- Allgemeines 11. Barzahlungen bei Kinderbetreuungskosten
- E-Bilanz und haushaltsnahen Dienst- und Handwerker-
- Fingierter Zufluss bei nicht beherrschenden leistungen sind nicht steuerbegünstigt
Gesellschaftern 12. Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen - Längerfristiger Einsatz beim Kunden des bei Weitervermietung
Arbeitgebers 13. Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatfahrten
a) Allgemeines eines Gesellschafter-Geschäftsführers
b) Neue Entscheidung des BFH 14. Neuregelung der Gelangensbestätigung
c) Fazit bei Liefergeschäften - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale 15. Ist das Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz
a) Allgemeines verfassungswidrig?
b) Besonderheiten für den Arbeitgeber 16. Änderungen im Bereich der Erbschaft-
c) Besonderheiten für den Arbeitnehmer und Schenkungsteuer durch das JStG 2013 - Rechtzeitiger Lohnsteuerklassenwechsel 17. Festsetzung von Verspätungszuschlägen
zur Optimierung des Elterngeldes a) Allgemeines - Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahe b) Aktuelle Rechtsprechung
stehenden Personen 18. Fotografieren bei der Betriebsprüfung? - Sanierung von Heizungen und Schornsteinen 19. Rentenreform in Auszügen (zum 1.1.2013 geplant)
als Versorgungsleistungen a) Kombirente - Neues Muster für Spendenbescheinigungen b) Zuschussrente
- Krankheitskosten als außergewöhnliche 20. Weitere Informationen
Belastung – strenge Nachweispflichten
gerichtlich bestätigt - Barzahlungen bei Kinderbetreuungskosten
- E-Bilanz und haushaltsnahen Dienst- und Handwerker-
- Fingierter Zufluss bei nicht beherrschenden leistungen sind nicht steuerbegünstigt
Gesellschaftern 12. Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen - Längerfristiger Einsatz beim Kunden des bei Weitervermietung
Arbeitgebers 13. Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatfahrten
a) Allgemeines eines Gesellschafter-Geschäftsführers
b) Neue Entscheidung des BFH 14. Neuregelung der Gelangensbestätigung
c) Fazit bei Liefergeschäften - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale 15. Ist das Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz
a) Allgemeines verfassungswidrig?
b) Besonderheiten für den Arbeitgeber 16. Änderungen im Bereich der Erbschaft-
c) Besonderheiten für den Arbeitnehmer und Schenkungsteuer durch das JStG 2013 - Rechtzeitiger Lohnsteuerklassenwechsel 17. Festsetzung von Verspätungszuschlägen
zur Optimierung des Elterngeldes a) Allgemeines - Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahe b) Aktuelle Rechtsprechung
stehenden Personen 18. Fotografieren bei der Betriebsprüfung? - Sanierung von Heizungen und Schornsteinen 19. Rentenreform in Auszügen (zum 1.1.2013 geplant)
als Versorgungsleistungen a) Kombirente - Neues Muster für Spendenbescheinigungen b) Zuschussrente
- Krankheitskosten als außergewöhnliche 20. Weitere Informationen
- Allgemeines
Auch im November 2012 möchten wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts
informieren.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
- E-Bilanz
Die E-Bilanz steht unmittelbar bevor; was dies für Ihr Unternehmen bedeutet, darüber
möchten wir Sie kurz informieren.
Der Start
Der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2013 (bei abweichendem Geschäftsjahr
2013/2014) ist auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übertragen. Hierbei ist
nicht nur der Übertragungsweg geändert, sondern die Finanzverwaltung verlangt deutlich
detaillierte Angaben in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, als dies bisher
notwendig war.
Der Übertragungsweg
Die elektronische Übertragung erfolgt mittels des Datensatzes XBRL. Dieser Datensatz
findet auch Verwendung bei der Einreichung der Unterlagen zum elektronischen
Bundesanzeiger für die Offenlegung auf www.unternehmensregister.de.
Die betroffenen Unternehmen
Betroffen von den Regelungen zur E-Bilanz sind alle bilanzierenden Betriebe. Es ist dabei
gleichgültig, aus welchem Grunde bilanziert wird. Egal, ob Bilanzierungspflicht nach HGB,
aufgrund des Steuerrechtes oder aus welchen Gründen auch immer besteht oder ob einfach
freiwillig bilanziert wird: Die Abschlüsse sind von den Regeln der E-Bilanz betroffen.
Für Unternehmen, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen,
ergeben sich keine Konsequenzen aus der E-Bilanz.
Die Zielstellung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung möchte mit der Einführung der E-Bilanz nicht nur die Daten auf
elektronischem Wege zur Verfügung gestellt bekommen, sondern auch eine
Vereinheitlichung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei allen
Unternehmen erreichen. Zielstellung ist ein durch die EDV der Verwaltung schematisch
auswertbarer Datensatz. Dieser Datensatz erfordert ein deutlich feingliedrigeres Aufteilen der
Sachverhalte auf Buchungskonten (Taxonomie genannt), als dies bisher der Fall war.
