- Allgemeines 7. Eigener Hausstand bei einer doppelten
- Behandlung von Erstattungszinsen nach Haushaltsführung
§ 233a AO zur Körperschaftsteuer a) Sachverhalt - Vorsicht bei der dauerhaften Reduzierung von b) Entscheidung des BFH
Pensionszusagen c) Hinweis - Bürgschaftsaufwendungen eines 8. Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge und
„Nichtgesellschafters“ als Anschaffungskosten anschließende größere Investitionen in die
i.S.d. § 17 EStG Immobilie - Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von a) Reiner Erbfall
Lagergebühren b) Erbfall mit Erbauseinandersetzung - Übernachtungskosten bei Lkw-Fahrern c) Vorweggenommene Erbfolge ohne Gegenleistung
a) Allgemeines d) Vorweggenommene Erbfolge mit Gegenleistung
b) Sachverhalt e) Hinweis
c) Entscheidung des Bundesfinanzhofs 9. Zurechnung von Einkommensteuervorauszahlungen
d) Fazit 10. Weitere Informationen
- Allgemeines
Auch im Juli 2012 möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle
Themen informieren.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1.9.2012 erscheinen. - Behandlung von Erstattungszinsen nach § 233a AO zur Körperschaftsteuer
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen
über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen
Betriebseinnahmen, dies gilt auch für Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO).
Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen
Einnahmen. Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) werden nur die
Nachzahlungszinsen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Die
Rechtsauffassung wurde durch das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.5.2011 (Az. 6
K 703/08 K, G) bestätigt. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. I B
97/11) wurde vom BFH mit Beschluss vom 15.2.2012 zurückgewiesen. Der BFH teilt somit
die Auffassung der Finanzverwaltung. - Vorsicht bei der dauerhaften Reduzierung von Pensionszusagen
Häufig wurden in der Vergangenheit den Gesellschaftern von GmbH durch ihre
Kapitalgesellschaften Versorgungsbezüge im Alter in Form von Pensionszusagen zugesagt.
Versorgungsbezüge können in Höhe eines festen Betrages (z.B. monatlich 2.000 €) aber
auch in einem Prozentsatz zugesagt werden. Die Höhe der Pensionszusage ist nach den
allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Soweit eine
Überversorgung liegt, handelt es sich insoweit um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Eine Überversorgung ist hiernach regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Eine Überversorgung ist aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig auch dann gegeben, wenn
die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert
beibehalten und nicht ihrerseits gekürzt wird. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nach
arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, kommt es nicht an (Urteil des BFH vom 27.3.2012
- I R 56/11).
- Bürgschaftsaufwendungen eines „Nichtgesellschafters“ als Anschaffungskosten
i.S.d. § 17 EStG
Ein mit 50 % beteiligter Ehemann übertrug seine Anteile vor Jahren auf seine Ehefrau.
Einige Jahre später befand sich die GmbH in einer finanziellen Krise. Daraufhin stellte der
Ehemann für die Ehefrau als Gesellschafterin gegenüber den Banken Sicherheiten und
bürgte für Bankkredite. Im Innenverhältnis vereinbarten die Eheleute, dass sowohl die
Bürgschaft als auch die Sicherheiten für Rechnung der Ehefrau erfolgte und die daraus
entstehenden Aufwendungen an den Ehemann ersetzt werden müssen.
Als die GmbH in Insolvenz ging, wurde der Ehemann für die GmbH der Ehefrau durch die
Bank hinsichtlich der Sicherheiten und Bürgschaften in Anspruch genommen.
Ein tatsächlicher Ausgleich zwischen den Ehepartnern erfolgte nicht.
