- Allgemeines 14. Werbungskostenabzug nach Wegfall der Beteiligung
- Sonderposten für Zuschüsse in der HB 15. Einmal mehr ist am Ende vielleicht weniger – mit
- Rückstellung für Nachbetreuung von vorausgezahlten Krankenversicherungsbeiträgen
Versicherungen können Steuern gespart werden - Passivierungsverbot bei Rangrücktritt 16. Überlegungen aufgrund des Wegfalls der
- IDW zu latenten Steuern von Einkunftsgrenzen beim Kindergeld ab 2012
Personengesellschaften 17. Widerrufsvorbehalt in den Anrechnungsverfügungen - Betriebsausgabenabzug bei Luxusfahrzeugen der Einkommensteuerbescheide von Ehegatten
- Private Pkw-Nutzung des Gesellschafter- 18. Verfassungsrechtliche Bedenken des BFH in Bezug
Geschäftsführers und vGA auf das geltende Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz - Vergütungen ehrenamtlicher Tätigkeiten im 19. Der praktische Gestaltungstipp: Nießbrauch als
Fokus des Finanzamts Alternative zur Vor-/Nacherbschaft - Ausbildung zum Rettungssanitäter als 20. Wirkung einer Befreiung von der
Erstausbildung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung - Kinderbetreuungskosten bei geplanter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Arbeitsaufnahme oder zukünftiger Tätigkeit 21. Minijobber sollen besser gestellt werden – Neue - Übernahme von Studiengebühren für ein Verdienstgrenzen und bessere soziale Absicherung
berufsbegleitendes Studium durch den geplant
Arbeitgeber 22. Weitere Informationen - Neues zu gemischt veranlassten Reisen
- Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte
- Allgemeines
Auch im Mai 2012 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuer- und
Sozialversicherungsrechts.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird zum 1.7.2012 erscheinen.
- Sonderposten für Zuschüsse in der HB
In der Steuerbilanz gibt es ein Wahlrecht zur Behandlung der Zuschüsse zur Anschaffung
oder Herstellung von Anlagegütern. Entweder wird der Zuschuss als Betriebseinnahme
sofort versteuert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden um den Zuschuss
gemindert. Somit vermindert sich in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung.
Auch in der Handelsbilanz ist weiterhin von einem Wahlrecht auszugehen. So dürfen
entweder die Anschaffungskosten gekürzt oder sofort erfolgswirksam als betriebliche
Einnahme verbucht werden.
Anstelle einer unmittelbaren Absetzung von den Anschaffungskosten ist es wegen des
verbesserten Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Handelsbilanz
weiterhin zulässig, die Zugänge in Höhe der ungekürzten Anschaffungskosten aufzuführen
und die Zuschüsse in einen gesonderten Passivposten i.S. von § 265 Abs. 5 S. 2
Handelsgesetzbuch einzustellen. - Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungen
Der Bundesfinanzhof hat in 2011 in vier Urteilen zur Behandlung dieser Rückstellung
Stellung genommen.
Grundsätzlich sind Rückstellungen in der Steuerbilanz wegen Erfüllungsrückstand zu bilden,
wenn für die weitere unentgeltliche Betreuung Aufwand anfällt. Für die Höhe der
Rückstellung ist der jeweilige Aufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von
entscheidender Bedeutung. Der voraussichtliche Zeitaufwand ist im Einzelnen darzulegen.
Die Bewertung erfolgt in der Steuerbilanz mit den Stichtagkosten zum jeweiligen
Bilanzstichtag. Da es sich um eine Sachleistungsrückstellung handelt, mit der bereits
begonnen wurde, ist in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.
Auch in der Handelsbilanz ist dies eine Pflichtrückstellung, allerdings abzuzinsen, da die
Restlaufzeit größer als ein Jahr ist. Die Rückstellung ist mit dem Erfüllungsbetrag
(Zukunftswert) zu bewerten. - Passivierungsverbot bei Rangrücktritt
a) Wann werden Rangrücktrittsformulierungen benötigt?
Rangrücktrittsformulieren werden in der Praxis häufig eingesetzt, um z.B. bei Darlehen, die
der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hat, zu erreichen, dass diese für
insolvenzrechtliche Fragen nicht dem Fremdkapital zuzuordnen sind. Weitere Motivation
kann es sein, dass ein solcher Rangrücktritt von der Hausbank zur Vorgabe für weitere
Kreditvergaben an die GmbH gemacht wird.
b) Was ist die Zielstellung des Rangrücktrittes?
Zielstellung des Rangrücktrittes ist aber – neben den gerade geschilderten Punkten – auch,
dass die Formulierung nicht dazu führt, dass die Verbindlichkeit auf Ebene der Steuerund/oder Handelsbilanz der GmbH auszubuchen ist.
c) Was hat der BFH aktuell entschieden?
Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 30.11.2011 – I R 100 sich zu diesem Themenkomplex
geäußert. Das Gericht hält das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG für Rangrücktritte
anwendbar. Damit kann es passieren, dass die Verbindlichkeiten aufgrund der
Rangrücktrittsformulierung aufzulösen sind.
d) Welchen Konsequenzen sind aus diesem Urteil zu ziehen?
Eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt vereinbart ist und die nur aus künftigen
Überschüssen zu erfüllen ist, ist nach der Meinung des BFH in der Steuerbilanz nicht
auszuweisen. Die Passivierung ist auch nicht deshalb zulässig, weil die Darlehen nicht nur
aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationserlös zu bedienen
sind. Eine solche Vereinbarung stellt den Schuldner nicht anders, als wäre die
Verbindlichkeit (z.B. gegen Besserungsschein) erlassen worden. Für diesen Fall ist keine
Verbindlichkeit zu passivieren, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung der
Liquidationsfall noch nicht berücksichtigt zu werden braucht. Es ist daher gerechtfertigt, den
Rangrücktritt auch hinsichtlich der Zahlung aus einem Liquidationsüberschuss wie einen
Erlass mit Besserungsabrede zu behandeln und die Verbindlichkeit nicht auszuweisen, meint
der BFH. Wichtig wäre nach seiner Ansicht, dass ein Hinweis auf das „übrige freie
Vermögen“ enthalten ist.
Schlussendlich verweist der BFH noch auf das BMF-Schreiben vom 8.9.2006 mit der
Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt.
Damit kommt es entscheidend auf die Formulierung des Rangrücktrittes an.
- IDW zu latenten Steuern von Personengesellschaften
a) Wann und von wem sind latente Steuern zu bilden?
Bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kann es zur Verpflichtung eines
Ausweises von latenten Steuern kommen. Die gesetzliche Regelung findet sich hierzu in
§ 274 Handelsgesetzbuch (HGB), der unstrittig für Kapitalgesellschaften (und Co.) gilt.
§ 274a Nr. 5 HGB regelt größenabhängige Erleichterungen. Kleine Kapitalgesellschaften
sind von der Verpflichtung zum Ausweis latenter Steuern nach § 274 HGB befreit.
b) Welche Meinung hat IDW?
Seit längerem wird die Frage kontrovers diskutiert, ob bei Vorliegen der Voraussetzung für
eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz HGB es zu einer Bilanzierungspflicht passiver
latenter Steuern kommen kann. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fordert dies. Dabei
bezieht es neben den kleinen Kapitalgesellschaften (und Co.) auch sämtliche anderen nach
HGB bilanzierungspflichtigen Betriebe mit ein.
c) Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nach dieser Auffassung müssten für Abschreibungsdifferenzen zwischen Handelsbilanz und
Steuerbilanz Steuerrückstellungen nach § 249 HGB gebildet werden. Dies unabhängig von
der Rechtsform, da für Rückstellungen nach § 249 HGB keine Erleichterungen vorgesehen
sind. Somit hätten auch vollhaftende Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften
diese Rückstellung für latente Steuern anlässlich Abschreibungsdifferenzen zu bilden.
d) Gibt es auch andere Auffassungen?
Der Deutsche Steuerberaterverband und Teile der Literatur sind hier anderer Auffassung.
Daher hat der DStV jüngst eine entsprechende Stellungnahme beim Bundesjustizministerium
mit dem Titel „Latente Steuern bei kleinen Gesellschaften – Steuervereinfachung und
Bürokratieabbau durch Anpassung des § 249 HGB“ eingereicht. Ziel der Eingabe ist es,
durch eine entsprechende Änderung des § 249 HGB die kleinen Gesellschaften gänzlich von
der Bilanzierung von latenten Steuern zu befreien.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Wahlrecht nach § 274 Nr. 5 HGB eine Vereinfachung
schaffen. Wird diese Vereinfachung mit dem Verweis auf Rückstellung ausgehebelt, dann
müssten auch für die Steuerrückstellungen die Abzinsungsregelung nach § 253 HGB greifen.
Nach dieser Folge müssten die Steuerrückstellungen (da Laufzeit größer 1 Jahr) abgezinst
werden.
e) Welches Fazit kann man ziehen?
Unstreitig gibt es eine Vielzahl von Zweifelsfragen bezüglich der Passivierung latenter
Steuern außerhalb des Anwendungsbereichs des § 274 HGB über die Hintertür des § 249
HGB. Es liegt daher erheblicher Klärungsbedarf vor.
- Betriebsausgabenabzug bei Luxusfahrzeugen
Mit Urteil vom 27.1.2012 hat das Finanzgericht Nürnberg zum Umfang des
Betriebsausgabenabzugs eines „Ferrari Spider“ Stellung genommen. Beachtlich ist in diesem
Zusammenhang, dass nach Auffassung des Finanzgerichts die Kosten eines solchen
Fahrzeuges lediglich mit dem Anteil als angemessen beurteilt werden, die bei aufwändigen
Modellen der Oberklasse (BMW und Mercedes) entstehen würden.
Folglich ist in der Umsetzung dieser Entscheidung die Höhe der Aufwendungen „gedeckelt“.
Es bleibt abzuwarten, wie in weiteren Einzelfällen zukünftig die angemessenen als
Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten ermittelt werden. - Private Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers und vGA
Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten üblicherweise einen Pkw der GmbH zur
betrieblichen Nutzung. Soweit die private Nutzung (z.B. Privatfahrten oder Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte) zugelassen wird, handelt es sich auf der Seite des
Geschäftsführers um einen lohnsteuerlichen Sachbezug.