Die Finanzverwaltung verfolgt dabei einen risikoorientierten Ansatz und möchte gezielt diese
Unternehmen, die der detaillierten Aufteilung der Sachverhalte auf die Buchungskonten nicht
und nur in geringem Umfang nachkommen, weitergehenden Prüfungen unterziehen.
Der Umstellungsaufwand für Selbstbucher
Es ist notwendig, bereits auf Ebene der laufenden Finanzbuchhaltung die Aufteilung der
Geschäftsvorfälle auf die entsprechenden Konten vorzunehmen, da einen nachträgliche
Umbuchung nur unter großem Aufwand möglich ist.
Es ist somit unumgänglich, dass Sie im Rahmen der durch Sie erstellten Finanzbuchhaltung
bereits eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen Sachverhalte vornehmen. Sie sollten
dabei den von Ihnen verwendeten Kontenrahmen auf Kompatibilität zu den Vorgaben der
Taxonomie überprüfen. Auch inhaltlich ist es notwendig, sich mit den nunmehr geltenden
Vorgaben auseinander zu setzen. Sie sollten davon ausgehen, dass der Buchungsaufwand
beträchtlich ansteigen wird.
Falls Sie in diesen Bereichen Unterstützung benötigen, stehen wir als Ihr/e Partner/in in
sämtlichen Angelegenheiten rund um Steuern und Rechnungswesen gerne zur Verfügung.
Gerne können wir Ihnen auch ein Angebot zur Übernahme der laufenden Finanzbuchhaltung
unterbreiten.
Der Umstellungsaufwand bei Buchhaltung durch den Steuerberater
Wir als Ihr/e Partner/in bei der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, stellen das
notwendige Wissen und die EDV-technischen Voraussetzungen sicher, so dass Sie hier
nichts zu unternehmen brauchen.
Allerdings steigt der Buchungsaufwand beträchtlich. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, kurz
Kontakt mit uns aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Das Zeitfenster
Da die E-Bilanz das Geschäftsjahr 2013 (abweichendes Geschäftsjahr 2013/2014) betrifft
und wie geschildert, die Anpassungen bereits in der laufenden Finanzbuchhaltung
vorzunehmen sind, müssen mit der Erfassung des ersten Buchhaltungsmonates (z.B. Januar
2013 bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) die neuen Buchungsvorgaben umgesetzt
werden.
- Fingierter Zufluss bei nicht beherrschenden Gesellschaftern
Sonstige Bezüge (z. B. Tantieme, Weihnachtsgeld etc.) sind grundsätzlich dann zeitlich dem
Arbeitnehmer zugeflossen und zu versteuern, wenn dieser tatsächlich wirtschaftlich über sie
verfügen kann.
Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft „fingiert“ der Bundesfinanzhof
(BFH) den Zufluss bereits im Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit. Damit gelten die
entsprechenden Einnahmen als zugeflossen und müssen zu diesem Zeitpunkt als
Einnahmen besteuert werden.
Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein musste nunmehr entscheiden, ob dieser fingierte
Zufluss auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter unterstellt werden kann. Im
Streitfall wurden die Sonderzuwendungen nicht an die Kläger ausgezahlt, obwohl die GmbH.
zahlungsfähig war. Mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: 1 K 83/11) stellte das Finanzgericht
Schleswig-Holstein unter anderem auf dem Umfang der Beteiligung ab.
Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter sind die Grundsätze der Entscheidung des
BFH nach Auffassung des FG nicht anwendbar.
Zwischenzeitlich wurde gegen das Urteil des FG Revision beim BFH unter dem
Aktenzeichen VI R 24/12 erhoben. - Längerfristiger Einsatz beim Kunden des Arbeitgebers
a) Allgemeines
Bereits im Jahr 2005 hat der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert
und von der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abgegrenzt. Die Verwaltung hat diese
Rechtsprechung auch übernommen. Fraglich war insbesondere, ob sich bei einem
längerfristigen Einsatz bei einem Kunden im Laufe der Zeit die Auswärtstätigkeit zu einer
regelmäßigen Arbeitsstätte „umwandelt“. In R 9.4 Abs. 3 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinie heißt es
hierzu:
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der
dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, wenn die
Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden
Tätigkeitsstätten rechnen können.
Eine zeitliche Befristung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
b) Neue Entscheidung des BFH
Sachverhalt für die Streitjahre 2006 und 2007:
Der Kläger ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist
er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den Grundsätzen der
doppelten Haushaltsführung geltend. Aufgrund Kontrollmaterials stellte das Finanzamt fest,
dass der Arbeitgeber in den Streitjahren Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen
einer sog. Einsatzwechseltätigkeit, in Höhe von 10.146 EUR (2006) bzw. 10.245 EUR (2007)
steuerfrei ersetzt hatte. Das Finanzamt erhöhte daher die erklärten Einnahmen des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 EUR (2006) bzw. 4.990 EUR (2007).
Das Finanzamt wies den Einspruch der Kläger zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die
Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei.