In einem beim Bundesfinanzhof (BFH) liegenden Verfahren musste nun beurteilt werden, ob
die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Sicherheiten und Bürgschaften bei der
Ehefrau als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren sind. Mit Urteil vom
14.3.2012, Az. IX R 37/11 hat der BFH die Einordnung als nachträgliche Anschaffungskosten
abgelehnt, da die Vereinbarungen (Ausgleich zwischen den Eheleuten – „für Rechnung des
Ehemannes“) nicht eingehalten wurden
Eine gemeinsame Finanzierung aus einem gemeinsamen Topf der Eheleute hat der BFH
ausdrücklich abgelehnt und damit auch den tatsächlichen wirtschaftlichen Ausgleich
zwischen den Eheleuten gefordert.
- Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Lagergebühren
Ab 2008 wurde die Hinzurechnung von Finanzierungsanteile bei der Gewerbesteuer neu
geregelt. Nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz (GewStG) können Miet- und
Pachtzinszahlungen für unbewegliches Anlagevermögen in den Anwendungsbereich des § 8
Nr. 1 GewStG fallen. Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 7.5.2012
sind Gebühren auf Grund eines Lagervertrags, der nicht nur auf das bloße Abstellen der
Waren beschränkt ist, nicht in die Regelungen des § 8 Nr. 1e GewStG einzubeziehen. Damit
unterbleibt eine Hinzurechnung. - Übernachtungskosten bei Lkw-Fahrern
a) Allgemeines
Nach den Lohnsteuerrichtlinien können Übernachtungskosten lediglich in tatsächlich
nachgewiesener Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Insbesondere bei LkwFahrern ergibt sich jedoch ein Nachweisproblem für die Aufwendungen an Raststätten und
Autohöfen.
Hierzu liegt eine neue Entscheidung vom Bundesfinanzhof vor.
b) Sachverhalt
Der Kläger war als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er
seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg,
Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von
ihm gefahrenen Lkw zu übernachten.
c) Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Mit Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11 hat der BFH entschieden, dass bei Übernachtungen in
der Schlafkabine des Lkw, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen
nicht anzuwenden sind. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen
Aufwendungen zu schätzen.
d) Fazit
Der BFH hat (endlich) bestätigt, dass die einem Lkw-Fahrer für die Nutzung der sanitären
Anlagen entstehenden Aufwendungen einerseits zwar schwer nachweisbar, andererseits
jedoch zweifelsfrei entstanden sind.
Aufgrund des o.g. Urteils sieht der BFH einen Betrag je Übernachtung in Höhe von 5 € als
angemessen an. Entsprechende Werbungskosten sollten daher geltend gemacht werden. - Eigener Hausstand bei einer doppelten Haushaltsführung
Die Frage, inwieweit bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ein eigener Hausstand
vorliegt, ist mittlerweile zum „Dauerbrenner“ geworden.
Erneut hat der BFH nunmehr zu diesem brisanten Thema Stellung genommen.
a) Sachverhalt
Eine geschiedene Arbeitnehmerin machte Aufwendungen im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung geltend. Die Unterkunft am Arbeitsort war 27 qm groß, die Wohnung im
Haushalt der Eltern hingegen 52 qm. Das Finanzamt versagte die Anerkennung mit der
Begründung, die Arbeitnehmerin sei in den Haushalt der Eltern eingegliedert.
b) Entscheidung des BFH mit Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen
Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen
Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält.
Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe
und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig
vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.
c) Hinweis
Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses wird unter Beachtung
der o.g. Grundsätze den Fall nunmehr erneut prüfen.
Aufgrund des Urteils sollte beachtet werden, dass eine Wohnung im Haus der Eltern –
zumindest für sich allein betrachtet – kein (negatives) Abgrenzungskriterium darstellt.
- Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge und anschließende größere Investitionen
in die Immobilie
In den nächsten Jahren werden sehr viele Immobilien den Eigentümer wechseln, sei es im
Wege der echten oder der vorweggenommenen Erbfolge. Vielfach werden diese Immobilien
aber in einem reparaturbedürftigen Zustand sein, weil der bisherige Eigentümer wegen Alters
oder fehlender finanzieller Mittel auf größere Instandhaltungsmaßnahmen verzichtet hat.