Nach den BFH-Entscheidungen vom 23.1.2008 und vom 17.7.2008 ist nur diejenige Nutzung
eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst,
welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird.
Erfolgt eine Nutzung ohne eine solche Vereinbarung liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) vor.
Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der vGA im Zusammenhang mit
der privaten Kfz-Nutzung von der erzielbaren Vergütung auszugehen, dies entspricht dem
gemeinen Wert (inkl. eines angemessenen Gewinnaufschlags).
Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die
vGA mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten
für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird.
- Vergütungen ehrenamtlicher Tätigkeiten im Fokus des Finanzamts
Gerne ruft der Staat zum Ehrenamt auf und entwirft sogar entsprechende Gesetze um
dieses bürgerschaftliche Engagement zu fördern. Allerdings schaut er auch gleichzeitig sehr
genau hin, wenn es um die Vergütungen ehrenamtlicher Tätigkeiten geht. Diese sind nämlich
nur dann z.B. umsatzsteuerfrei, wenn reinweg Auslagen ersetzt werden oder das
Zeitversäumnis angemessen entschädigt wird.
Angemessen sind z.B. Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn
- die Entschädigung maximal 50 € je nachgewiesener und nachvollziehbar
dokumentierter Tätigkeitsstunde beträgt und - die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten 17.500 € im Jahr nicht
übersteigt.
Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind aber umsatzsteuerpflichtig, wenn - sie über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für
Zeitversäumnis hinausgehen oder - sie als pauschale monatliche oder jährliche Vergütungen gezahlt werden, die vom
tatsächlichen Zeitaufwand unabhängig sind.
ACHTUNG! Auch der reine Auslagenersatz bzw. eine angemessene Entschädigung nach
Zeitaufwand werden umsatzsteuerpflichtig, wenn daneben eine pauschale Vergütung gezahlt
wird.
Empfehlung
Die verschärften Dokumentationspflichten und die Vergütung des tatsächlichen Zeitaufwands
verursachen für Vereine einen erheblichen Mehraufwand. Prüfen Sie bestehende
Vereinbarungen mit ehrenamtlich Tätigen und vergüten Sie nur noch den tatsächlichen
Zeitaufwand. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
- Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10 entschieden, dass die
Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinn ist.
Der Steuerpflichtige, der beim BFH obsiegt hat, absolvierte nach dem Abitur den Zivildienst
beim Deutschen Roten Kreuz in der Zeit von September 2003 bis Juni 2004 als
Rettungssanitäter, nachdem er die entsprechende Ausbildung nach Maßgabe der
landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter erfolgreich
absolviert hatte.
Interessant ist dieses Urteil nicht nur aber vor allem für Studenten, die nach dem Abitur
Zivildienst im medizinischen Bereich geleistet und den Zivildienst mit einer abgeschlossenen
Ausbildung zum Rettungssanitäter verlassen haben.
Konsequenz aus dem Urteil des BFH ist, dass alle Rettungssanitäter, die ein Studium oder
eine weitere Berufsausbildung beginnen, im steuerrechtlichen Sinn ein Zweitstudium oder
eine Zweitausbildung absolvieren. Die Aufwendungen hierfür sind dann automatisch den
Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzuordnen.
In Fällen, in denen die Aufwendungen während des Studiums die Einnahmen übersteigen,
kann eine gesonderte Feststellung des durch den Überschuss der Aufwendungen über die
Einnahmen (sofern überhaupt Einnahmen vorhanden) entstehenden steuerlichen Verlustes
durchgeführt werden und dadurch können die Aufwendungen steuermindernd in die Zeit der
Berufstätigkeit und der damit verbundenen steuerpflichtigen Einkünfte mitgenommen
werden.
- Kinderbetreuungskosten bei geplanter Arbeitsaufnahme oder zukünftiger Tätigkeit
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Klageverfahren von Ehegatten, bei denen die
Ehefrau in der Zeit von Januar bis September arbeitslos gemeldet war, entschieden, dass
die Aufwendungen für die Kinderbetreuung in dieser Zeit erwerbsbedingt sind und deshalb
wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzogen werden können.
Die Kinder wurden in einer offenen Ganztagesschule betreut. Der Betreuungsvertrag war nur
zum Schuljahresende kündbar. Die Anmeldung erfolgte durch die Eltern im Vorjahr, in dem
die Mutter noch in einem Arbeitsverhältnis stand. Trotz nachgewiesener Bemühungen fand
die Mutter erst ab Oktober wieder eine neue Arbeitsstelle.
Das Finanzamt wollte die Kinderbetreuungskosten nur für die ersten vier Monate der
Arbeitslosigkeit der Mutter anerkennen. Das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte die
Aufwendungen hingegen während des gesamten Zeitraums der Arbeitslosigkeit.
Die Bedeutung dieses Urteils geht indes über den entschiedenen Sachverhalt hinaus. Es
betrifft alle Eltern, die sich im Hinblick auf die geplante Erwerbstätigkeit bereits zeitlich
vorgelagert um eine Betreuung des Kindes/der Kinder bemühen. Insbesondere werden auch
geplante Arbeitsaufnahme und beginnendes Kindergartenjahr in vielen Fällen zeitlich nicht
zusammenfallen.