Entscheidung des BFH mit Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11:
Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer
des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine
eigene Betriebsstätte verfügt.
c) Fazit
Der BFH hat damit erneut bestätigt, dass nur aufgrund eines langfristigen Einsatzes beim
Kunden der Tätigkeitsort nicht zwangsläufig zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
Allerdings hat der BFH in seiner Urteilsbegründung auch verdeutlicht, dass etwas anderes
gelten kann (also doch eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt), wenn der Arbeitgeber an der
Betriebsstätte des Kunden über eine betriebliche Einrichtung (z.B. Betriebsstätte) verfügt.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
a) Allgemeines
In etwa zwei Monaten soll es tatsächlich so sein:
Die ehrwürdige Lohnsteuerkarte (immer noch aus dem Jahr 2010) hat ausgedient und das
Verfahren über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) funktioniert
(endlich). Nachdem nun auch die Verwaltung vom Einführungsdatum 1.1.2013 überzeugt ist
hat sie mit dem Entwurf eines 28-seitigen BMF-Schreibens vom 11.10.2012 nunmehr zur
dauerhaften Anwendung des Verfahrens Stellung genommen. Nachfolgend werden einige –
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtige – Regelungen aufgeführt.
b) Besonderheiten für den Arbeitgeber
Für die Arbeitgeber sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
Das Verfahren über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird ab 1.1.2013
eingeführt, kann jedoch bereits am dem 1.11.2012 von den Arbeitgeber genutzt
werden. Damit wird dem Arbeitgeber eine 2-monatige „Erprobungsphase“
eingeräumt.
Zum Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung zu
registrieren und seine Wirtschafts-ID, ersatzweise die Steuernummer der
lohnsteuerliche Betriebsstätte, anzugeben.
Endet das Dienstverhältnis, ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, den
Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung zeitnah elektronisch abzumelden.
c) Besonderheiten für den Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer sollten folgende Punkte beachtet werden:
Für den Arbeitgeber sind nur die abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmale
maßgebend. Die Berücksichtigung etwaiger Freibeträge (z.B. Werbungskosten,
Sonderausgaben, etc.) muss (wie bisher) beim Finanzamt beantragt werden. Die
Finanzämter leiten die Informationen über die Berücksichtigung der geänderten
Abzugsmerkmale an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Hier können die
Informationen dann vom Arbeitgeber abgerufen werden.
Erfolgt eine Eheschließung, teilen die Meldebehörden (Standesämter) der
Finanzverwaltung automatisch die Änderungen mit. Hier wird den Ehegatten
automatisch die Steuerklasse IV zugeordnet. Wird eine andere
Steuerklassenkombination gewünscht (III/V), muss dies ebenfalls beim Finanzamt
beantragt werden.
Lebt der Arbeitnehmer von seinem Ehegatten dauernd getrennt, hat er dies dem
Finanzamt anzuzeigen.
- Rechtzeitiger Lohnsteuerklassenwechsel zur Optimierung des Elterngeldes
Mit dem am 18.9.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Gesetz zur Vereinfachung des
Elterngeldvollzugs wird das Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren werden, neu
berechnet.
Diese Neuberechnung, die an der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ansetzt, führt in
vielen Fällen nicht nur zur Vereinfachung, sondern auch zu einer Leistungskürzung.
Bei der Ermittlung des (Bemessungs-)Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
ist die Ausgangsgröße das durchschnittliche monatliche Einkommen aus (nicht-
)selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Bei der Ermittlung des (Bemessungs-)Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) wird
die durchschnittliche monatliche Summe der positiven Gewinneinkünfte der Berechnung zu
Grunde gelegt.
Der Nachweis des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ist anhand der
einzelnen Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen des Jahres vor Geburt des Kindes zu führen.
Maßgebliche Größe ist das lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen.
Der Nachweis des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist anhand des
Einkommensteuerbescheides des Jahres vor Geburt des Kindes zu führen.
Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden in beiden Fällen pauschaliert.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer basieren einheitlich auf einer
Berechnung anhand des am 1.1. des vor der Geburt des Kindes geltenden
Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung. Die Abzüge für Sozialabgaben
werden ebenfalls einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger
Erwerbstätigkeit mit 9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung und
2 % bei Arbeitnehmern für die Arbeitsförderung ermittelt.
Negative Folge:
Durch die Vereinfachung wirken sich Lohnsteuerfreibeträge nicht mehr auf das
(Bemessungs-)Einkommen beim Elterngeld aus.
Lohnsteuerklassenwechsel:
Durch die Neuregelungen muss ein Lohnsteuerklassenwechsel mindestens sieben Monate
vor Geburt des Kindes stattfinden, so dass die gewechselten Lohnsteuerklassen im Jahr vor
der Geburt des Kindes länger bestanden hat als nicht. Bezogen auf die Schwangerschaft
bedeutet dies, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel faktisch angegangen werden muss
sobald die Schwangerschaft feststeht. Ein Abwarten bis zum Ende des dritten
Schwangerschaftsmonats, nachdem die Gefahr einer Fehlgeburt abnimmt, ist nicht möglich.