Werden nun im Anschluss an den Eigentumsübergang größere Erhaltungsmaßnahmen
durchgeführt, stellt sich die Frage, ob die weitgehend bekannte Regelung des sog.
anschaffungsnahen Aufwands auch in diesen Fällen greift. Konkret regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1a
Einkommensteuergesetz (EStG), dass Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, nur
im Wege der Abschreibung (also auf 40 bzw. 50 Jahre verteilt) steuerlich geltend gemacht
werden können, wenn die Aufwendungen netto – also ohne Umsatzsteuer – mehr als 15 %
der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen.
Für die Klärung dieser Frage müssen verschiedene Fallkonstellationen unterschieden
werden, die nachfolgend dargestellt werden.
a) Reiner Erbfall
Geht das Vermögen im Wege der echten Erbfolge über, liegt ein sogenannter voll
unentgeltlicher Erwerb vor, der niemals zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen
kann. Stirbt also z.B. der Vater, hinterlässt seinem einzigen Sohn eine vermietete Immobilie
und führt der Sohn nach dem Erbfall entsprechende Erhaltungsmaßnahmen durch z.B.
Erneuerung der Heizung, der Fenster und des Daches sind diese Aufwendungen stets in
vollem Umfange als Erhaltungsaufwand im Jahr der Zahlung abzugsfähig.
b) Erbfall mit Erbauseinandersetzung
Eine gänzlich andere Lösung kann sich ergeben, wenn z.B. zwei Erben vorhanden sind, die
sich dann auseinandersetzen und die oben dargestellte Renovierung des Hauses erst im
Anschluss an die Auseinandersetzung erfolgt. Hier sind wiederum zwei Varianten zu
unterscheiden. Solange lediglich die Erbmasse aufgeteilt wird, liegt weiterhin ein voll
unentgeltlicher Erwerb vor, mit dem Ergebnis, dass die Erhaltungsaufwendungen in vollem
Umfange sofort bei Zahlung abgezogen werden dürfen. Werden hingegen
Ausgleichszahlungen mit Vermögen bestritten, das nicht Teil der Erbmasse war, liegt
insoweit ein entgeltlicher Vorgang vor.
Beispiel 1:
Der Vater verstirbt und hinterlässt seinen beiden Kindern das vermietete Haus 1 im Wert von
300.000 € und das selbstgenutzte Haus 2 im Wert von 200.000 € und 300.000 €
Geldvermögen. Die Kinder teilen das Vermögen wie folgt auf: Der Sohn erhält Haus 1 und
100.000 € Geldvermögen, die Tochter erhält Haus 2 und 200.000 €. Anschließend renoviert
der Sohn Haus 1 für 60.000 € + 19 % Umsatzsteuer.
Da lediglich die Erbmasse verteilt wird, liegt ein voll unentgeltlicher Erwerb vor, mit dem
Ergebnis, dass der Sohn die Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung voll abziehen kann.
Beispiel 2:
Der Vater hinterlässt lediglich ein einziges vermietetes Haus an seine beiden Kinder. Die
Immobilie hat einen Wert von 300.000 € (Anteil Grund u. Boden 20 %). Im Rahmen der
Erbauseinandersetzung übernimmt der Sohn das ganze Haus und zahlt seiner Schwester
einen Ausgleich von 150.000 €. Im Anschluss daran führt er die o.g. Erhaltungsmaßnahmen
durch.