Vorab entstandene und geleistete Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind in diesen
Fällen dennoch steuerlich wie Werbungskosten oder wie Betriebsausgaben abzugsfähig. - Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den
Arbeitgeber
a) Allgemeines
Übernimmt der Arbeitgeber Studiengebühren seines Arbeitnehmers stellt sich die Frage
- ob die Übernahme der Aufwendungen durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und
damit keinen Arbeitslohn darstellt - oder ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur o.g. Problematik mit Schreiben vom
13.4.2012 Stellung genommen.
b) Ausbildungsdienstverhältnis
In der Regel findet ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses
statt. Übernimmt der Arbeitgeber in diesen Fällen Studiengebühren als Schuldner aufgrund
einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung, liegt kein Arbeitslohn vor.
Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren und werden diese im Innenverhältnis vom
Arbeitgeber übernommen liegt kein Arbeitslohn vor, sofern
- sich der Arbeitgeber vertraglich zur Übernahme verpflichtet hat oder
- der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren in bestimmten Fällen
vereinbarungsgemäß zurückfordern kann.
Die Vereinbarungen sind als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
c) Berufliche Fort- oder Weiterbildung
In diesen Fällen ist es grundsätzlich unbedeutend, wer Schuldner der Studiengebühren ist.
Schuldet allerdings der Arbeitnehmer die Studiengebühren, liegt kein Arbeitslohn vor, sofern
sich der Arbeitgeber zur Übernahme arbeitsvertraglich verpflichtet hat. Eine
Rückforderungsklausel ist nicht erforderlich.
d) Zusammenfassung
Das BMF-Schreiben stellt die Verwaltungsauffassung klar und verständlich dar. Sind
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beabsichtigt, sollten die
Regelungen des BMF-Schreibens zwingend beachtet werden.
- Neues zu gemischt veranlassten Reisen
Seit dem Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06, ist „Bewegung“
in die Problematik der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste
Reise gekommen.
In seinem Urteil vom 19.1.2010, VI R 3/11 hatte der BFH folgenden Sachverhalt zu
würdigen:
Die Klägerin erzielte als Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und
Kunst/Keramik/kreatives Gestalten an einer Regionalschule Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Im Streitjahr nahm sie u.a. an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung in
Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung
angebotenen und organisierten Studienreise nach China und einer von Studienreise nach
Paris teil. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für die Reisen
als Werbungskosten geltend.
Entscheidung des BFH
Da die Klägerin die berufliche Veranlassung der Reise nicht nachweisen konnte, wurde die
Entscheidung des Finanzamts, die Aufwendungen den nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung zuzuordnen, bestätigt
Fazit
In Abgrenzung zu den bisherigen Urteilen reichte hier die Mitwirkung des Arbeitgebers an
der Organisation der Reise nicht für einen beruflichen Bezug aus. Somit ist nach wie vor
erforderlich, dass ein inhaltlicher Bezug der Reise zur ausgeübten Tätigkeit besteht.
- Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte
Nachdem der BFH im Juni 2011 den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert hat
und das BMF im Dezember 2011 hierzu Stellung genommen hat, veröffentliche nun die OFD
Münster mit Datum vom 29.3.2012 eine Verfügung. Hierbei ist nach Auffassung der
Verwaltung insbesondere Folgendes zu beachten:
- Übt der Arbeitnehmer sowohl im Betrieb des Arbeitgebers als auch außerhalb des
Betriebes die gleiche Tätigkeit aus (z.B. Reparatur von Maschinen), liegt bereits dann
eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers vor, wenn der
Arbeitnehmer den Betrieb arbeitstäglich, einen vollen Arbeitstag je Woche oder
mindestens 20 % seiner vereinbarten Arbeitszeit aufsucht.
Die o.g. Rechtsauffassung entspricht nicht den Entscheidungen des BFH. Hiernach liegt im
Betrieb des Arbeitgebers dann eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer
dort schwerpunktmäßig tätig wird. Bei einer gleichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des
Betriebes mit einem zeitlichen Anteil von z.B. 20 % im Betrieb, kann nicht von einer
schwerpunktmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden. Arbeitnehmern sollte daher empfohlen
werden, in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
einzulegen und die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu beantragen.
- Werbungskostenabzug nach Wegfall der Beteiligung
Schuldzinsen zur Refinanzierung eines Beteiligungskaufs (z.B. GmbH, AG) sind, sofern
diese Beteiligung zum Privatvermögen gehört, Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der Werbungskostenabzug bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
gesetzlich ausgeschlossen.
Durch einen Antrag zur Option zum Teileinkünfteverfahren kann der Werbungskostenabzug
unter bestimmten Voraussetzungen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung (Anlage
Kap) beantragt werden. Dieser Antrag bindet grundsätzlich den Steuerpflichtigen im Jahr der
Antragstellung und der folgenden 4 Veranlagungszeiträume. Wirtschaftlich eröffnet der
Antrag den Werbungskostenabzug zu 60 %.
Mit der Entscheidung des BFH vom 16.3.2010, VIII R 20/08 entschied dieser, dass
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. von
§ 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der
Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche
Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen
werden können.