Diesbezüglich zeigt der Gesetzgeber wenig Fingerspitzengefühl.
Bei Fragestellungen hierzu sprechen Sie uns bitte einfach an.
- Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahe stehenden Personen
Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen können grundsätzlich nach unterschiedlichen
Regelungen besteuert werden (Abgeltungsteuer oder persönlicher Regelsteuersatz). Der
Grundsatz der Abgeltungsbesteuerung wird in § 32d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
zu Gunsten des Regelsteuersatzes durchbrochen. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
normiert für den Gläubiger den Regelsteuersatz, wenn er und Schuldner einander nahe
stehende Personen sind.
Das FG Niedersachsen beurteilte die Norm des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG mit Urteil
vom 18.6.2012, Az. 15 K 417/10, als verfassungsgemäß. Auch erachtete das FG die
weiteren Bestimmungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 als ordnungsgemäß.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zwischenzeitlich Beschwerde erhoben (BFHAz. VIII B 115/12). - Sanierung von Heizungen und Schornsteinen als Versorgungsleistungen
Wird im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbart, dass
sich der Vermögensübernehmende vertraglich zur Sanierung eines Schornsteins verpflichtet,
so sind die Aufwendungen hierfür als Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
als Sonderausgaben zu berücksichtigen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom
20.7.2012, 1 K 94/11).
Der BFH hatte einem Vermögensübernehmer den Abzug von Aufwendungen für die
Erneuerung einer Heizungsanlage versagt, weil sich dieser im Vermögensübergabevertrag
nicht eindeutig dazu verpflichtet hat (BFH-Beschluss vom 21.6.2012, X B 76/11).
Um die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen zu sichern, muss die Verpflichtung hierzu im
Vertragswerk klar und eindeutig formuliert werden. Nur dann sind Instandhaltungsaufwendungen, die den übernommenen Gegenstand in dem Zustand des Zeitpunkts der
Vermögensübergabe erhalten sollen (BFH-Beschluss vom 5.5.2011, X B 226/10), steuerlich
begünstigt.
Die Beteiligten sind dazu berechtigt, das Versorgungsrisiko zu begrenzen, indem sie die Art
der zu erbringenden Versorgungsleistungen im Einzelnen bezeichnen. In diesem Fall spricht
eine Vermutung dafür, dass diese Aufzählung vollständig und abschließend ist. - Neues Muster für Spendenbescheinigungen
Mit Schreiben vom 30.8.2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die neuen Vordrucke
für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) bekannt gegeben. Diese sind
verbindlich zu nutzen.
Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2012 die
bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Damit müssen
zwingend ab 2013 die neuen Vordrucke zu nutzen.
- Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung – strenge Nachweispflichten
gerichtlich bestätigt
Kosten für den Heilpraktiker, Medikamente, Kuraufenthalte, Brillen, Aufwendungen für einen
Treppenlift und viele weitere ähnliche Aufwendungen werden meist nur zum Teil von den
Krankenkassen erstattet. Zwar können notwendige Krankheitskosten, die gezahlt wurden,
um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, als „außergewöhnliche Belastungen“ angesetzt
werden. Zu einer steuerlichen Ermäßigung kommt es jedoch nur, wenn die Kosten die
zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist
abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder und liegt zwischen
einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und
Einkünften in Höhe von 50.000 € beträgt die zumutbare Eigenbelastung beispielsweise
1.500 €, bei einem Alleinstehenden ohne Kinder mit Einkünften in gleicher Höhe dagegen
3.000 €.
Im November 2010 lockerte der Bundesfinanzhof)die Nachweispflichten für den steuerlichen
Abzug von Krankheitskosten. Er entschied, dass es für den Abzug von bestimmten
Krankheitskosten nicht auf ein amtsärztliches Attest ankomme. Auch ein später geführter
Nachweis reiche aus. Zudem müsse das Attest nicht stets von einem Amtsarzt stammen, es
könne auch von einem anderen Mediziner (z.B. Hausarzt) erstellt werden. Doch die Freude
währte nicht lang. Der Gesetzgeber änderte kurzerhand das Gesetz und fügte die strengen
Nachweispflichten in die Einkommensteuerdurchführungsverordnung ein.
Diese Wiedereinführung der strengen Nachweispflichten ist verfassungskonform, urteilte
kürzlich der Bundesfinanzhof. Amtsärztliche Atteste sind damit wieder notwendig und zwar
auch rückwirkend bei allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen.
Zu beachten:
Allenfalls für den Zeitraum zwischen dem BFH-Urteil vom 11. November 2010 und der
Verkündigung des Steuervereinfachungsgesetzes am 5. November 2011 könnte die
steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung mit den gelockerten Nachweispflichten anwendbar
sein. Der Bundesfinanzhof hat nämlich nicht entscheiden, ob eine Rückwirkung auch für
diesen Zeitraum verfassungsgemäß ist.
- Barzahlungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienst- und
Handwerkerleistungen sind nicht steuerbegünstigt
Der Bundesfinanzhof hat noch einmal klargestellt, dass Barzahlungen weder bei den
Kinderbetreuungskosten noch bei haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen
steuerlich anzuerkennen sind (BFH-Beschluss vom 08.05.2012, III B 2/11).