Nunmehr liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor (Erwerb des halben Hauses von der
Schwester). Da die Aufwendungen von netto 60.000 € höher sind als 15 % der
Gebäudeanschaffungskosten (150.000 € ./. 20 % = 120.000 € x 15 % = 18.000 €) sind von
den Erhaltungsaufwendungen lediglich 50 % sofort abzugsfähig. Die andere Hälfte ist der
Abschreibungsbemessungsgrundlage zuzurechnen.
c) Vorweggenommene Erbfolge ohne Gegenleistung
Wird eine vermietete Immobilie ohne jegliche Gegenleistung übertragen und diese Immobilie
anschließend entsprechend renoviert, liegen wie oben unter 1 in vollem Umfange sofort
abzugsfähige Werbungskosten vor.
d) Vorweggenommene Erbfolge mit Gegenleistung
Wird eine vermietete Immobilie übertragen und verpflichtet sich der Übernehmer zu
irgendwelchen Gegenleistungen (z.B. Hinauszahlung an die Geschwister, Abstandszahlung
oder Rente / Leibgeding an den Übergeber, Schuldübernahme) liegt insoweit ebenfalls ein
teilentgeltlicher Vorgang vor, der wie bei oben 2 zu einer teilweisen Anwendung des § 6 Abs.
1 Nr. 1a EStG führt.
Beispiel:
Der Vater übergibt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Sohn eine vermietete
Immobilie, die einen aktuellen Verkehrswert von 400.000 € (Anteil Grund u. Boden 20 %)
hat. Der Sohn muss die noch auf dem Grundstück lastenden Schulden in Höhe von
100.000 € übernehmen. Weitere Gegenleistungen sind nicht zu erbringen. Anschließend
wird die Immobilie für 60.000 € + Umsatzsteuer renoviert.
Es liegt zu 25 % ein entgeltlicher Erwerb vor. Da die anteiligen Erhaltungsaufwendungen
von netto 15.000 € (60.00 € x 25 %) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäude (100.000 €
./. 20 % = 80.000 € x 15 % = 12.000 €) übersteigen, dürfen nur 75 % der
Erhaltungsaufwendungen sofort abgezogen werden. 25 % der Aufwendungen zählen
hingegen zur AfA-Bemessungsgrundlage.
e) Hinweis
Vor Durchführung entsprechender Renovierungsmaßnahmen sollte zur Vermeidung
unerwünschter steuerlichen Folgen generell das Gespräch mit dem steuerlichen Berater
gesucht werden!
- Zurechnung von Einkommensteuervorauszahlungen
Erstattungsberechtigter bei Steuerüberzahlungen ist derjenige, auf dessen Rechnung die zu
erstattende Zahlung geleistet worden ist. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit
wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem
Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar
hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen
Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem tatsächlich zahlenden Dritten
daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen – im Innenverhältnis – auf die zu erstattenden
Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.
Der Einkommensteuererstattungsanspruch steht bei Ehegatten demjenigen zu, auf dessen
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Für die Ermittlung des Erstattungsanspruchs ist
es ohne Bedeutung auf wessen Einkünfte die festgesetzten Steuern der Ehegatten entfallen.
Bei einer intakten Ehe darf das Finanzamt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung davon
ausgehen, dass ein „einheitliche Tilgungswille“ von Ehegatten hinsichtlich der Steuerschuld
gegeben ist.
Deshalb darf das Finanzamt bei intakter Ehe, Einkommensteuervorauszahlungen von
Ehegatten nach Köpfen (sprich: 50:50) aufteilen und den Ehegatten zurechnen.
In der Praxis sollte deshalb bei Zahlungen im Verwendungszweck stets angegeben werden,
auf wessen Rechnung gezahlt werden soll, wenn eine Zurechnung nach Köpfen (50:50) bei
Ehegatten nicht gewünscht wird.
Bei Zahlungen im Lastschriftverfahren muss die Tilgungsbestimmung dem Finanzamt
separat zugeleitet werden,
Die Tilgungsbestimmung sollte nach Möglichkeit vor Zahlungseingang beim Finanzamt
eingehen, da eine spätere „Interpretation“ (d.h. eine nachträglich geltend gemachte
Tilgungsbestimmung) durch den zahlenden Ehegatten keine Berücksichtigung mehr finden
kann. - Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen
und ersetzt keine Beratung.
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