Inhalt
1. | Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel | 8. | Fahrtenbuch |
a) | Steuerfreie Leistungen durch Arbeitgeber | a) | Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch |
b) | Betriebsveranstaltungen | b) | Betriebliche Fahrten |
c) | Anrechnung ausländischer Steuern | c) | Anforderungen an das Fahrtenbuch |
d) | Ausweitung des Teileinkünfteverfahrens | d) | Geschlossene Form |
e) | Basisversorgung | e) | Elektronisches Fahrtenbuch |
2. | Zinsen auf Steuernachforderungen und – erstattungen | f) | Mehrere Fahrzeuge |
3. | Verbilligte Wohnraumüberlassung | g) | Unterjähriger Wechsel der Methode |
4. | Steuern sparen mit Vorauszahlungen von Kranken- versicherungsbeiträgen | 9. | Die neuen GoBD |
10. | Sachbezugswerte 2015 | ||
5. | Altenteilleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze | a) | Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugs- werte 2014 und 2015 (monatlich) |
6. | Schornsteinfegerarbeiten als Handwerkerleistun- gen ab 2014 | b) | Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugs- werte 2014 und 2015 (täglich) |
7. | Antragsveranlagung für das Jahr 2010 | 11. | Weitere Informationen |
Allgemeines
Auch zum Jahreswechsel 2014/2015 möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informie- ren. Gegenstand dieses Informationsbriefs sind viele gesetzliche Änderungen und weitere wich- tige Themen zum Jahresende.
1. Gesetzesänderungen zum Jahres- wechsel
Der Gesetzgeber wird zum Jahreswechsel mehrere Gesetzesänderungen durch das sogenannte Zollkodexanpassungsgesetz, welches vereinfacht auch als Jahressteuer- gesetz 2015 (JStG 2015) bezeichnet wird, vornehmen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 04. De- zember nach dritter Lesung verabschiedet, die abschließende Beratung des Bundesra- tes ist für den 19. Dezember vorgesehen. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat nun ganz aktuell am 11. Dezember empfoh- len, dass der Bundesrat den Vermittlungs- ausschuss anruft. Zu viele Vorschläge des Bundesrates zu dem Gesetz (siehe unseren Infobrief vom November 2014) seien durch den Bundestag nicht berücksichtigt worden. Daher ist es momentan noch völlig offen, welche Steueränderungen nun konkret auf die Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2015 zu- kommen werden.
Nachfolgend stellen wir Ihnen einige wichti- ge beabsichtigte gesetzliche Neuregelungen vor, deren Verabschiedung derzeit als „so gut wie sicher“ erscheint.
a) Steuerfreie Leistungen durch Arbeit- geber
Ab dem Jahr 2015 soll durch § 3 Nr. 34a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Ände- rung zur besseren Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf geschaffen werden. Die Regelung sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Solche Leistungen sollen unbegrenzt steuerfrei erbracht werden können, wenn diese durch den Arbeitgeber an ein Dienst- leistungsunternehmen, das den Arbeitneh- mer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät
oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt geleistet werden. Welche Beratungsleistungen jedoch konkret unter diese Neuregelungen fallen sollen lässt das Gesetz offen.
Praktisch bedeutender dürfte jedoch eine weitere in diesem Zusammenhang erfolgte Steuerbegünstigung sein: Der Arbeitgeber kann hiernach Leistungen für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Ange- hörigen des Arbeitnehmers bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr steuerfrei erbrin- gen, auch wenn diese im Privathaushalt des Arbeitnehmers erfolgt. Voraussetzung ist jedoch dass diese Betreuung sich aus zwin- genden beruflichen Gründen ergibt. In je- dem Fall dürften hierunter Betreuungskos- ten bei einer kurzfristigen Erkrankung des Kindes des Arbeitnehmers fallen. Aber auch bei hoher Arbeitsbelastung z. B. im Rahmen einer Projektarbeit sollten hierdurch not- wendige Betreuungsaufwendungen in den Genuss der Neuregelung kommen.
b) Betriebsveranstaltungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2013 entschieden, dass bei Betriebsveran- staltungen eines Arbeitgebers nur solche Vorteile als geldwerter Vorteil dem Arbeit- nehmer zufließen können, welche von den Teilnehmern auch unmittelbar konsumiert werden konnten. Kosten für die Gestaltung des Rahmenprogramms führen daher grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn – daher seien diese Kosten auch nicht bei der Prü- fung der 110 €-Freigrenze beim Arbeitneh- mer zu berücksichtigen.