Aus diesem Grund ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Aufwendungen unbar bezahlt
werden, um die steuerliche Anerkennung zu erhalten. - Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen bei Weitervermietung
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz sind dem Gewerbeertrag, soweit die Mietund Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgesetzt worden sind, ein Viertel
aus der Summe von 50 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
hinzuzurechnen.
Das Finanzgericht Münster musste u.a. nunmehr prüfen, ob diese Hinzurechnungsnorm
verfassungswidrig ist (so FG Hamburg, Beschluss v. 29.2.2012 – 1 K 138/10; BVerfG-Az. 1
BvL 8/12). Zudem überprüfte das FG, ob sich der Tatbestand auch auf betrieblich an Dritte
vermietete oder verpachtete Wirtschaftsgüter erstreckt.
Im Urteil vom 22.8.2012 sah das FG Münster (Az.: 10 K 4664/10 G) keine grundsätzlich
Verfassungswidrigkeit der Norm. Auch ist die mittelbare Nutzung durch Weitervermietung
aus Sicht der Richter kein den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
ausschließender Tatbestand.
- Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatfahrten eines GesellschafterGeschäftsführers
Die Oberfinanzdirektion Niedersachen hat mit Verfügung vom 22.8.2012 umfassend zur
umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung eines PKW an einen GesellschafterGeschäftsführer Stellung genommen:
• Gestellung im Rahmen des Dienstverhältnisses
Wird der PKW im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt, erfolgt die
Überlassung entgeltlich; Gegenleistung ist die anteilige Arbeitsleistung des GesellschafterGeschäftsführers (tauschähnlicher Umsatz). Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der
nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung.
Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die
Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht
beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anstelle der Kosten von
den lohnsteuerlichen Werten als Bruttowerte ausgegangen wird.
• Entgeltliche Gestellung außerhalb des Arbeitsverhältnisses
Wird der Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich überlassen, z.B. wenn die
Beteiligten (ggf. mündlich) einen gesonderten entgeltlichen Überlassungsvertrag
geschlossen haben, ist die Belastung des Verrechnungskontos des GesellschafterGeschäftsführers aufgrund der privaten PKW-Nutzung stets als Entgelt für die PKWÜberlassung zu beurteilen. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich entrichtete Entgelt,
soweit nicht die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung findet.
• Unentgeltliche Gestellung außerhalb des Arbeitsverhältnisses
Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW-Überlassung in seiner Eigenschaft
als Gesellschafter, ohne dass ein entgeltlicher Überlassungsvertrag vorliegt, erfolgt die
Überlassung unentgeltlich. Hiervon ist lediglich dann auszugehen, wenn es sich bei der
Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt und die Überlassung ertragsteuerrechtlich
als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird.
• Gesellschafter-Geschäftsführer ist Unternehmer
Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des PKW ein Entgelt
(z.B. durch Belastung seines Verrechnungskontos), liegt hinsichtlich der Privatfahrten eine
Vermietung des PKW durch die Gesellschaft an ihn vor. Bemessungsgrundlage ist das
tatsächlich entrichtete Entgelt, soweit nicht die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung
findet.
- Neuregelung der Gelangensbestätigung bei Liefergeschäften
Die Lieferungen von Waren in einen anderen Staat der Europäischen Union, sogenannte
innergemeinschaftliche Lieferungen, sind umsatzsteuerfrei. Für die Steuerbefreiung sind
allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den
Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
der liefernde Unternehmer ist kein Kleinunternehmer,
der Abnehmer ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt,
der Abnehmer teilt dem Lieferer seine von einem anderen Staat vergebene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und gibt damit zu verstehen, dass er im
Übrigen Gemeinschaftsgebiet seine innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuert und
die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise werden erbracht.
Der deutsche Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2012 die Nachweispflichten für
umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen geändert. Zusätzlich zum Doppel der
Rechnung ist zukünftig die sogenannte Gelangensbestätigung erforderlich. Hierbei handelt
es sich um eine Bestätigung des Warenempfängers, dass er die Ware an einem bestimmten
Tag und Ort erhalten hat. Diese Bestätigung muss gegenüber dem liefernden Unternehmer
oder dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmer erbracht werden. Wird die Ware
versendet, genügt es, wenn der Spediteur die Gelangensbestätigung vorlegen kann.
Die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen haben seit Januar
2012 zu starken Diskussionen geführt. Die Finanzverwaltung kündigte daraufhin an
Vereinfachungen zuzulassen und das Gesetz zu ändern.
Der diesbezügliche Entwurf wurde gerade aktuell veröffentlicht.
Die gute Nachricht ist:
die neue Gelangensbestätigung wird erst ab 1.7.2013 erforderlich und einige Unternehmer
können diese ganz durch andere Nachweise ersetzen.
Die schlechte Nachricht ist:
nicht jeder Unternehmer wird die Vereinfachungen nutzen können.