Die OFD Münster vertritt mit Verfügung vom 16.3.2012 die Auffassung, dass die Option zum
Teileinkünfteverfahren lediglich in dem Veranlagungszeitraum greifen kann, in dem die
Voraussetzungen der Option erfüllt werden. Wurde die Beteiligung, für die die Option nach
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausgeübt worden ist, nach dem 31.12.2008 aufgelöst bzw.
veräußert, gelten die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG letztmalig für den
Veranlagungszeitraum der Auflösung/Veräußerung als erfüllt. Die bindende Antragsfrist von
5 Jahren bleibt dabei außer Acht. Damit schränkt sie die Möglichkeit des
Werbungskostenabzugs erheblich ein.
- Einmal mehr ist am Ende vielleicht weniger – mit vorausgezahlten
Krankenversicherungsbeiträgen können Steuern gespart werden
Seit 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) in unbegrenzter Höhe
abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen. Dabei sind sogenannte
Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer Krankenhaus, etc.) aus den KVBeiträgen heraus zu rechnen. Pflegepflichtversicherungsbeiträge (PV-Beiträge) sind immer
in unbegrenzter Höhe abziehbar.
Andere Versicherungsbeiträge (beispielsweise Beiträge zu Haftpflicht- oder
Unfallversicherungen) sind nur abziehbar, wenn sie zusammen mit den KV- und PVBeiträgen die Summe von 1.900 € (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 € (bei Unternehmern)
nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Abzugsfähigkeit aller
weiteren Versicherungsbeiträge.
Allerdings wird dann noch mit einer Vergleichsrechnung geprüft, ob im Einzelfall nach dem
alten (bis 2009) geltenden Recht ein höherer Sonderausgabenabzug möglich ist
(= sogenannte Günstigerprüfung).
Mit Vorauszahlungen Steuern sparen
Die Finanzverwaltung akzeptiert hierbei ab 2011 auch die Vorauszahlung von
Krankenversicherungsbeiträgen bis zum Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung.
Solche Vorauszahlungen bieten sich an, wenn der Steuersatz in 2012 hoch ist und sich die
sonstigen Vorsorgeaufwendungen wegen der Höchstbeträge nicht oder kaum als
Sonderausgaben auswirken. Ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen sinnvoll sind, muss
im Einzelfall exakt berechnet werden.
Sprechen Sie uns an! Wir ermitteln für Sie die optimale Verteilung der Beiträge. - Überlegungen aufgrund des Wegfalls der Einkunftsgrenzen beim Kindergeld ab
2012
a) Grundsätzliches
Eine wesentliche Neuerung hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 im Bereich des
Kindergeldes gebracht.
Die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes (grundsätzlich bis Vollendung des 25.
Lebensjahres) werden für die steuerliche Berücksichtigung, sofern die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ab 1.1.2012 unbeachtlich.
Die komplette Problematik, welche Einkünfte und welche Bezüge zu berücksichtigen sind
und welche nicht, entfällt damit. Entscheidend ist in Zukunft, ob das Kind eine erstmalige
Berufsausbildung und ein Erststudiums macht und ob es nach dem jeweiligen Abschluss
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden
regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch unschädlich ist.
Durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze (in 2011 noch € 8.004,00) ergeben sich
neue Möglichkeiten für Eltern, ihr Einkommen steuerlich zu optimieren, indem sie ihren
Kindern in einem erheblich größeren Umfang als bisher möglich eigene Einkommensquellen
übertragen.
b) Dazu bieten sich beispielsweise an:
- Übertragung von Nießbrauchsrechten an vermieteten Immobilien, ggf. beschränkt auf
den Zeitraum, in dem für das Kind grundsätzlich Kindergeld gezahlt werden kann - Übertragung von Kapitalvermögen
- Beteiligung am Unternehmen der Eltern
c) Vorteile aus der Einkünfteverlagerung
Die Verlagerung der Einkunftsquellen bietet viele Vorteile. - Es können weitere Freibeträge wie beispielsweise der Sparerpauschbetrag genutzt
werden. - Die Kinder können Ihren Lebensunterhalt aus diesen Einkommensquellen mit
bestreiten. - Die zu erwartenden bzw. erzielten Einkünfte des Kindes können so ausgesteuert
werden, dass der Grundfreibetrag optimal ausgenutzt wird.
Hierbei sind auch die derzeit nur als Sonderausgabe absetzbaren Ausbildungskosten des
Kindes mit in die Überlegungen einzubeziehen.
- Widerrufsvorbehalt in den Anrechnungsverfügungen der
Einkommensteuerbescheide von Ehegatten
Die Finanzverwaltung erlässt aktuell die Steuerbescheide bei Ehegatten mit einer
Nebenbestimmung (Widerrufsvorbehalt) gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zum
Steuerbescheid bezüglich der Anrechnungsverfügung, die als eigenständiger Verwaltungsakt
enthalten ist.
Dies dient bei „Verschiebungen“ von Leistungsempfänger / Zahlungsempfänger /
Erstattungsberechtigter der Sicherstellung von potenziellen Rückforderungsansprüchen des
Finanzamts.