Bisher ist diese Freigrenze eine Verwal- tungsanweisung, welche auf einer älteren Rechtsprechung des BFH beruht, nicht im Gesetz geregelt. Da es sich um eine Frei- grenze handelt sind bei Überschreiten des Betrags von 110 € der komplette Vorteil des Arbeitnehmers aus der Betriebsveranstal- tung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen. Ab dem Jahr 2015 wird die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen erstmals ausdrücklich geregelt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah noch eine Anhebung der Freigrenze auf 150 € aber gleichzeitig entgegen der Recht- sprechung des BFH einen Einbezug aller dem Arbeitgeber entstehenden Kosten in die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers vor.
In der vom Bundestag beschlossenen Geset- zesfassung bleibt es zwar bei der Einbezie- hung aller Kosten des Arbeitgebers – aller- dings bestimmt das Gesetz nun ausdrücklich einen Freibetrag i. H. v. 110 € je Arbeitneh- mer. D. h. zukünftig kommt es nicht mehr auf ein Übersteigen dieses Betrages an, son- dern ein Betrag i.H.v. 110 € geldwerter Vor- teil des Arbeitnehmers aus einer Betriebs- veranstaltung gelten bei diesem immer als steuerfrei.
- Anrechnung ausländischer Steuern Die bisherige gesetzliche Regelung zur An- rechnung ausländischer Steuern nach § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) sieht eine Verhältnisrechnung dergestalt vor, dass die ausländischen Einkünfte zur Summe aller (inländischen und ausländischen) Einkünfte ins Verhältnis gebracht werden. Diese pro- zentuale Aufteilung der Einkünfte zur Er- mittlung eines Anrechnungshöchstbetrages auf ausländische Steuern verstieß nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs (EuGH) gegen die Kapitalver- kehrsfreiheit, da hierbei Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der steuerliche Grundfreibetrag unberücksich- tigt blieben.
Die Neuregelung sieht daher eine Anwen- dung des Durchschnittsteuersatz aus dem zu versteuernden Einkommen auf die aus- ländischen Einkünfte zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ab dem Jahr 2015 vor. Insbesondere bei geringen inlän- dischen Einkünfte dürfte dies zu einem ge- ringeren Anrechnungsvolumen als bei der
Einbeziehung von Abzügen wie z. B. Sonder- ausgaben und Freibeträgen im Nenner der „alten“ Vergleichsrechnung führen. Für das Jahr 2014 gilt jedoch noch diese günstigere Berechnung nach den Grundsätzen der Ent- scheidung des EuGH.
d) Ausweitung des Teileinkünfteverfahrens
Mit einer gesetzlichen Änderung des § 3c Abs. 2 EStG wird eine Auffassung der Fi- nanzverwaltung wieder zum Leben erweckt, welcher der BFH mit mehreren Urteilen aus den Jahren 2012 und 2013 eine deutliche Abfuhr erteilt hatte. Das irritierende an die- ser Neuregelung ist, dass die Finanzverwal- tung diese Rechtsprechung des BFH offiziell anerkannt hatte und in einem Schreiben des Bundefinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2013 entsprechend niederlegte. Die Gesetzänderung kann daher als klassische „Rolle rückwärts“ beschrieben werden.
Konkret geht es um die Versagung von 60 % des Betriebsausgabenabzugs in den Fällen von Darlehensverlusten oder der un- oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirt- schaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft. Betroffen sind jedoch nur solche Steuer- pflichtigen, die ihre Anteile an der Kapital- gesellschaft in einem Betriebsvermögen halten und zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar an dieser Gesellschaft betei- ligt sind. Damit erfasst diese Regelung ins- besondere, wenn auch nicht ausschließlich, Fälle der klassischen Betriebsaufspaltung.
In Fällen in denen die Forderung eines mindestens zu 25% beteiligten Gesellschafters gegenüber der Kaptalgesellschaft im Wert gemindert oder bereits wertlos ist besteht noch im Jahr 2014 Handlungsbedarf. In die- sen Fällen kann noch in 2014 durch einen Forderungsverzicht (ggf. unter Besserungsabrede) des Gesellschafters eine vollständige Geltendmachung als Betriebsausgaben erreicht werden.
