- Allgemeines 10. Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als
- E-Bilanz Werbungskosten § 19 EStG
a) Elektronische Einreichung von 11. Neues zur Erhebung der Kirchensteuer zur
Jahresabschlüssen Abgeltungsteuer
b) Vorsicht: Auswertungsmöglichkeiten seitens 12. Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien
der Finanzverwaltung 13. Zeitpunkt der Verlustverrechnung
c) Anwendungszeitpunkt 14. Wichtig für alle Auslandslieferungen: neue - Elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung
Steuererklärungen 15. Gefahrenpunkt „Schulden der Umsatzsteuer“,
a) Verpflichtung ab 2011 obwohl keine Rechnung vorliegt
b) Einkommensteuererklärung 16. Grunderwerbsteuererhöhung
c) Andere Steuererklärungen 17. Neuregelung durch den Anwendungserlass zur - Oldtimer im Betriebsvermögen Abgabeordnung
- 1 %-Regelung verfassungsgemäß? 18. Verfahrensvereinfachung bei nachträglicher
- Zinslaufbeginn beim Investitionsabzugsbetrag Feststellung von Versicherungspflicht für Minijobber
- Berufsunfähigkeit i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG a) Problem
- Ansatz der verkehrsgünstigeren b) Grundsatz
Straßenverbindung für Fahrten zwischen c) Nachträgliche Korrektur
Wohnung und Arbeitsstätte d) Verfahrensvereinfachung
a) Allgemeines e) Beispiel
b) Rechtsprechung des BFH 19. Weitere Informationen
c) Zusammenfassung - Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers als
Reisekosten
a) Grundsätzliches
b) Aktuelles BMF-Schreiben
c) Zusammenfassung
- Allgemeines
Auch im März 2012 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuer- und
Sozialversicherungsrechts.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1.5.2012 erscheinen.
- E-Bilanz
a) Elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen
Bei der Einreichung von Steuererklärungen oder –voranmeldungen ist es rechtlich möglich
bzw. sogar vorgeschrieben, die Daten elektronisch an das Finanzamt zu übertragen und
vollständig auf eine Einreichung ausgedruckter Formulare/Unterlagen zu verzichten. Die
Jahresabschlüsse können aber bisher nur in elektronischer Form eingereicht werden.
Dies möchte der Gesetzgeber nun mit der Einführung der E-Bilanz ändern. Die E-Bilanz ist
also als Teil des Electronic-Government (E-Government) zu sehen, das wiederum die
Umstellung von Verwaltung und staatlicher Leistungserbringung hin zur verstärkten Nutzung
von Informations- und Kommunikationstechnologien darstellt.
b) Vorsicht: Auswertungsmöglichkeiten seitens der Finanzverwaltung
Trotz dieses Hintergrundes und des harmlos klingenden Begriffes „E-Bilanz“ sollte man sich
nicht darüber täuschen lassen, dass die neue gesetzliche Regelung die Übermittlung von
weit mehr als lediglich bloßen Bilanzdaten verlangt. Es handelt sich also nicht lediglich um
eine Änderung des Übermittlungsweges, sondern zum Teil um einen erheblichen Eingriff in
die bisherige Buchungspraxis. Die zweite, weniger nach außen getragene Zielstellung des
Gesetzgebers ist es nämlich, das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen zu
standardisieren und die Detailgenauigkeit zu erhöhen, um bessere Auswertungsmöglichkeiten zu erhalten.
c) Anwendungszeitpunkt
Grundsätzlich sind alle nach dem 31.12.2011 beginnenden Wirtschaftsjahre betroffen. Beim
kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr ist somit das Wirtschaftsjahr 2012 erstmals elektronisch
einzureichen.
Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn im ersten Jahr nach dem
bisherigen Verfahren weiterhin in Papierform der Jahresabschluss ans Finanzamt geschickt
wird. Wer von der Nicht-Beanstandungsregel Gebrauch macht, muss somit bei
kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr erst den Abschluss 2013 und beim abweichenden
Wirtschaftsjahr 2013/2014 elektronisch einzureichen. - Elektronische Übermittlung der Steuererklärungen
a) Verpflichtung ab 2011
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.
b) Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung 2011 ist für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen,
elektronisch zu übermitteln.