Die Beifügung einer Nebenbestimmung i.S.d. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Finanzamts (§ 5 AO). Ob der pauschale Widerrufsvorbehalt einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung entspricht, wird aller Voraussicht nach von den Gerichten zu klären sein.
- Verfassungsrechtliche Bedenken des BFH in Bezug auf das geltende Erbschaft-/
Schenkungsteuergesetz
„Und täglich grüßt das Murmeltier…“. So oder so ähnlich könnte man die offenbar nicht
abrechende Diskussion über die Frage der Verfassungswidrigkeit des Erbschaft-/
Schenkungsteuergesetzes bezeichnen. Nachdem das bis zum 31.12.2008 geltende Recht
aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) monierten Verfassungswidrigkeit mit
Wirkung zum 1.1.2009 novelliert wurde, kam es bereits wieder zu ersten Stimmen, die
sowohl aus materiellen als auch aus formellen Erwägungen heraus das neue Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz als nicht verfassungskonform bezeichneten. Die zunächst
eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG jedoch nicht zur Entscheidung
angenommen.
Nun hat allerdings der BFH das BMF aufgefordert, einem Revisionsverfahren zu einem
Erbschaftsteuerfall aus dem Jahr 2009 beizutreten und um eine Stellungnahme zu Fragen
der Verfassungskonformität gebeten. Die Stellungnahme muss dem BFH bis zum 31.5.2012
vorliegen. Denn der BFH hat unter anderem die Frage aufgeworfen, ob der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) dadurch verletzt sei, dass durch
rechtlich zulässige Gestaltung zu einer steuerlichen Vollverschonung optiert werden kann.
Hintergrund ist die Tatsache, dass beispielsweise Guthaben bei Kreditinstituten im Mantel
einer Kapitalgesellschaft oder einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft aufgrund
der Optierungsmöglichkeit beim Betriebsvermögen letztlich zum Nulltarif übertragen werden
kann, während der gleiche Sachverhalt im Privatvermögen bei Überschreitung der
Freibeträge zu einer entsprechenden Steuerlast führt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken
des BFH manifestieren sich daher insbesondere an den Vorschriften der §§ 13a und 13b
ErbStG, die die Verschonung von Betriebsvermögen regeln. Sollten sich trotz der
Stellungnahme des BMF die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH nicht ausräumen
lassen, müsste der zuständige Senat des BFH das Verfahren aussetzen und eine
Entscheidung des BVerfG einholen.
Praxistipp:
Bescheide, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer festsetzen, sollten daher unbedingt mit
dem Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem BFH (Az. II R 9/11) mit einem Einspruch
versehen und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. - Der praktische Gestaltungstipp: Nießbrauch als Alternative zur Vor-/Nacherbschaft
In der Praxis findet man häufig den Fall, dass Vermögen im Wege der sog. Vor-/
Nacherbschaft übertragen wird. Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der
Erblasser erreichen, dass zwei (oder mehr) Erben ihn nacheinander beerben:
Er bestimmt, dass sein Vermögen zunächst auf eine bestimmte Person als Erben übergehen
soll (Vorerbe) und danach zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt auf eine andere Person
(Nacherbe).
Der Erblasser kann somit langfristig über seinen Tod hinaus den Weg seines Vermögens vorzeichnen. Beide Personen, Vorerbe und auch Nacherbe, beerben den Erblasser, bilden
jedoch keine Erbengemeinschaft, da sie zeitlich nacheinander Erbe sind. Der Vorerbe ist
Erbe auf Zeit, während beim Nacherben die Erbschaft endgültig verbleibt. Das ist der Grund
warum der Vorerbe in seinem Umgang mit dem Nachlass eingeschränkt ist. Der Vorerbe darf
das Vermögen nutzen (letztlich also die Erträge hieraus) aber das Vermögen nicht
schmälern, da das Vermögen im zweiten Erbgang final dem Nacherben zu Gute kommen
soll.
Die Wirkungsweise der Vor-/Nacherbschaft (also Nutzung durch den Vorerben aber
Erhaltung des Vermögens für den Nacherben) lässt sich prinzipiell alternativ auch über den
Weg des Nießbrauchs gestalten. Beim Nießbrauch geht das Vermögen direkt auf den
Letzterwerber über („Nacherbe“), die Nutzung, d.h. die Erträge aus dem Vermögen, stehen
aber dem Nießbrauchsberechtigten („Vorerbe“) zu. Betrachtet man den Vorerben im
Vergleich zum Nießbrauchsberechtigten aus wirtschaftlicher Sicht, so kommt man zu dem
Ergebnis, dass beides relativ gleichwertig ist.
Der Vorteil beim Nießbrauch liegt aber insbesondere darin, dass im Gegensatz zum Vor-/
Nacherbschaftsfall das gleiche Vermögen nicht doppelt übergeht und damit zweimal der
Besteuerung unterworfen wird. Das Vermögen geht vielmehr unmittelbar auf die eigentlichen
Erwerber („Nacherben“) über. Damit muss auch der zwischenzeitlich etwaig sich ergebende
Wertzuwachs später nicht mehr besteuert werden. Der weitere Vorteil liegt darin, dass die
Steuerlast zudem auf zwei Personen aufgeteilt wird, was wiederum doppelte Freibeträge und
günstigere Steuersätze nach sich ziehen.