Ab dem Jahr 2015 wäre der mit dem Forde- rungsausfall entstehende betriebliche Auf- wand beim Gesellschafter nur zu 60% steu- erlich berücksichtigungsfähig.
e) Basisversorgung
Die Förderhöchstgrenze für die Basisver- sorgung im Alter von 20.000 € wird an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung gekoppelt. Dieser beträgt derzeit 21.987 €. Ursprünglich sah der Ge- setzesentwurf noch eine Anhebung des Höchstbetrags auf 24.000 € vor.
2. Zinsen auf Steuernachforderungen und -erstattungen
Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuerer- stattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapital- vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Diese unterschiedliche steuerliche Behand- lung von Zinsen ist eine bewusste gesetzge- berische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Von daher führt diese Regelung zwar zu einer Ungleichbehand- lung, diese ist aber als gesetzeskonform einzustufen.
Nach einer neuen Verfügung der Oberfi- nanzdirektion Niedersachsen vom 04. Feb- ruar 2014 erkennt auch die Finanzverwal- tung an, dass die Regelung in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen kann, wenn sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Aus Billigkeitsgründen sind daher die Er- stattungszinsen nicht in die Steuerbemes- sungsgrundlage des Steuerpflichtigen ein- zubeziehen, soweit diesen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dieses soll jedoch nur gelten, soweit die Erstattungszinsen und die Nachforderungs- zinsen für denselben Betrag und denselben Zeitraum berechnet werden.
Beachten Sie:
Diese Billigkeitsregelung wird durch die Finanzämter jedoch nur auf Antrag gewährt. Ein automatisiertes Verfahren, welches ent- sprechende Erstattungs- und Nachzahlungs- zinsen von vornherein zur Verrechnung führt, wird durch die Finanzämter nicht durchgeführt.
- Verbilligte Wohnraumüberlassung Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung ei- ner Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Soweit die Aufwendungen (Werbungskos- ten) auf den unentgeltlich überlassenen Teil entfallen, liegen keine abziehbaren Wer- bungskosten vor.
Es ist daher zu empfehlen jährlich zu prüfen, ob die vereinbarte Miete noch über der Grenze von 66 % der ortsüblichen Markt- miete liegt. In diesen Fällen ist die verbillig- te Vermietung noch als voll entgeltlich an- zuerkennen, so dass auch ein vollständiger Werbungskostenabzug geltend gemacht werden kann.
4. Steuern sparen mit Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
Seit 2010 sind Krankenversicherungsbei- träge (KV-Beiträge) und Pflegepflichtversi- cherungsbeiträge (PV-Beiträge) in unbe- grenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen.
Dabei sind die sog. Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer Krankenhaus, Zusatzversicherungen usw.) aus den KV-Beiträgen heraus zu rechnen.
Andere Versicherungsbeiträge (beispiels- weise Beiträge zu Haftpflicht- oder Unfall- versicherungen) sind nur abziehbar, wenn sie zusammen mit den KV- und PV- Beiträgen die Summe von 1.900 € (bei Ar- beitnehmern) bzw. 2.800 € (bei Selbständi- gen) nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Abzugs- fähigkeit aller weiteren Versicherungsbei- träge.
Nach dem EStG ist es möglich, die Beiträge zur Basisversorgung bis zum Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung voraus- zuzahlen.
Durch diese Vorauszahlungen in 2014 können in den Folgejahren zusätzliche Sonder- ausgaben berücksichtigt werden.
Bevor eine Vorauszahlung erfolgt, ist bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob und in welcher Höhe diese Vorauszahlungen annimmt.
Wenn Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen annimmt, dann sprechen Sie uns bitte an.
Wir ermitteln für Sie die optimale Vertei- lung der Beiträge.
5. Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tat- sächlichen Wert, der im Einzelnen nachzu- weisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unba- ren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungs- entgeltverordnung geschätzt wird.