Gewinneinkünfte sind Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus Gewerbebetrieb
- aus selbständiger Arbeit
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn neben den Gewinneinkünften
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive
Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht
übersteigen.
Die elektronische Übermittlung ist aber auch in diesen Fällen möglich.
c) Andere Jahressteuererklärungen
Unabhängig vom Vorliegen von Gewinneinkünften besteht die gesetzliche Verpflichtung zur
elektronischen Übermittlung auch für:
- Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010
enden - Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011 - Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende
Feststellungszeiträume - die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2010 beginnen
- Oldtimer im Betriebsvermögen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in einem Fall mit den für Aufwendungen für einen
Oldtimer (hier: Jaguar E-Type Baujahr 1973) befasst.
Der BFH (Beschluss vom 10.08.2011 – I B 42/11) kam dabei zu dem Ergebnis, dass die
Aufwendungen für einen Oldtimer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, da sie ihrer
Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind und der Oldtimer
eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweist.
Damit wird im Urteilsfall der Oldtimer aktiviert und abgeschrieben; sämtliche laufenden
Aufwendungen außerbilanziell allerdings wieder hinzugerechnet. Die stillen Reserven jedoch
bleiben steuerverhaftet. Dies bedeutet, dass im Falle einer Veräußerung oder Entnahme des
Oldtimers die stillen Reserven trotzdem steuerpflichtig sind – obwohl die laufenden
Aufwendungen nicht abziehbar waren. - 1%-Regelung verfassungsgemäß?
Beim BFH liegt unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 die Rechtsfrage, ob die 1 %-Regelung
verfassungsgemäß ist. Im zu entscheidenden Fall geht es um die Ermittlung des geldwerten
Vorteils bei einem Geschäftsführer einer GmbH.
Es muss geklärt werden, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs insoweit noch verfassungsgemäß ist, als der geldwerte Vorteil nach dem
Listenpreis bei der Erstzulassung oder aus einem abweichenden niedrigeren (z.B.
Gebrauchtwagenwert) bemessen wird? - Zinslaufbeginn beim Investitionsabzugsbetrag
Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist nach § 7g Einkommensteuergesetz ein
Investitionsabzugsbetrag (IAB) möglich. Dadurch wird Aufwand steuermindernd vorgezogen.
Wird innerhalb des nachfolgenden dreijährigen Investitionszeitraumes nicht investiert, so
wird der IAB wieder rückwirkend aufgelöst. Dies bewirkt auch eine Verzinsung der
Steuernachzahlung mit jährlich 6 %.
Die Zinsberechnung der Steuernachforderung beginnt nach Auffassung der
Finanzverwaltung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Abzugsbetrag
geltend gemacht wurde. Für 2009 beginnt der Zinslauf somit am 1.4.2011.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass die
Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein
Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, nicht den rückwirkenden Zinslaufbeginn
auslöst. Der Zinslauf beginnt laut Urteil vom 5.5.2011, K 266/10, erst 15 Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Somit wesentlich
später als nach der Auffassung der Finanzverwaltung.
Gegen das Urteil wurde die Revision beim BFH nicht zugelassen. Hiergegen ist die
Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.
- Berufsunfähigkeit i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG
Veräußert der Steuerpflichtige seinen Betrieb oder gibt ihn auf und hat er im Zeitpunkt der
Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ein Freibetrag
nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag nur dann zu gewähren, wenn
der Veräußerer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist allein
auf das Sozialversicherungsrecht abzustellen.
Danach liegt Berufsunfähigkeit vor bei Betroffenen, „deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist” (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Maßstab
für die Beurteilung ist damit der bisherige Beruf des Betroffenen.