Beispiel:
Das Vermögen des Erblassers E im Steuerwert von 2.500.000 € geht auf den Sohn S über.
Für die Ehefrau F (65 Jahre) ist ein Nießbrauchsvermächtnis angeordnet. In der
Alternativvariante wird die Mutter Vorerbin und der Sohn Nacherbe. In beiden Varianten
bestand Gütertrennung und der voller Versorgungsfreibetrag steht zur Verfügung.
Lösung (Vor-/Nacherbschaft): | |
Steuerpflichtiger Erwerb F (2.500.000 ./. §§16, 17) | 1.744.000 € |
Steuer F (Steuerklasse I, 19%) | 331.360 € |
Steuerpflichtiger Erwerb S (2.500.00 ./. § 16 ./. Steuerlast F) | 1.768.640 € |
Steuer S (Steuerklasse I, 19%) | 336.042 € |
Summe Steuerlast | 667.402 € |
Lösung (Nießbrauch): | |
Jahreswert Nießbrauch (5,5% von 2.500.000) | 137.500 € |
Maximaler Jahreswert (2.500.000 / 18,6) | 134.408 € |
Kapitalisiert (12,455 x 134.408) | 1.674.052 € |
Steuerpflichtiger Erwerb S (2.500.000 ./. 1.674.052 ./. §16) | 425.948 € |
Steuerpflichtiger Erwerb F (1.674.052 ./. §§ 16, 17) | 918.052 € |
Steuer S (Steuerklasse I, 15%) | 63.892 € |
Steuer F (Steuerklasse I, 19%) | 174.430 € |
Summe | 238.322 € |
Differenz zum Fall Vor-/Nacherbschaft | 429.080 € (!) |
Wie man an dem kurzen Beispiel erkennen kann, lässt sich durch den Einsatz der
Nießbrauchsvariante eine wirtschaftlich gleichwertige Lösung zur Vor-/Nacherbschaft
erzielen, die jedoch steuerlich erheblich günstiger ausfällt. Für eine konkrete
Gestaltungsüberlegung diesbezüglich im Einzelfall sowie eine detaillierte Steuerberechnung
sprechen Sie am besten mit Ihrem persönlichen Steuerberater.
- Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
a) Entscheidung des BSG
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hatte eine Umkehr der
Rechtssicht der SV-Träger zur Folge.
Entscheidung: Bundessozialgericht vom 25.05.2011, Aktenzeichen: B 12 KR 9/09 R
Das BSG führt aus, dass Befreiungen gemäß § 8 SGB V nur auf das jeweilige
Versicherungsverhältnis beschränkt und tatbestandsbezogen sind. Diesem Urteil folgen die
SV-Träger und haben sich zu dessen Auslegung geäußert. Folgende Kernaussagen sind
dabei von Bedeutung:
- Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V wirkt
tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur
Befreiung geführt hat. - Befreiungsentscheidungen sind danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aus dessen Anlass sie ausgesprochen werden, bezogen.
Über die Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V wirkt die Befreiung auch auf andere
Versicherungspflichttatbestände, sodass die von der Versicherungspflicht befreiten Personen
für die Dauer der Befreiung auch dann nicht versicherungspflichtig werden, wenn sie eine
der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entfaltet
keine Regelungswirkung für eine im Anschluss an das Ende der Beschäftigung eintretende
Versicherungspflicht wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. aufgrund des Bezugs von
Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Das Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes führt vielmehr dazu, dass
sich zu diesem Zeitpunkt die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt im Sinne
des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigen. Aufgrund dieser Erledigung zieht die
erneute Aufnahme einer Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB V Versicherungspflicht nach sich, ohne dass ein Fortwirken oder Wiederaufleben der
ursprüngliche Befreiung anzunehmen wäre.
b) Beispiel 1
Frau X liegt mit ihrem regelmäßigen Entgelt seit 2004 oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE).
Seit 2007 ist sie deshalb krankenversicherungsfrei und hat sich für die private Krankenversicherung entschieden.
Abrechnung im Lohn mit Beitragsgruppe „0110“ + Beitragszuschüsse.
Zum 01.01.2010 wurde die JAE angehoben, ihr Entgelt unterschreitet somit seit dem
1.1.2010 die JAE.
Um nicht krankenversicherungspflichtig zu werden und in der privaten Krankenversicherung
verbleiben zu können, hatte sie im Januar 2010 einen Befreiungsantrag nach § 8 Absatz 1
Nr. 1 SGB V gestellt.
Somit wurde sie weiterhin in der privaten Krankenversicherung mit „0110“ abgerechnet.
- vom 25.03. – 04.06.2012 wird sie arbeitslos.
- ab 05.06.2012 hat sie einen neuen Job mit nunmehr 4.000 € Brutto mtl.
Lösung
Die Befreiungsbescheinigung wirkt NICHT weiter.
Sie kommt wieder in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht zurück.
c) Hinweise 1
Im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen gesetzlicher
und privater Krankenversicherung ist ein Fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur
Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis jedoch dann anzunehmen, wenn im
unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen
(sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung
aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig
wäre.
Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen.