In verschiedenen Fällen wird zwingend eine Gelangensbestätigung erforderlich, um
rechtssichere Nachweise gegenüber dem Finanzamt vorlegen zu können.
Empfehlung
Achten Sie zwingend darauf, dass Sie im Idealfall eine Gelangensbestätigung vorlegen
können. Denn Buch- und Belegnachweise sind immer ein Schwerpunkt bei
Betriebsprüfungen. Im Einzelfall können abweichende oder zusätzliche Voraussetzungen zu
erfüllen sein. - Ist das Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig?
Das seit dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuerreformgesetz unterliegt seit seinem
Inkrafttreten verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der
im Jahr 2009 mit der Steuerklasse III gleichlautenden Steuersätze der Steuerklasse II ist
bereits im Jahr 2011 ein Urteil ergangen. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.1.2011
(Az. 4 K 2574/10 Erb) die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, jedoch die Revision
zugelassen (Az. beim BFH: II R 9/11).
Der BFH hat im Rahmen dieses Revisionsverfahrens die Gelegenheit genutzt, das Gesetz
unabhängig von der ursprünglichen Fragestellung generell im Hinblick auf die
Verfassungskonformität auf den Prüfstand zu stellen.
Zwischenzeitlich ist der BFH zu der Ansicht gelangt, dass die im Erbschaftsteuergesetz
vorgesehenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind. Das
Gericht hat daher das eigentliche Streitverfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 29.9.2012;
veröffentlicht am 10.10.2012). Der zuständige Senat des BFH hat in der 65 Seiten
umfassenden Vorlage die aus seiner Sicht unvertretbaren Überprivilegierungen,
Zielungenauigkeiten und Ungereimtheiten detailliert dargelegt. Folgende Gesichtspunkte für
die Verfassungswidrigkeit werden unter anderem aufgeführt:
Grundsätzlich könne nach Auffassung des BFH nicht unterstellt werden, dass die
Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuer die Betriebsfortführung generell gefährde. Die nahezu
vollständige Steuerfreistellung von Betriebsvermögen gehe insofern weit über das
verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, soweit die Freistellung ohne Rücksicht
auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers erfolge. Auch würde
das Argument des Arbeitsplatzerhalts nicht greifen, da weit mehr als 90% der Betriebe
weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigten und deshalb auch nicht unter die
Lohnsummenklausel fielen. Darüber hinaus ermögliche das Gesetz einfache Gestaltungen
zur Umgehung der Lohnsummenklausel.
Des Weiteren würden die Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens auch einen
verfassungsrechtlich unzulässigen Begünstigungsüberhang enthalten. Die
Betriebsvermögensregelungen würden eine faktische Dispositionsfreiheit dahingehend
schaffen, originäres Privatvermögen in begünstigungsfähiges und damit in der Regel
weitgehend steuerfreies Betriebsvermögen zu transferieren. Die Regelungen zum
Verwaltungsvermögen seien nicht geeignet, risikobehaftetes und deshalb zu
begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht
begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen, In diesem Kontext wird
insbesondere auf die Gestaltungen im Zusammenhang mit sog. „Cash-GmbHs“ verwiesen.
Laut BFH führten die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu
einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen
Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht
beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit
entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.
Praxistipp:
Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das BVerfG dem Vorlagebeschluss des
BFH vollends folgt und das Gesetz von Beginn an für verfassungswidrig erklärt. Erbschaftund Schenkungsteuerbescheide sollten daher grundsätzlich unter Verweis auf das laufende
Verfahren mittels Einspruch und Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.
- Änderungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das JStG 2013
Bereits vor der Veröffentlichung des Vorlagebeschluss des BFH hat der Gesetzgeber auf die
vom BFH angesprochenen kritischen Punkte reagiert. Der Bundesrat hat in seiner
Stellungnahme vom 6.7.2012 (Bundesrat Drucksache 302/12) empfohlen im
Jahressteuergesetz 2013 Änderungen im Bereich des ErbStG vorzunehmen. Hierbei
handelt es sich im Wesentlichen um folgende Punkte, die ursprünglich mit der Verkündigung
des Gesetzes bzw. ab dem Datum der 2./3. Lesung im Bundestag (siehe unten) wirksam
werden sollten:
§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG wird erweitert um die Wörter „…und die Anzahl der
Beschäftigten dieser Gesellschaften“. Hierdurch sollen Holdinggestaltungen bei der
Frage der Berechnung der Beschäftigtenzahl bzw. Gestaltungen im Bereich der
Lohnsummenklausel unterbunden werden.
§ 13a ErbStG wird um einen Absatz 5a erweitert, mit der Folge, dass Wertpapiere und
vergleichbare Forderungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Verwaltungsvermögen
qualifizieren und damit unter Umständen zu einem steuerschädlichen Vorgang führen,
rückwirkend auf Antrag aus der Berechnung der VV-Quote ausgenommen werden
können, sofern dieses Vermögen innerhalb von zwei Jahren seit Übergang in
begünstigtes Vermögen investiert wird.