Fundstelle: OFD Niedersachsen vom 20.12.2011 - Ansatz der verkehrsgünstigeren Straßenverbindung für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte
a) Allgemeines
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz bemisst sich die Entfernungspauschale grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung. In der Vergangenheit war
immer wieder streitig, wie der Begriff „verkehrsgünstiger“ auszulegen ist.
b) Rechtsprechung des BFH
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr wie folgt Stellung genommen
(Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 und VI R 46/10):
- Ob eine Straßenverbindung verkehrsgünstiger ist, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist jedoch keine
Mindestzeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich. - Ein Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke ist nur dann möglich, wenn diese
Strecke vom Arbeitnehmer tatsächlich genutzt wird.
c) Zusammenfassung
Für den Ansatz der (längeren) verkehrsgünstigeren Strecke ist es erforderlich, dass der
Arbeitnehmer dokumentiert, dass diese Strecke z.B. aufgrund der Anzahl der Ampeln sowie
der Verkehrsführung einfacher und damit auch „stressfreier“ als die kürzere Strecke
zurückgelegt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Zeitersparnis je Arbeitstag weniger
als 20 Minuten beträgt.
- Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers als Reisekosten
a) Grundsätzliches
Die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers kann grundsätzlich nur mit der
Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt
werden.
Nach Auffassung des BFH (3 Urteile von 9.6.2011) gilt dies jedoch nur, sofern der
Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers schwerpunktmäßig tätig wird.
b) Aktuelles BMF-Schreiben der Verwaltung
Mit BMF-Schreiben vom 15.12.2011 hat die Verwaltung auf die o.g. Urteile wie folgt reagiert:
– Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
– Jedoch ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen wenn der Arbeitnehmer
- einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist oder
- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
• arbeitstäglich,
• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden
soll.
- Der Arbeitnehmer kann jedoch nachweisen oder glaubhaft machen, dass –
abweichend von Punkt 2 – der Betrieb des Arbeitgebers doch keine regelmäßige
Arbeitsstätte bildet.
c) Zusammenfassung
Insbesondere bei Arbeitnehmern im Außendienst ist es wichtig, die Anwesenheitszeiten
innerhalb und außerhalb des Betriebes – zumindest für einen repräsentativen Zeitraum –
aufzuzeichnen und dadurch zu dokumentieren, dass der Betrieb des Arbeitgebers keine
regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Gelingt dies, können die Fahrten zum Betrieb nach
Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Km) geltend gemacht werden. - Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten § 19 EStG
Leistet ein Arbeitnehmer, der zugleich auch Gesellschafter ist, Ausgaben zur Tilgung einer
Bürgschaft, können diese Aufwendungen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
oder nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung darstellen. Die steuerliche
Auswirkung ist erheblich, da Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu 100 %
steuerwirksam werden; dagegen wirken sich nachträgliche Anschaffungskosten lediglich im
Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 % aus.
Danach können grundsätzlich auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung
Werbungskosten sein. Werden sie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht,
muss bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlasst gewesen
sein.
Im Streitfall ging der Arbeitnehmer die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt ein, in der Bürge noch
nicht Gesellschafter der GmbH war. Die Bürgschaft diente der Sicherung des Arbeitsplatzes
und zugleich im Hinblick der künftigen Gesellschafterstellung.
Mit Urteil vom 16.11.2011 – VI R 97/10 ordnete der BFH die Aufwendungen der Einkunftsart
zu, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Die Übernahme der
Verpflichtung erfolgte zu einem Zeitpunkt, bei dem der Arbeitnehmer noch nicht
Gesellschafter war. Damit ordnete der BFH die Aufwendungen ausschließlich den
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu.
- Neues zur Erhebung der Kirchensteuer zur Abgeltungsteuer
Nach bisherigem Recht gibt es zwei Möglichkeiten die Kirchensteuer zur Abgeltungsteuer zu
entrichten. Zum einen kann die Bank direkt mit der Einbehaltung und Abführung der
Kirchensteuer beauftragt werden (die entsprechenden Formulare sind bei Ihrer Bank
erhältlich). In diesem Falle reduziert sich der Abgeltungsteuersatz von 25 % gleich auf
24,51 % (bei 8 % Kirchensteuer) bzw. 24,45 % (bei 9 %). Zum anderen kann die
Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung nacherklärt werden. Dazu
müssen dann sämtliche Kapitalerträge in der Anlage KAP erklärt werden, so dass der von
Gesetzgeber gewünschte Vereinfachungseffekt vollständig verpufft.