Als kurzfristige Unterbrechungen im vorstehenden Sinne werden Zeiträume von bis zu
einem Monat angesehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
d) Beispiel 2
Frau Y liegt mit ihrem regelmäßigen Entgelt seit 2004 oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Seit 2007 ist sie deshalb krankenversicherungsfrei und hat sich für die private
Krankenversicherung entschieden.
Abrechnung im Lohn mit Beitragsgruppe „0110“ + Beitragszuschüsse. - Ihr Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.03.2012
- Zum 01.05.2012 fängt sie eine neue Beschäftigung bei B an und erhält dort wieder
ein Entgelt oberhalb der JAE
Lösung
Die Befreiungsbescheinigung wirkt weiter. Auch bei B wird sie per sofort weiter
krankenversicherungsfrei abgerechnet mit „0110“ und Beitragszuschüssen zur privaten
Krankenversicherung.
e) Hinweise 2
Nach diesen Grundsätzen verfahren die Sozialversicherungsträger spätestens ab 1.1.2012.
Sofern hiervon vor 2012 abweichend verfahren wurde, wird dies für die Vergangenheit
seitens der SV-Träger nicht beanstandet.
f) Bestandsschutz
Auch die in der ursprünglichen Annahme, die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wirke
(undifferenziert) auf jedes weitere dem Grund nach zur Versicherungspflicht führende
Beschäftigungsverhältnis, ausgeschlossene Krankenversicherungspflicht bleibt für die Dauer
des über den 31.12.2011 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen;
insoweit wird für die Dauer dieser Beschäftigung eine Art Bestandsschutz eingeräumt.
g) Auf Antrag geht es aber doch zurück
Auf Antrag Betroffener ist die Versicherungspflicht allerdings entsprechend der wahren
Rechtslage festzustellen, gegebenenfalls auch für Zeiten vor dem 01.01.2012. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es hierzu einer ausdrücklicher Aufhebung oder eines
Widerrufs des Befreiungsbescheides nicht.
- Minijobber sollen besser gestellt werden – Neue Verdienstgrenzen und bessere
soziale Absicherung geplant
a) Allgemeines
Mit geschätzten 7,5 Millionen Menschen, die in einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis arbeiten, sind Minijobs weit verbreitet – davon wiederum sind rund
5 Millionen ausschließlich als Minijobber tätig.
Eine solche Beschäftigung ist geringfügig aufgrund
- der geringen Höhe des Arbeitsentgelts – zur Zeit maximal 400 € durchschnittlich je
Monat (= geringfügig entlohnte Beschäftigung), - ihrer kurzen Dauer – höchstens insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr oder
begrenzt auf nicht mehr als zwei Monate (= kurzfristige Beschäftigung).
b) Planung: Verdienstgrenze wird angehoben
Die Verdienstgrenze (das durchschnittliche monatliche Entgelt) für geringfügig Beschäftigte
soll von 400 € auf 450 € angehoben werden. Dabei gehören zum Arbeitsentgelt alle
Einnahmen, auf die der Minijobber einen Rechtsanspruch hat – auch Einmalzahlungen wie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Sachbezüge (z. B. ein zur privaten Nutzung
überlassenes Dienstfahrzeug). Übersteigt das durchschnittliche monatliche Entgelt die
Verdienstgrenze, wird der gesamte Lohn sozialversicherungspflichtig. Unschädlich können
jedoch – z.B. wegen eines Zusatzauftrags – Zahlungen getätigt werden. Solch ein
unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze in maximal zwei Monaten pro Jahr
bzw. in mehr als zwei Monaten, wenn das Entgelt innerhalb des Jahres insgesamt 4.800 €
(5.400 € nach Anhebung der Verdienstgrenze) nicht überschreitet, ist unschädlich. Das
bedeutet mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
c) Rentenversicherungsfreiheit muss künftig beantragt werden
Hierbei beabsichtigt die Bundesregierung, die soziale Absicherung der geringfügig
Beschäftigten zu verbessern. Momentan müssen Betroffene keine
Sozialversicherungsbeiträge zahlen und verdienen grundsätzlich brutto gleich netto. Der
Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben zur Sozialversicherung (13 % Krankenversicherung,
15% Rentenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer). Allerdings werden damit auch nur
sehr geringe Rentenansprüche erworben. Künftig sollen Minijobber grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig sein. Hierfür leisten sie dann einen eigenen Beitrag von 4,6 %
(in 2012) und stocken hierdurch den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des
Arbeitgebers (15 %) bis zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit
19,6 %) auf. Sollte das im Einzelfall allerdings vom Arbeitnehmer gar nicht gewünscht sein,
kann er auch Versicherungsfreiheit beantragen. Man kann unterstellen, dass dies viele
Minijobber tun werden und so der bürokratische Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
steigen wird. Denn die Versicherungsfreiheit muss gesondert beantragt und in den
Lohnunterlagen jahrelang nachgewiesen und dokumentiert werden.
d) Achtung
Noch ist nicht klar, ob die Gesetzesvorlage umgesetzt wird und ab wann die Änderungen
gelten sollen. Zunächst muss das Gesetzesvorhaben die parlamentarischen Gremien
durchlaufen. Bis zur tatsächlichen Einführung werden also noch einige Monate vergehen.
- Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen
und ersetzt keine Beratung.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.