Für die Jahre 2010 – 2014 ergeben sich für die unbaren Altenteilsleistungen folgen Werte (Die nachweisbar gezahlten Barleis- tungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden):
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteilerehepaar | ||||
Verpflegung | Heizung | gesamt | Verpflegung | Heizung | gesamt | |
Beleuchtung | Beleuchtung | |||||
andere NK | andere NK | |||||
€ | € | € | € | € | € | |
2009 | 2.520 | 560 | 3.080 | 5.040 | 1.120 | 6.160 |
2010 | 2.580 | 574 | 3.154 | 5.160 | 1.148 | 6.308 |
2011 | 2.604 | 580 | 3.184 | 5.208 | 1.160 | 6.368 |
2012 | 2.628 | 585 | 3.213 | 5.256 | 1.170 | 6.426 |
2013 | 2.688 | 598 | 3.286 | 5.376 | 1.196 | 6.572 |
2014 | 2.748 | 609 | 3.357 | 5.496 | 1.218 | 6.714 |
Quellen: Werte 2010 – 2013: Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 21. Februar 2013 Werte 2014: Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 22. Januar 2014 |
6. Schornsteinfegerarbeiten als Hand- werkerleistung ab 2014
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ge- hört die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG. Der BFH hat zu dieser Frage bislang noch nicht geurteilt, ein Verfahren ist jedoch aktuell anhängig.
Folgende Aufwendungen sind nach Auffas- sung des Finanzamtes daher nicht nach
§ 35a EStG begünstigt:
- Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
- Legionellenprüfung,,
- Kontrolle von Aufzügen,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
- die Feuerstättenschau,
- andere technische Prüfdienste.
Diese Aussagen gelten leider auch, soweit diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden.
Dies bedeutet, dass Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers weiterhin als Handwerkerleistung begüns- tigt sind. Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie eine Feuerstättenschau sind ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als nicht mehr nach § 35a EStG begünstigte Arbeiten einzu- stufen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 können die Aufwendungen für den Schorn- steinfeger nur noch berücksichtigt werden, wenn sich die auf die begünstigten Arbeiten entfallenden Kosten aus der Rechnung er- geben.
Hinweis:
Als Gegenfinanzierung einer beabsichtigten steuerliche Förderung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen soll die Bun- desregierung jedoch eine Streichung der Steuervergünstigung nach § 35a EStG für
Handwerkerleistungen unter einem Betrag von 300 € planen. Ob eine solche Regelung bereits im laufenden Jahr 2015 in Kraft tre- ten könnte ist derzeit ungewiss.
7. Antragsveranlagungen für das Jahr 2010
Durch eine freiwillig abzugebende Einkom- mensteuererklärung für das Jahr 2010 kön- nen Sie die Lohnsteuer auf die Einkommens- teuer anrechnen lassen und eine Einkom- mensteuererstattung bekommen.
Dies ist möglich, wenn Sie im Jahr 2010 als Alleinstehender nur Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit bezogen haben, die nach Steuerklasse I dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben oder wenn Sie als Ehegat- ten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und beide nach der Steuerklasse IV dem Lohnsteuerabzug un- terlegen haben, wenn Sie vom Finanzamt keine Aufforderung erhalten haben und wenn Sie keine weiteren Einkünfte, Lohner- satzleistungen oder sonstige Leistungen, die dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegen von mehr als 410 € bezogen haben.
Beachten Sie:
Diese freiwillige Einkommensteuererklä- rung für das Jahr 2010 muss spätestens am 31. Dezember 2014 beim zuständigen Fi- nanzamt eingehen.
In diesen Fällen muss das Finanzamt die Veranlagung durchführen und die zu viel entrichtete Lohnsteuer wird zurückerstattet.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie von der vorstehenden Problematik betroffen sind, um die weitere Vorgehensweise mit uns zu besprechen.
8. Fahrtenbuch
Fahrtenbücher sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanz- amt. Nachfolgend geben wir Ihnen wichtige praktische Hinweise zur Führung eines steuerlich anzuerkennenden Fahrtenbuchs.
a) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Um Nachteile zu vermeiden, ist die Führung von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern anzuraten. Sollte ein Fahrtenbuch nicht ge- führt werden, so empfehlen wir, zumindest die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen, um den betrieblichen Anteil nachweisen zu können.
b) Betriebliche Fahrten
Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahr- zeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusam- menhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieb- lichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlas- sung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
- Anforderungen an das Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr lückenlos und fehlerfrei geführt werden.
Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Benennung des Fahrzeugs und amt- liches Kennzeichen
- Datum jeder Fahrt
- Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
- Nur bei betrieblichen/geschäftlichen Fahrten:
- Reiseziel (Ort, Straße, Haus- nummer)
- Reisezweck
- aufgesuchte Geschäftspartner
Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah geführt und im Original vorgelegt wird.
Fehlen z. B. die Angaben über die Kilometer- stände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlassten Fahrt, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß.
d) Geschlossene Form
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in äußerlich geschlossener Form geführt werden. In diesem Fahrten- buch sind die zu erfassenden Fahrten ein- schließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiederzugeben.
Der BFH fordert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahr- ten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamt- fahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollstän- digkeit und Richtigkeit bieten und mit ver- tretbarem Aufwand auf ihre materielle Rich- tigkeit hin überprüfbar sein müssen.
e) Elektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuer- kennen, wenn sich daraus dieselben Er- kenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufge- zeichneten Angaben technisch ausgeschlos- sen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müs- sen die Änderungen und Ergänzungen do- kumentiert werden.
Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind regelmäßig folgende Angaben nachzutragen oder zu korrigieren:
- Hausnummer
- Geschäftspartner
- Fahrtanlass
Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen.
Zur Problematik der elektronischen Fahrtenbücher hat die Oberfinanzdirektion Rheinland mit Kurzinformation vom 18. Februar 2013 Stellung genommen:
“Es bestehen keine Bedenken, ein elektroni- sches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten au- tomatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal ein- trägt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.”
f) Mehrere Fahrzeuge
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsge- mäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendun- gen ansetzen und für die anderen auch pri- vat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent- Regelung wählen.
Es besteht somit eine Wahlfreiheit bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nut- zungen bei mehreren betrieblichen Fahr- zeugen. So kann z. B. für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug die sog. 1 %-Methode an- gewandt werden.
- Unterjähriger Wechsel der Methode Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf das Verfahren zur Ermittlung des geldwer- ten Vorteils bei einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden, sofern es sich um dasselbe Kfz handelt.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 20. März 2014 die Auffassung des Finanzamts bestä- tigt. Auch nach Ansicht des BFH lässt sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Be- trachtungsweise der zu versteuernde Pri- vatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Auf- wendungen für das Kraftfahrzeug belegen. Ein unterjähriger Wechsel der Bewer- tungsmethode ist daher auch nach Auffas- sung des BFH nicht möglich.
Aber zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjah- res kann neu entschieden werden, für welches Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %-Methode angewandt werden soll.
9. Die neuen GoBD
Mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 wurden die neuen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ bekannt gegeben.
Dieses BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
In dem BMF-Schreiben wird eine Vielzahl von bekannten Regelungen zusammenge- fasst. Allerdings ergeben sich dadurch ab 2015 auch einige Verschärfungen. So wird u. a. auch Stellung genommen zum Zugriff auf Kostenstellen. Die Kostenstellen unter- liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung . dem Datenzugriff, soweit sie zur Erläuterung steuerlicher Sachverhalte benötigt werden.
Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erforderlich. Fehlt die Kontierung, hat ein Steuerpflichtiger durch organisatorische Maßnahmen sicher- zustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind.
Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen. In dem BMF-Schreiben wird auch umfassend zur Frage Stellung genommen, welche Inhalte ein solcher Beleg enthalten muss. Und viele weitere Punkte.
Insgesamt umfasst das BMF-Schreiben in der Original-Version 38 DIN-A4-Seiten.
10. Sachbezugswerte 2015
Zum 1. Januar 2015 werden die Sachbezugswerte angepasst.
a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2014 und 2015 (monatlich)
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2014 | Sachbezugswert 2015 |
Verpflegung insgesamt | 229 € | 229 € |
Frühstück | 49 € | 49 € |
Mittagessen | 90 € | 90 € |
Abendessen | 90 € | 90 € |
Unterkunft | 221 € | 223 € |
- Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2014 und 2015 (täglich)
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2014 | Sachbezugswert 2015 |
Verpflegung insgesamt | 7,63 € | 7,63 € |
Frühstück | 1,63 € | 1,63 € |
Mittagessen | 3,00 € | 3,00 € |
Abendessen | 3,00 € | 3,00 € |
Unterkunft | 7,37 € | 7,43 € |
11. Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Bei- träge sind nach bestem Wissen und Kennt- nisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und ande- ren Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfeh- lungen.