Da die Praxis gezeigt hat, dass nur sehr wenige Bürger ihre Bank mit der Einbehaltung und
Abführung der Kirchensteuer beauftragt haben und zudem nicht alle ihrer Verpflichtung zur
Nacherklärung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung
nachgekommen sind, wird das bisherige Verfahren ab dem Jahr 2014 (für alle
Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2013 zufließen) durch einen verpflichtenden
Kirchensteuerabzug seitens des Abzugsverpflichteten (i.d.R. die Bank) ersetzt (gesetzliche
Neuregelung durch das Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz).
Dazu muss der Abzugsverpflichtete einmal jährlich zwischen dem 1.9. und dem 31.10. beim
Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer (also der
Bürger) am 31.8. des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig war. Diese Daten werden
dann für den Kirchensteuerabzug zugrunde gelegt. Soweit sich dann unterjährige
Änderungen ergeben (z.B. Austritt aus der Kirche), kann dies dann im Rahmen der
Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr bereinigt werden.
Hinweise:
- Aus Datenschutzgründen erhält der Abzugsverpflichtete (z.B. die Bank) lediglich eine
dreistellige Kodierung für den vorzunehmenden Kirchensteuerabzug. Ihm wird also
nicht bekannt, welcher Religionsgemeinschaft der Bürger tatsächlich angehört. - Der Datenabruf kann auch gesperrt werden (schriftlich bzw. beim Onlineportal des
Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt). Dies muss den Bürgern vor der Abfrage
durch den Abzugsverpflichteten (i.d.R. die Bank) auch mitgeteilt werden. Wird ein
solcher Sperrvermerk veranlasst, teilt dies das BZSt dem zuständigen Finanzamt mit,
das dann den Bürger zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
- Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien
Die „Übergabe“ von Immobilien suggeriert dem unbedachten Leser, dass stets eine
Schenkung des Übergebers an den Übernehmer vorliegt. Das Steuerrecht sieht diesen
Vorgang aber differenzierter. Muss der Übernehmer der Immobilie eine – wie auch immer
geartete – Gegenleistung z.B. in Form von Abstandszahlungen an den Übergeber,
Schuldübernahme, Hinauszahlung an die Geschwister oder auch in Form einer Rente
erbringen, führt dies steuerlich auf der Seite des Übernehmers zu Anschaffungskosten und
beim Übergeber zu einem Veräußerungsentgelt.
Beim Übergeber kann dies erhebliche negative steuerliche Konsequenzen haben, wenn
zwischen dem Erwerb der Immobilie und der Übergabe nicht mehr als 10 Jahre liegen
(Berechnungsgrundlage für die Frist sind jeweils die entsprechenden Notarverträge). Es liegt
hier – teilweise – ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor, bei dem u.U. trotz
eines Wertverlusts der Immobilie erhebliche Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen sind,
weil die vorgenommene Abschreibung bei der Berechnung der steuerlichen Einkünfte wieder
hinzuzurechnen ist.
Hinweis:
Vor Übergabe von Immobilien (nicht nur vermieteter!) sollte zur Vermeidung unerwünschter
steuerlichen Folgen generell das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden!
- BFH widerspricht Finanzverwaltung – Zeitpunkts der Verlustverrechnung
Anteilsübertragungen (beispielsweise GmbH-Anteile) können sowohl quotal als auch
vollständig den Untergang bestehender Verlustvorträge zur Folge haben.
Am 29.2.2012 veröffentlichte der BFH seine Entscheidung von 30.11.2011 zum
Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei unterjährigen
quotalen schädlichen Anteilsübertragungen. Abweichend von der Auffassung des
Bundesfinanzministeriums kann bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb ein
in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust
verrechnet werden. - Wichtig für alle Auslandslieferungen: neue Gelangensbestätigung
EU-Warensendungen an andere Unternehmer sind steuerfrei, sofern der Lieferant die hierfür
notwendigen Voraussetzungen nachweist.