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG soll ebenfalls geändert werden und führt zu folgender
Konsequenz: Während aktuell Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben nicht
zum Verwaltungsvermögen zählen, werden diese nun explizit in den Kreis des
Verwaltungsvermögen aufgenommen, mit der Einschränkung, dass der Wert nicht
geringfügig ist. Hierfür wird eine Grenze von 10 % bezogen auf den Unternehmenswert
festgesetzt. Des Weiteren werden nun wohl aber auch Forderungen gegen
Gesellschafter bzw. Forderungen zwischen verbundenen Unternehmen als
Verwaltungsvermögen qualifiziert, was Gestaltungsspielräume stark einschränken dürfte.
Diese Maßnahmen zielen insbesondere auf die Unterbindung der sog. „Cash-GmbHs“.
Nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sollen ausdrücklich von der
vorgenannten Regelung ausgenommen werden
§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG soll dahingehend geändert werden, dass die Regelung zum
jungen Verwaltungsvermögen nur noch beschränkt wird auf Wirtschaftsgüter, die
innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.
Erwerbsfälle sind damit ausgenommen. Folge: Aktuell greift die Regelung zum jungen
Verwaltungsvermögen auch auf Erwerbsfälle. Zukünftig fallen diese Wirtschaftsgüter zum
Vorteil des Steuerpflichtigen unter die allgemeine Verwaltungsvermögensregelung.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss ist bekannt geworden, dass im Rahmen der 2./3.
Lesung des Bundestages am 25.10.2013 die oben genannten Punkte vorläufig aus der
Entwurfsfassung gestrichen wurden und etwaig in einem gesonderten Gesetz auf den Weg
gebracht werden sollen. Die erläuterten Änderungen sind damit keinesfalls aus der Welt,
sondern voraussichtlich nur kurzzeitig aufgeschoben. Mit einer entsprechenden Umsetzung
der dargestellten Änderungen ist daher weiterhin in Kürze zu rechnen.
- Festsetzung von Verspätungszuschlägen
a) Allgemeines
Nach § 152 der Abgabenordnung (AO) kann das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe
der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Steuer,
max. 25.000 € festsetzen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Abgabe von Anmeldungen
(LSt) und Voranmeldungen (USt).
Strittig ist immer wieder, aus welchen Gründen die verspätete Abgabe entschuldbar oder
nicht entschuldbar erfolgt. Hierzu hat sich nun das FG Köln geäußert.
b) Aktuelle Rechtsprechung
Sachverhalt
Die Kläger hatten für das Streitjahr 2009 auch nach Ablauf der für steuerlich beratene
Steuerpflichtige durch Allgemeinverfügung bis zum 31.12.2010 verlängerten Abgabefrist
zunächst keine Einkommensteuererklärung eingereicht und wurden vom Finanzamt
daraufhin unter Fristsetzung bis zum 15.2.2011 an die Abgabe ihrer Steuererklärung
erinnert.
Am 5.2.2011 baten die Kläger um Fristverlängerung für die Abgabe ihrer
Einkommensteuerklärung 2009 bis zum 15.3.2011. Zur Begründung führten sie an, dass der
Kläger aufgrund einer Gürtelrose im Gesicht über mehrere Wochen nicht habe arbeiten
können. Wegen eines stark erhöhten Arbeitsaufwandes habe er anschließend seine Fristen
im Büro aufarbeiten müssen. Daher habe er erst im Anschluss daran die Unterlagen für die
Einkommensteuererklärung vorbereiten können. Diese Unterlagen würden am 7.2.2011 an
den Steuerberater weitergeleitet.
Die vom steuerlichen Berater angefertigte Einkommensteuererklärung ging dem Finanzamt
am 14.3.2011 zu. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer daraufhin mit Bescheid vom
15.7.2011 auf 32.391 Euro und gleichzeitig einen Verspätungszuschlag in Höhe von 480
Euro fest.
Entscheidung des FG Köln mit Urteil vom 30.5.2012, 7 K 3652/11
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in
ihren Rechten.
Hinweis
Die Kölner Finanzrichter haben mit dem Urteil zum Ausdruck gebracht, dass die steuerlichen
Pflichten den sonstigen beruflichen Pflichten im Rang nicht nachstehen und daher keinen
Rechtfertigungsgrund für eine verspätete Abgabe darstellen.
- Fotografieren bei der Betriebsprüfung?
Die moderne Technik macht es möglich. Mit Smartphone und Tablet-PC, mit Handy-Kamera
könnten Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung die Geschäftsräume ohne großen
Aufwand fotografieren. Doch dürfen sie das auch oder werden damit Persönlichkeitsrechte
verletzt? Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis gibt es nicht.
Prüfer dürfen alle unternehmerisch genutzten Räume während der üblichen Geschäftszeiten
betreten und auch fotografieren. Das gilt für Verkaufs- und Praxisräume, die für den
allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich sind, wie auch für nicht öffentlich zugängliche
Betriebsräume wie Lager und Büros. Die Fotos müssen jedoch für den konkret zu prüfenden
steuerlichen Sachverhalt relevant sein. Da Betriebsprüfungen vergangene Kalenderjahre
betreffen, darf beispielsweise eine erst nach Ende des Prüfungszeitraumes angeschaffte
Büroeinrichtung nicht fotografiert werden. Erteilt der Betriebsinhaber die Erlaubnis zum
Fotografieren, hat der Betriebsprüfer grünes Licht.
