch einmal nachjustiert.
Zum 01.01.2022 steigt die Sachbezugsgrenze auf 50 €. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern dann monatlich Sachbezüge in diese Höhe steuerfrei zuwenden (z.B. in Form von bestimmten Gutscheinen). Bisher galt hier eine Grenze i. H. v. 44 €.
Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) deutlich attraktiver gestaltet:
Erhöhung Freibetrag
Bislang war der Vorteil des Arbeitnehmers aus einer unentgeltlichen bzw. verbilligten Zuwendung von einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu 360 EUR im Jahr steuerfrei.
Dieser steuerfreie Höchstbetrag ist mit erstmaliger Anwendung für das Jahr 2021 auf 1.440 € um das Vierfache erhöht worden.
Achtung: Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach wie vor, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern angeboten wird, die ein Jahr oder länger in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen.
Sonderregelung für Start-Ups
Für Start-Up-Unternehmen wurde eine Sonderregelung eingeführt, wonach der aus der unentgeltlichen oder verbilligten Einräumung einer Unternehmensbeteiligung gewährte Vorteil im Jahr der Überlassung überhaupt nicht der Besteuerung unterliegt.
Achtung: Der geldwerte Vorteil wird jedoch nicht final steuerfrei gestellt. Vielmehr wird die Besteuerung nachgeholt, indem der nicht besteuerte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug unterworfen wird, wenn
- die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,
- seit der Übertragung 12 Jahre vergangen sind oder
- das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet wird.
Spätestens nach 12 Jahren ist damit die Steuerfreiheit vorbei – eigentlich wird also die Steuer nur zinslos gestundet. Der Vorteil liegt für den Arbeitnehmer aber darin, dass nur der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung durch den Arbeitgeber der Besteuerung unterworfen wird – Wertsteigerungen der letzten Jahre sind hiervon nicht umfasst. Um daher den Wert der Beteiligung im Ausgabezeitpunkt festzuschreiben, hat das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer gebührenfreien Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen.
Achtung: Ungeachtet der lohnsteuerlichen Stundung ist der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung der Vermögensbeteiligung resultierende Vorteil nicht von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.
Bei der Gewährung von Sachbezügen in Form von Gutscheinen wurde die Rechtslage eigentlich bereits zum 01.01.2020 verschärft. Allerdings hat die Finanzverwaltung weitgehend eine Übergangsfrist bis 31.12.2021 gewährt.
Ab 01.01.2022 ist die verschärfende Rechtslage jedoch zwingend zu beachten. Begünstigt sind dann nur noch Gutscheine, die eine der folgenden drei Kategorien fallen:
- Gutscheine, die nur beim Gutscheinaussteller bzw. einem begrenzten Netz an Akzeptanzstellen einzulösen sind. Dazu hört u.a. der Gutschein von der Gaststätte gegenüber, ein Supermarkt-Gutschein, ein Gutschein für städtische bzw. regionale Einkaufsverbünde (wie z.B. Einkaufszentrum) oder ein Gutschein einer bestimmten Ladenkette für Läden in Deutschland.
- Gutscheine, die auf ein bestimmtes Waren- bzw. Dienstleistungssortiment begrenzt sind. Hierzu können u.a. gehören: Tankgutscheine (sofern nicht auch im Tank-Shop für Nahrungsmittel etc. einlösbar), Gutscheine für Bücher, Kinokarten oder Streaming-Dienste.
- Gutscheine, für bestimmte soziale und steuerliche Zwecke. Hierzu gehören z.B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken sowie Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.
Wichtig: Der klassische „Amazon-Gutschein“, der zu Bezug sämtlicher auf der Handelsplattform angebotener Waren und Dienstleistungen dient, ist ab dem 01.01.2022 nicht mehr begünstigt.
Die Anbieter von Gutschein- bzw. Geldkarten zur Ausnutzung der Sachbezugsgrenze (z.B. Givve, Edenred) haben dagegen mittlerweile fast alle reagiert und ihr Waren- und Dienstleistungsangebot an die neuen Vorgaben angepasst.
Anbieter von E-Bike-Leasing für Arbeitnehmer haben bisher Versicherungsbeiträge (z.B. Kasko-Versicherung) üblicherweise mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Aufgrund geänderter Vorgaben der Finanzverwaltung ändert sich dies zum 01.01.2022. Die Versicherungsbeiträge werden dann i.d.R. ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag vermindert sich also.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber, welche die Versicherungsbeiträge vollständig für den Arbeitnehmer übernommen haben, ändert sich dadurch im Ergebnis jedoch nichts. Dem reduzierten Rechnungsbetrag, steht ein geminderter Vorsteueranspruch gegenüber. Die Lohnumwandlung des Mitarbeiters ist unverändert.
Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,60 € und erhöht sich zum 01.01.2022 auf 9,82 €. Ab dem 01.07.2022 wird der Mindestlohn dann planmäßig auf 10,45 € steigen.
Gemäß dem Ampel-Koalitionsvertrag ist sogar schnelle Erhöhung auf 12 € vorgesehen. Hierzu ist für Anfang 2022 ein Gesetzgebungsverfahren geplant. Wann die Erhöhung auf 12 € kommt, ist derzeit noch ungewiss.
Auch für das Jahr 2022 bleiben aber bestimmte Personengruppen weiterhin vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um
- Ehrenamtlich tätige Personen
- Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
- Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)
Vorsicht bei Mini-Jobbern!
Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“), stehen ihren Arbeitgebern wegen der Anhebung des Mindestlohns ab dem Jahr 2022 zunächst jeden Monat ca. eine Stunde weniger zur Verfügung. Zum 01.07.2022 wird sich wegen der planmäßigen Erhöhung des Mindestlohns die Höchstarbeitszeit dann noch einmal reduzieren. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen 450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.
Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2022 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:
- Elektrohandwerk: 12,90 € (bisher: 12,40 €)
- Dachdecker (ungelernt): 13,00 € (bisher: 12,60 €)
Im Laufe des Jahres 2022 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen z.B. Gerüstbauer.
Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Demnach gelten für 2022 folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:
Werte in € | West | Ost |
Allgemeine Rentenversicherung | ||
monatlich | 7.050,00 | 6.750,00 |
jährlich | 84.600,00 | 81.000,00 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | ||
monatlich | 8.650,00 | 8.350,00 |
jährlich | 103.800,00 | 100.200,00 |
Arbeitslosenversicherung | ||
monatlich | 7.050,00 | 6.750,00 |
jährlich | 84.600,00 | 81.000,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung | ||
monatlich | 4.837,50 | 4.837,50 |
jährlich | 58.050,00 | 58.050,00 |
Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich mit 5.362,50 € monatlich bzw. 64.350 € jährlich unverändert beibehalten.
Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.290 € (West) und somit jährlich 39.480 € (West) beibehalten bzw. auf monatlich 3.115 € (Ost) und somit jährlich 37.800 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 38.901 €.
Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich mittels Verordnung festgelegt. 2017 lag der Beitragssatz noch bei 4,8 % und sank dann ab 2018 auf 4,2 %. Gemäß der aktuellen Künstlersozialabgabeverordnung bleibt der Beitragssatz auch im Jahr 2022 unverändert bei 4,2 %. Die geplante Erhöhung wurde aufgrund der Corona-Krise erneut verschoben. Stattdessen wurden zusätzliche Bundesmittel eingesetzt („Entlastungszuschuss“).
Ab dem 01.01.2022 ist für gewerbliche Minijobber auch die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Außerdem muss auch die Art der Versteuerung in der Datenübermittlung angegeben werden.
Arbeitgeber sollten daher frühzeitig die Steuer-ID ihrer gewerblichen Mitarbeiter in Erfahrung bringen. Dies ist eine 11-stellige Nummer. Sie ist dauerhaft gültig und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.
Für Minijobber in privaten Haushalten gilt die Neuregelung nicht. Hier braucht auch 2022 weiterhin keine Steuer-ID übermittelt werden.
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2022 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Dieser stieg im Bereich Beherbergungs- und Gaststättenleistungen um 2,8 %, während der Wert für Unterkunft bzw. Mieten um 1,7 % gestiegen ist.
Art des Sachbezugs | Sachbezugs-wert 2021 | Sachbezugs-wert 2022 |
Verpflegung insgesamt | 263 € | 270 € |
Frühstück | 55 € | 56 € |
Mittagessen | 104 € | 107 € |
Abendessen | 104 € | 107 € |
Unterkunft | 237 € | 241 € |
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung | 4,16 € | 4,23 € |
freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung | 3,40 € | 3,46 € |
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:
Art des Sachbezugs | Sachbezugs-wert 2021 | Sachbezugs-wert 2022 |
Verpflegung insgesamt | 8,77 € | 9,00 € |
Frühstück | 1,83 € | 1,87 € |
Mittagessen | 3,47 € | 3,57 € |
Abendessen | 3,47 € | 3,57 € |
Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2022 angesetzt werden müssen.