§ 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung regelt den Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen. Eine Neuregelung ab dem
1.1.2012 sieht vor, dass der „Unternehmer“, also der Lieferant/Verkäufer, den Nachweis für
Umsatzsteuerzwecke zu führen hat und zwar über das Doppel der Rechnung und die neue
Gelangensbestätigung. Dies ist eine MUSS-Vorschrift.
Die Gelangensbestätigung ist die Bestätigung des Abnehmers/Empfängers, dass er die
Ware an einem bestimmten Tag und Ort tatsächlich erhalten hat.
Kann diese Gelangensbestätigung im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden,
werden die Prüfer rigoros die Steuerbefreiung versagen – Nachzahlungen drohen (!).
Aufgrund massiver Kritik an diesen neuen Nachweisen hat das Bundesfinanzministerium die
Anwendung auf den 1.7.2012 verschoben – bis dahin gelten die bisherigen
Nachweisvorschriften. Kommen wird diese neue Gelangensbestätigung jedoch in jedem Fall,
denn gesetzlich ist sie ja bereits verankert.
Warensendungen in das EU-Ausland werden durch diese rein deutsche neue
„Nachweiserfindung“ erheblich erschwert, da die bisher international üblichen Dokumente
(z.B. Lieferscheine und Frachtbriefe) nicht mehr akzeptiert werden.
Da dieses unpraktikable Verfahren zu erheblichem Aufwand und Gefahrenpunkten für
Exporteure führt, sollten sich alle Betroffenen schnellstmöglich mit dieser Materie im Dialog
mit uns (Ihrem Steuerberater) auseinandersetzen. Auch um Streitfälle mit den ausländischen
Kunden zu vermeiden.
Der Europäische Gerichtshof verlangt allerdings, dass die nationalen Nachweispflichten
praktikabel sein müssen – ein Hoffnungsschimmer?
Zu beachten ist daneben, dass die verlängerte Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 nur für die
Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt. Bei Ausfuhren in Drittländer
müssen die Neuerungen bereits ab 1.4.2012 beachtet werden. - Gefahrenpunkt „Schulden der Umsatzsteuer“, obwohl keine Rechnung vorliegt
Der BFH hat jüngst entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer
Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führt, wenn die
Rechnung gar nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.
Diese Strafbesteuerung hatte der BFH früher ganz anders gehandhabt: sie konnte nur
gegeben sein kann, wenn eine Rechnung alle Merkmale aufweist, die für den
Vorsteuerabzug erforderlich sind.
Die neue Rechtsprechung führt leider zu Verwirrung und Praxisunsicherheit, wird aber von
den Finanzamtsprüfern bereits angewandt.
So kann eine Umsatzsteuerschuld auch gegeben sein, wenn nur sog. „Angebote,
Kostenvoranschläge oder pro-forma-Rechnungen“ ausgestellt werden (!).
Dies muss unbedingt vermieden werden, d.h. „Drauf schreiben was drin ist“.
Formulierungs-Tipp: „Es handelt sich nicht um eine Rechnung i.S.d. UStG“
- Grunderwerbsteuererhöhung
Die Bundesländer können den jeweiligen Grunderwerbsteuersatz selbst festlegen.
Zwischenzeitlich haben mehrere Bundesländer von dieser Regelung Gebrauch gemacht:
Baden-Württemberg (ab dem 05.11.2011) 5,0 %
Bayern (unverändert) 3,5 %
Mecklenburg-Vorpommern (voraussichtlich 1.7.2012 5,0 %
Rheinland-Pfalz (ab dem 1.3.2012) 5,0 %
Saarland (ab dem 1.1.2011) 4,0 %
Thüringen (ab dem 7.4.2011) 5,0 % - Neuregelung durch den Anwendungserlass zur Abgabeordnung
Mit Schreiben vom 17.1.2012 hat das Bundesfinanzministerium seinen Anwendungserlass
zur Abgabenordnung grundlegend im Bereich der Gemeinnützigkeit überarbeitet. Unter den
vielen Änderungen lassen sich zusammengefasst die folgenden erheblichen Abweichungen
nennen:
- Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen
gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung
besteht. - Die im Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung aufgeführte Satzung ist zwingend für jede
gemeinnützige Körperschaft verbindlich. - Änderung bei der Geprägerechtsprechung (Erhebliche Auswirkung für Fördervereine)
- Kooperationen zwischen gemeinnützigen Körperschaften
- Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
- Verfahrensvereinfachung bei nachträglicher Feststellung von Versicherungspflicht
für Minijobber
a) Problem
Sofern im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV festgestellt wird, dass ein
versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis irrtümlich als versicherungsfreier Minijob bewertet
wurde, führte die nachträgliche Korrektur bislang zu einem recht erheblichen
Verwaltungsaufwand. Die Sozialversicherung hat dazu nunmehr eine vereinfachte
Vorgehensweise beschlossen.