Ausschließlich privat genutzte Räume bleiben in jedem Fall tabu. Und auch Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dürfen nur im Ausnahmefall abgelichtet werden. Nur bei einem
überwiegenden Allgemeininteresse tritt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
zurück und Fotos dürfen angefertigt werden.
Zu beachten:
Unternehmer können am Ende einer Betriebsprüfung nicht verlangen, dass die Fotos
zurückgegeben oder gelöscht werden. Sie werden jedoch vor der missbräuchlichen
Weitergabe ihrer Daten geschützt, da Betriebsprüfer das Steuergeheimnis wahren müssen.
- Rentenreform in Auszügen (zum 1.1.2013 geplant)
a) Kombirente
Ab Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters (bis 2029 schrittweise von heute 65 auf
dann 67 Jahre steigend) kann jeder unbeschränkt hinzuverdienen. Dabei bleibt es.
Die Kombirente wird im Jahr 2013 die Teilrente ersetzen und ein flexibleres Arbeiten in den
letzten Jahren des Berufslebens ermöglichen.
Recht bis 2012
Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und mehr als 400 € im Monat
hinzuverdient, erhält derzeit (noch in 2012) im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur
eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führt zu einer
unverhältnismäßig starken Rentenkürzung. Wie viel neben einer Teilrente hinzuverdient
werden kann, hängt vom letzten Verdienst vor Rentenbeginn und den rentenrechtlichen
Zeiten der letzten 3 Kalenderjahre ab. Zwar darf die individuell für den Rentner geltende
Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr überschritten werden. Doch das ist schon alles an
Zugeständnissen zur flexiblen Gestaltung.
Die Kombirente gibt den Tarifpartnern Raum für konkrete tarifvertragliche Ausgestaltungen,
die ein flexibleres Arbeiten bis zur steigenden Regelaltersgrenze ermöglichen.
(geplantes) Recht ab Juli 2013
Ab dem 01.07.2013 soll dann Folgendes gelten: - Die Kombirente erlaubt ein Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst in der Höhe
des früheren Einkommens.
Die Obergrenze bemisst sich am höchsten Jahresbruttoeinkommen in den 15
Jahren vor Renteneintritt. - Künftig ersetzt damit eine individuelle Hinzuverdienstgrenze die bisherigen starren
Hinzuverdienstgrenzen.
Rentner können dann auch neben einer Vollrente mehr als 400 € hinzuverdienen.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze wird die Rentenhöhe stufenlos
angepasst. - Das Verfahren wird einfacher und unbürokratischer durch eine
jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.
b) Zuschussrente
Voraussetzungen ab 2013
Die Einführung der Zuschussrente erfolgt ab 2013 mit einer Übergangszeit, während der
erleichterte Zugangsbedingungen gelten. Wer
- 40 Versicherungsjahre sowie
- 30 Beitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr oder
Pflege
nachweist, erhält eine Zuschussrente.
Die Zuschussrente ist der Betrag, um den die originäre Rente aufgestockt wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird - die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten ab 1992 verdoppelt,
- jedoch bis auf maximal 1 Entgeltpunkt pro Jahr.
Die Aufstockung ist zudem auf 31 Entgeltpunkte (West) bzw. 35 Entgeltpunkte (Ost) = aktuell
jeweils etwa 850 € Bruttorente) begrenzt.
Derzeit ist ein Entgeltpunkt seit dem 01.07.2012 28,07 € (West)/ beziehungsweise 24,92 €
(Ost) wert.
Die Zuschussrente begünstigt nur Versicherte mit geringem Einkommen, indem zur
Gewährleistung der Zielgenauigkeit eine Einkommensanrechnung erfolgt. Renten aus einer
zusätzlichen Altersversorgung (betrieblich Altersvorsorge, Riester- und Rürup-Rente) stehen
über die Zuschussrente hinaus voll zur Verfügung.
Zusatzvoraussetzungen ab 2019
- Für Rentenansprüche, die ab 2019 entstehen, sind 5 Jahre an zusätzlicher
Altersvorsorge erforderlich, um die Zuschussrente zu erhalten. - Ab 2019 steigen die Anforderungen an den zeitlichen Umfang der zusätzlichen
Altersvorsorge langsam und stetig von 5 auf 35 Jahre in 2049.
Zusatzvoraussetzungen ab 2023
Für Rentenansprüche, die ab 2023 entstehen, erhöht sich die Anzahl der erforderlichen
Versicherungsjahre auf 45, in denen 35 Beitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung
bis zum 10. Lebensjahr oder Pflege vorhanden sein müssen.
Mit der Anknüpfung an die beitragsäquivalente Rente ist die Zuschussrente in größerem
Umfang vorleistungsbezogen.
Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen
und ersetzt keine Beratung.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf
und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.