b) Grundsatz
Arbeitgeber müssen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten
melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Somit müssen Arbeitgeber stets
das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers beurteilen, Beiträge berechnen
und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abzuführen
(§§ 28a, 28e SGB IV).
c) Nachträgliche Korrektur
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass erst im Rahmen einer Betriebsprüfung
festgestellt wird, dass ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu Unrecht als
versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung bewertet wurde. In der Folge werden
die Pflichtbeiträge in diesen Fällen regelmäßig nachberechnet.
In einem 2. Schritt sind die zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung auf schriftlichen Antrag von der Minijob-Zentrale zu erstatten. Dies führt
zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, weil die von der Minijob-Zentrale erstatteten
Beiträge den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge zustehen
und an diese von den Arbeitgebern überwiesen werden müssen.
d) Verfahrensvereinfachung
Vor diesem Hintergrund, haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im
November 2011 auf eine vereinfachte Vorgehensweise geeinigt:
- Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung werden in diesen Fällen
künftig nur noch die Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträgen
(einschließlich Umlagen) und den nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Umlagen) je Versicherungszweig als Beitragsanspruch
ermitteln. - Der Arbeitgeber wird vom Betriebsprüfer der DRV aufgefordert, die nach der DEÜV
erforderlichen Meldekorrekturen vorzunehmen.
o Die an die Minijob-Zentrale übermittelten Meldungen werden für den
Korrekturzeitraum storniert.
o Der Krankenkasse sind Meldungen auf der Basis der vollen beitragspflichtigen
Arbeitsentgelte zu übermitteln – also nicht nur in Höhe der ermittelten
Differenz. - Die vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale übermittelten Beitragsnachweise werden
nicht korrigiert und bleiben damit unverändert. - Die aufgrund der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zuständige Krankenkasse
stellt dann nur die vom Betriebsprüfer ermittelte Beitragsforderung (Differenzbetrag)
zum Soll.
e) Beispiel
Ein Arbeitnehmer wurde vom 1.9. – 30.11.2010 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von
300 € als Minijobber angemeldet und mit Beitragsgruppe „6500“ abgerechnet.
Während der Betriebsprüfung der DRV am 29.2.2012 wird festgestellt, dass ein monatlicher
Sachbezug (freie Unterkunft) in Höhe von 206 € bisher nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt
wurde.
Bisherige IST-Abrechnung: 300 €
Richtige SOLL-Abrechnung: 506 € (in der Gleitzone)
Ist-Beitragsgruppe | Ist-Beitrag | Soll-Beitragsgruppe | Soll-Beitrag |
13 % 6000 | 39,00 € | 15,5 % 1000 | |
15 % 0500 | 45,00 € | € 19,9 % 0100 | |
0,6 % U1 | 1,80 € | 3,0 % 0010 *) | |
0,14 % U2 | 0,42 € | 1,95 % 0001 *) | |
2,0 % U1* | |||
0,3 % U2* | |||
Summe | 3 x 86,22 € | Summe | 3 x 183,64 € |
Ergebnis:
- Der Arbeitgeber überweist der Krankenkasse nur die Differenz in Höhe von
(3 x 183,22 €) – (3 x 86,22 €) = 292,26 €. - Das nach Maßgabe von § 14 DEÜV zu korrigierende meldepflichtige
(Gleitzonen-)Entgelt beträgt (3 x 430,59 € =) 1.292 €.
19. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen
und ersetzt keine Beratung.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.